Hallo Alex,
Teilzeittätigkeiten können nur in ihrem jeweiligen Umfang anerkannt werden. Sollten Sie beispielsweise drei Jahre mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (50 %) gearbeitet haben, werden eineinhalb Jahre als Berufstätigkeit angerechnet. Sie müssten also sozusagen 6 Jahre in 50%-Teilzeit gearbeitet haben.
Vollzeit kann je nach Tarifvertrag variieren. Aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag geht aber hervor, ob es Voll- oder Teilzeit war.
Praktika und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse können nicht berücksichtigt werden. Eine zweite Berufsausbildung wird ebenfalls nicht als Berufstätigkeit anerkannt.
Zeiten der Kindererziehung, Pflegetätigkeit, Freiwilligendienste (z.B. FÖJ/FSJ) sowie Wehr- und Zivildienst können im Umfang von bis zu zwei Jahren auf die Berufstätigkeit angerechnet werden. Diese Zeiten müssen jedoch nach der Berufsausbildung liegen und durch entsprechende Nachweise belegt werden. Zum Nachweis von Kindererziehungszeiten ist eine amtlich beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde sowie eine Meldebescheinigung des Kindes vorzulegen.
Sie müssen tatsächlich an einer Studienfachberatung im zuständigen Fachbereich teilnehmen, nicht an der Gruppenberatung der Studienberatung. Die Gruppenberatung dient zur Information u.a. zu den Themen Studienorientierung, Studienfinanzierung und der Eingangsprüfung als solcher. Die fachliche Beratung zu Ihrem angestrebten Studiengang muss im Fachbereich statt finden.
Eventuell finden Sie mit dem zuständigen Studienfachberater einen Termin, der sich auch mit Ihrer Arbeitszeit vereinbaren lässt.
Können Sie bis 01.03. keine Studienfachberatung nachweisen, können Sie nicht an der Eingangsprüfung teilnehmen.
Beachten Sie auch die Hinweise in der Broschüre
„Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung“ (PDF).
Freundliche Grüße
Antje Schulzki