Liebe Christina,
Sie finden die genauen Regelungen zum Urlaubssemester hier:
https://www.uni-hamburg.de/beurlaubung
In der Regel können Sie sich beurlauben lassen, so lange der Grund für die Beurlaubung weiter besteht und Sie dies nachweisen können. Eine Ausnahme besteht für Kindererziehung, hier sind nur 3 Jahre pro Kind erlaubt. Derzeit geht die Frist für die Antragstellung bis Semesterbeginn, dies wird sich aber zum WiSe 2021/22 ändern, dann müssen Sie den Antrag bis zum 30.06.2021 gestellt haben. Sie können den Antrag auch nach Fristende noch stellen, dann wird aber eine Bearbeitungsgebühr von 30 Euro fällig.
Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, aber als Hochschulsemester. Da die Regelstudienzeit in Fachsemestern gezählt wird, zählen sie also in diesem Sinne nicht zur Regelstudienzeit.
Die Genehmigung des Antrags hängt vom Grund und von dem Nachweis ab, den Sie einreichen. Wenn Sie im Ausland an einer Hochschule studieren werden und dies nachweisen könne, wird der Antrag sicher genehmigt. Wenn Sie dort nicht studieren, sondern etwas anderes machen, hängt die Genehmigung davon ab, ob das, was Sie dort machen einem der anderen Gründe auf der oben verlinkten Seite entspricht. Auch ein Praktikum ist ein Grund für ein Urlaubssemester, unabhängig davon, ob es im Ausland oder im Inland durchgeführt wird. Work and Travel, Sprachkurse oder ähnliches sind hingegen kein ausreichender Grund, in dem Fall würde der Antrag abgelehnt.
Da es im Studiengang BWL strenge Fristen gibt, besprechen Sie Ihr Vorhaben bitte in jedem Fall mit dem Studienbüro BWL, falls Ihr Grund nicht zu den eindeutigen Gründen für ein Urlaubssemester gehört. Wenn Ihr Grund zu den eindeutigen Gründen gehört, ist das nicht nötig, da während eines Urlaubssemesters alle Fristen ausgesetzt sind.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling