Rechtswissenschaft länger studieren als die Regelstudienzeit

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Admirela
Beiträge: 5
Registriert: Mi 29. Nov 2017, 10:12

Bearbeitet Rechtswissenschaft länger studieren als die Regelstudienzeit

Beitrag von Admirela »

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich studiere an der Universität Rechtswissenschaften.
Ich habe außerdem die Zwischenprüfung bestanden.
Trotzdem würde ich gerne wissen wollen, ob es eine Begrenzung gibt wie lange man nach der bestandenen Zwischenprüfung studieren kann.
Muss man wirklich die Regelstudienzeit beachten oder kann man sich auch Zeit lassen, wenn man den Freischuss nicht anstrebt.
Ich bin schon im 7. Semester und durch gesundheitliche und private Gründe immer noch im Hauptstudium.
Muss ich irgendetwas beantragen oder kann ich in meinem eigenen Tempo weitermachen ohne Sorgen zu haben, dass ich exmatrikuliert werde?
Vielen, lieben Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Admirela
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Campus-Center - Thomas Walter
Beiträge: 2687
Registriert: Mo 2. Sep 2019, 14:19

Re: Rechtswissenschaft länger studieren als die Regelstudienzeit

Beitrag von Campus-Center - Thomas Walter »

Liebe*r Admirela ,

eine Auflage bezüglich der Studienzeit in Ihrer Studienordnung bezieht sich auf die Zwischenprüfung, die Sie ja bereits erfolgreich abgelegt haben. Somit haben Sie Ihr Grundstudium abgeschlossen und stehen nicht in Konflikt mit folgendem Abschnitt:
Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben bis zum Ende des fünften Fachsemesters
eine Zwischenprüfung abzulegen.
[...]
Nach den §§ 42 Absatz 2 Nr. 3, 44 Satz 1 und 61 Absatz 1 Satz 2 HmbHG sowie
§ 4 Absatz 6 HmbJAG ist zu exmatrikulieren, wer die nach dieser Ordnung geforderten
Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund bis zum Ende des fünften Fachsemesters
nicht erbracht hat und somit die erforderliche Zwischenprüfung gemäß § 4 Absatz 6
HmbJAG endgültig nicht bestanden hat.
(siehe Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg für den Studiengang Rechtswissenschaft § 25 Absatz 1 und 2 - https://www.jura.uni-hamburg.de/media/s ... -06-19.pdf)
Die einzige relevante studienzeitabhängige Regelung im Hauptstudium ist, dass Sie eine Studienfachberatung besuchen müssen, wenn Sie die Regelstudienzeit von 9 Semester überschreiten. Der einschlägige Abschnitt Ihrer Studienordnung hierzu ist:
Studierende, welche die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb
von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung
teilgenommen haben, wenn sie nicht bis zum Ablauf dieses Zeitraums gemäß
§ 14 Absatz 1 HmbJAG die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragt haben
oder sich gemäß §§ 40 Absatz 5, 41 Absatz 4 zu einer Prüfungsleistung der Schwerpunktbereichsprüfung
angemeldet haben (§ 51 Absatz 2 HmbHG).
(siehe Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg für den Studiengang Rechtswissenschaft § 3 Absatz 2 - https://www.jura.uni-hamburg.de/media/s ... -06-19.pdf)
Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um eine Studienfachberatung (https://www.jura.uni-hamburg.de/studium ... atung.html), sodass Sie nicht in Konflikt § 3 Absatz 2 (siehe oben) geraten. Ansonsten sind keine weiteren Auflagen bezüglich der Studienzeit in der Studienordnung Ihres Studiengangs festgelegt.

Liebe Grüße
Thomas Walter
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