Immatrikulation nach Exmatrikulation

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Helene67
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Registriert: Do 11. Aug 2022, 12:44

Bearbeitet Immatrikulation nach Exmatrikulation

Beitrag von Helene67 »

Hallo liebes Campus-Team,
ich habe mich für das Erstsemester meines Bachelor-of-Arts im WS 22/23 an der UH für den beworben. Für das Hauptfach habe ich die Mitteilung einer Zulassung schon vor längerem erhalten. Mein Wunschnebenfach ist zulassungsbeschränkt, weshalb ich auf den Zulassungbescheid warte, welcher am 17.08. herausgegeben wird. Leider geht meine Immatrikulationsfrist einer anderen Universität, an der ich mich beworben habe, nur bis zum 16.08., weshalb ich geplant hatte, mich dort einzuschreiben, sodass ich einen Studienplatz habe, falls ich in Hamburg nicht für das Nebenfach zugelassen werde.

Leider ist das alles zeitlich sehr knapp. Deswegen weiß ich nicht, ob, in dem Fall, dass ich an der UH zugelassen werde und mich entscheide, mich in Hamburg einzuschreiben, der Exmatrikulationsbescheid rechtzeitig bis zur Einschreibefrist der Universität Hamburg bei mir eintrifft.

Alles ein bisschen kompliziert, aber meine Frage währe, ob ich mein Recht auf den Studienplatz dann verlieren würde, wenn die Exmatrikulation länger als eine Woche, also die Einschreibefrist, bräuchte. Das wäre natürlich ärgerlich, besonders da dies nicht in meiner Macht liegt und da Hamburg meine erste Priorität ist. Ich habe auch nichts dazu gefunden, ob es mir rechtlich überhaupt erlaubt ist, mich so kurzfristig an den Universitäten ein- und wieder auszuschreiben. Ich hoffe sie können hier hierbei weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,
Helene
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Campus-Center - BK
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Re: Immatrikulation nach Exmatrikulation

Beitrag von Campus-Center - BK »

Hallo Helene,

Sie müssen an der Uni Hamburg weder zur Immatrikulation noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Exmatrikulationsbescheinigung einreichen. Sollten Sie sich für den Studienplatz an der Uni Hamburg entscheiden, gehen wir davon aus, dass Sie auf den anderen bereits angenommenen Studienplatz wieder verzichten. Vielleicht fragen Sie auch bei der anderen Hochschule nach, welche Fristen dort für einen Verzicht gelten.

Mit besten Grüßen,
BK
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