Quereinsteiger Lehramt berufsbildende Schulen

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Josh19
Beiträge: 1
Registriert: So 12. Jan 2020, 18:25

Bearbeitet Quereinsteiger Lehramt berufsbildende Schulen

Beitrag von Josh19 »

Guten Tag,
mit einer kaufmännischen Ausbildung und einer Aufstiegsfortbildung zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt (IHK) - laut dem DQR (deutschen Qualifikationsrahmen) dem akademischen Bachelor gleichgestellt - möchte ich nun Lehramt studieren. Meinen Fächer-Schwerpunkt möchte ich auf Wirtschaft, Politik und Sport legen. Gibt es die Möglichkeit, meine vorhandenen Fähigkeiten, speziell den Wirtschaftsfachwirt, in irgendeiner Weise der Regelstudienzeit anzurechnen?

Zur Orientierung besitze ich die Fachhochschulreife mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung und habe seit Juni 2018 ausgelernt. Meine Aufstiegsfortbildung läuft parallel und ich arbeite "normal".

Auf Ihrer Homepage konnte ich diese individuelle Frage leider nicht beantworten. Ich freue mich auf einen schlüssige Antwort und Hilfestellungen.

Vielen Dank! ;)
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Campus-Center - Birte Schelling
Beiträge: 9863
Registriert: Fr 25. Apr 2014, 11:33

Re: Quereinsteiger Lehramt berufsbildende Schulen

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Hallo Josh,

Beruflich erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten auf ein Studium anrechnen zu lassen und das Studium zu verkürzen, ist in bestimmten Fällen möglich. Fachlich einschlägige Fortbildungen und im Beruf erworbene Kompetenzen sind im Einzelfall auf das Studium anrechenbar. Mehr als diese sehr allgemeine Information, die Sie sicher so auch schon auf den Webseiten gefunden haben, kann ich Ihnen in Bezug auf Ihre Fragestellung leider nicht geben.

Vom Titel Ihres Beitrags und der Beschreibung Ihres Anliegens her gehe ich davon aus, dass Sie Lehramt an Beruflichen Schulen mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften und dem Unterrichtsfach Sozialwissenschaften oder Sport studieren möchten.

Für das Fach Sport werden keine Leistungen aus Ihrem beruflichen Werdegang anrechenbar sein.
Für die beiden anderen Fächer könnten Ihnen ggf. Leistungen für ein Studium an der Uni Hamburg angerechnet werden, sofern diese den Leistungen gleichwertig sind, die in Ihrem gewählten Studiengang an der Uni Hamburg zu erbringen sind. Fragen hinsichtlich der Anrechenbarkeit konkreter Leistungen müssen Sie aber direkt an die die jeweiligen Fächer anbietenden Fachbereiche richten, da Anrechnungen an der Uni Hamburg von den Fachbereichen selbst vorgenommen werden. Ihre diesbezüglichen Ansprechpersonen finden Sie in der folgenden Liste (jeweils in der Rubrik „Anrechnung von Studienleistungen“): https://www.lehramt.uni-hamburg.de/info ... -dezentral Beachten Sie bei Anfragen aber bitte, dass Leistungsanerkennungen an der Uni Hamburg erst dann verbindlich vorgenommen werden, wenn Sie immatrikuliert sind. Sie können aber dennoch um eine unverbindliche Einschätzung bezüglich der Anerkennbarkeit Ihrer Leistungen bitten. Gut wäre es, wenn Sie bei Ihrer Anfrage schon genauere Informationen hinsichtlich der anzurechnenden Leistungen mitschicken könnten.

Noch ein Hinweis, da Sie im Titel Ihres Beitrags einen Quereinstieg erwähnen: Eine Bewerbung für einen Masterstudiengang oder eine Bewerbung für in höheres Fachsemester eines Bachelorstudiengangs wird auf der Basis anrechenbarer beruflicher Qualifikationen in keinem Fall möglich sein. Ein Master of Education setzt in jedem Fall ein abgeschlossenes Bachelorstudium im Lehramt voraus, eine Bewerbung für ein höheres Fachsemester eines Bachelor-Lehramtsstudiengangs erfordert erbrachte Leistungen in einem verwandten Studiengang. Die Gleichstellung Ihrer Fortbildung nach DQR ändert hieran nichts, da diese Gleichstellung nur die formale Gleichwertigkeit Ihrer Fortbildung mit einem Bachelorabschluss festlegt und somit sicher stellt, dass Sie in beruflicher Hinsicht Bachelorabsolvent*innen gleichgestellt werden. Über die inhaltliche Gleichwertigkeit Ihrer Fortbildung mit einem bestimmten Bachelorabschluss wird hierdurch aber nichts fest gelegt. Sie werden sich daher in jedem Fall als Studienanfänger für einen Bachelorstudiengang bewerben müssen, können aber dann ggf. bei Anrechenbarkeit von Leistungen die Regelstudienzeit verkürzen.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
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