Endgültig nicht bestandene Prüfung im Teilstudiengang

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Bilu
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Bearbeitet Endgültig nicht bestandene Prüfung im Teilstudiengang

Beitrag von Bilu »

Hallo

Ich habe folgendes Problem:
Ich habe meinen letzten Prüfungsversuch in einem Fach in meinem Lehramtsstudium nicht bestanden und muss somit das Fach wechseln. Da es meine letzte Prüfungsleistung für den Bachelorabschluss wäre möchte ich jetzt gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen, in der Hoffnung dass ich die Chance bekomme noch einen Letzten Versuch für die Prüfung zu bekommen.

Hierzu habe ich jetzt drei Fragen:
Können sie mir sagen wie lange die Bearbeitungszeit eines solchen Widerspruchs in etwa ist? (Das ist wichtig für mich, da die Wiederholung der Klausur bereits in 5 Wochen und dann erst wieder in 1 Jahr wäre.) Eine Vorhersage über die Chancen eines Widerspruchs können sie mir wahrscheinlich nicht geben, oder?
Außerdem weiß ich nicht ob ich mich jetzt für den Master einschreiben darf oder nicht. Ich habe ein Zusage für einen Masterplatz bekommen, die ist aber für die Fächerkombination die ich ja wahrscheinlich nicht mehr studieren darf. Kann ich mich solange der Widerspruch läuft einschreiben und mich exmatrikulieren wenn dieser abgewiesen wird, oder ist das Rechtswidrig?

Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort!
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Campus-Center - Birte Schelling
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Re: Endgültig nicht bestandene Prüfung im Teilstudiengang

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Hallo Bilu,

Die Beantwortung Ihrer Fragen erfordert eine Klärung, daher kann ich Ihnen leider keine schnelle Antwort geben. Vorab aber eine wichtige Information: Sie sollten zunächst in jedem Fall den Immatrikulationsantrag und Ihre Unterlagen zur Immatrikulation innerhalb der Immatrikulationsfrist einreichen, da Ihre Zulassung für den Masterstudiengang ansonsten zurückgenommen wird. Das Einreichen des Antrags und der Unterlagen ist in keinem Fall rechtswidrig.

Wenn Ihre Fragen geklärt sind, erhalten Sie Rückmeldung.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
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Bilu
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Re: Endgültig nicht bestandene Prüfung im Teilstudiengang

Beitrag von Bilu »

Hallo Frau Schelling,

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich werde mich dann für den Master einschreiben. Auf die Antwort zu meinen anderen Fragen warte ich gespannt.

Herzlichen Dank schon einmal für ihre Mühe!

Beste Grüße
Bilu
Bilu
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Re: Endgültig nicht bestandene Prüfung im Teilstudiengang

Beitrag von Bilu »

Liebe Frau Schelling,

Ich habe gleich noch eine Frage. Im Immatrikulationsantrag wird nach endgültig nicht bestandenen Prüfungen gefragt. Ist nicht die Angabe das dies ddr Fall ist ein Grund meine Master Bewerbung abtun lehnen?

Herzlichen Gruß
Bilu
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Campus-Center - Birte Schelling
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Re: Endgültig nicht bestandene Prüfung im Teilstudiengang

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Hallo Bilu,

Zu Ihrer letzten Frage: Ja, das kann ein Grund für eine Rücknahme der Zulassung sein. Sie sollten daher dem Antrag eine Erläuterung Ihrer Situation beilegen. Wichtig ist, dass Sie in der Erläuterung darlegen, dass Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch keine Prüfung endgültig nicht bestanden hatten, da Sie dies ansonsten schon in der Bewerbung hätten angeben müssen.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
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Campus-Center - Birte Schelling
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Re: Endgültig nicht bestandene Prüfung im Teilstudiengang

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Hallo Bilu,

ihre Frage wurde jetzt geklärt: Wenn Sie Widerspruch gegen den Bescheid über die endgültig nicht bestandenen Prüfung eingelegt haben, können sie sich für den Masterstudiengang einschreiben und das Studium im Master aufnehmen, so lange über Ihren Widerspruch noch nicht entschieden ist. Einen genauen Zeitrahmen für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs kann ich Ihnen leider nicht nennen, da dies davon abhängt, wann Sie den Widerspruch eingelegt haben. Sie können aber Genaueres hinsichtlich des Termins in Erfahrung bringen, indem Sie sich an die folgende Adresse wenden: widersprueche.ref31@uni-hamburg.de.

Sollte über Ihren Widerspruch positiv entschieden werden und sollten Sie Ihr Bachelorzeugnis bis zum 31.03.2017 erhalten können, können Sie im Masterstudiengang weiter studieren. Sollte über Ihren Widerspruch nicht rechtzeitig entschieden werden können, so dass Sie Ihr Bachelorzeugnis nicht bis zum 31.03.2017 erhalten können, würde Ihre Zulassung für den Masterstudiengang zum 31.03.2017 zurückgenommen, da die Zulassung unter der Voraussetzung erfolgt ist, dass Sie Ihr Bachelorstudium bis zum Ende des 1. Mastersemesters abschließen. Die für den Master erworbenen Leistungen können Sie sich aber anrechnen lassen, sofern Sie sich zum nächsten Wintersemester wieder für den Masterstudiengang bewerben und einen Studienplatz erhalten. Sollte über Ihren Widerspruch negativ entschieden werden und der Bescheid über die endgültig nicht bestandenen Prüfung bestehen bleiben, würden Ihre Zulassung für den Masterstudiengang ebenfalls zum 31.03.2017 zurückgenommen, da Sie dann kein Bachelorzeugnis erhalten. In diesem Fall müssten Sie zum nächsten Wintersemester Ihr Unterrichtsfach im Bachelor wechseln und noch einmal ein neues Unterrichtsfach studieren. Auch in diesem Fall wären Ihnen aber Leistungen aus dem Masterstudiengang, die Sie in diesem Wintersemester erwerben bei einer späteren neuen Immatrikulation für den Master of Education anrechenbar. Aufgrund dieser Möglichkeit würde ich Ihnen aber empfehlen, in diesem Wintersemester im Master keine Leistungen in dem Unterrichtsfach zu erbringen, bezüglich dessen fraglich ist, ob Sie es weiter studieren können, da diese Leistungen verloren wären, wenn Sie Ihr Fach wechseln müssen.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
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