Immatrikulationsbescheinigung bei abgegebener MA

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theakluever
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Registriert: So 4. Okt 2020, 20:42

Bearbeitet Immatrikulationsbescheinigung bei abgegebener MA

Beitrag von theakluever »

Liebes Campus-Center-Team,
ich habe Mitte September meine Masterarbeit (Erzwis.) abgegeben und bin scheinfrei. Dementsprechend warte ich auf die Begutachtung und Benotung und habe keine Semestergebühren überwiesen. Mein Arbeitgeber (die Helmut-Schmidt-Uni) fragt nun nach einer Immatrikulationsbescheinigung für das WS 20/21, um meinen Studentenstatus bestätigt zu wissen. Sobald meine MA von den Gutachterinnen (u.a. eine professorin der HSU) als bestanden gilt, wird dieser Vertrag auf wiss. Mitarbeiterin umgestellt. Woher bekomme ich denn nun eine Immatrikulationsbescheinigung für diesen Zeitraum? Muss ich die Semestergebühren doch überweisen und wenn ja, bekomme ich sie dann später zurück?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Thea Klüver
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Campus-Center - Thomas Walter
Beiträge: 2687
Registriert: Mo 2. Sep 2019, 14:19

Re: Immatrikulationsbescheinigung bei abgegebener MA

Beitrag von Campus-Center - Thomas Walter »

Liebe Thea Klüver,

wenn Sie im Wintersemester 2020/21 immatrikulierte Studierende der Universität Hamburg sein wollen, dann wäre eine reguläre Rückmeldung zum neuen Semester bis zum Ende der Rückmeldefrist (01.10.2020) erforderlich gewesen. Wenn Sie sich nicht bis zum 01.10.2020 durch Zahlung des Semesterbeitrags zurückgemeldet haben, dann wurden Sie wegen fehlender Rückmeldung entsprechend exmatrikuliert.

Sie könnten sich noch verspätet zum Wintersemester 2020/21 zurückmelden. Dafür ist zusätzlich zum Semesterbeitrag eine Verspätungsgebühr von 30€ zu zahlen (siehe https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... ldung.html). Sobald Sie sich verspätet zurückgemeldet haben, wird Ihre Exmatrikulation rückgängig gemacht. Sie wären dann im Wintersemester 2020/21 an der Universität Hamburg immatrikuliert und würden auch die entsprechende Online-Semesterbescheinigung erhalten.

Der Semesterbeitrag kann Ihnen nach einer späteren Exmatrikulation aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Studiums leider nicht erstattet werden.
Sie können sich aber dann gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung und Abgabe des Semestertickets durch die Fahrgeldstelle der S-Bahn Hamburg den Anteil des Semestertickets am Semesterbeitrag anteilig für den noch verbleibenden Nutzungszeitraum erstatten lassen (siehe https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... ml#2928390).

Liebe Grüße
Thomas Walter
theakluever
Beiträge: 2
Registriert: So 4. Okt 2020, 20:42

Re: Immatrikulationsbescheinigung bei abgegebener MA

Beitrag von theakluever »

Sehr geehrter Herr Walter,

vielen Dank für ihre schnelle und ausführliche Antwort.

Nur noch einmal zum endgültigen Verständnis: Das bedeutet, dass auch wenn meine MA in den nächsten Tagen bewertet wird, ich für diese Tage vom 01.10. bis ca. Ende Okt. dennoch die Semestergebühren tragen muss und nur einen Teil des Semestertickets erstattet bekommen kann (nicht aber die Verwaltungsgebühren und den Beitrag für das Studierendenwerk). Das ist aber nur der Fall, weil ich im Okt. noch als stud. Hilfskraft beschäftigt bin - ohne diese Beschäftigung hätte ich keine Semestergebühren überweisen müssen - richtig?

Danke und einen schönen Abend!
Thea Klüver
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Campus-Center - Thomas Walter
Beiträge: 2687
Registriert: Mo 2. Sep 2019, 14:19

Re: Immatrikulationsbescheinigung bei abgegebener MA

Beitrag von Campus-Center - Thomas Walter »

Liebe Thea Klüver,

es ist wichtig hier zu unterscheiden, aus welchen Gründen die Immatrikulation für Sie erforderlich ist. Dabei ist zwischen prüfungsrechtlichen Fragen und Fragen des Arbeitsrechts zu unterscheiden.

In der Regel ist es erforderlich, bis zur letzten Prüfung immatrikuliert zu sein, da die Immatrikulation eine Bedingung für das Ablegen von Prüfungen an der Universität Hamburg ist. Daher melden sich Studierende häufig nicht mehr für das nächste Semester zurück, wenn alle Prüfungen abgelegt wurden und nur noch die Eintragung der Note oder die Ausstellung des Zeugnisses aussteht. Diese administrativen Prozesse erfordern in der Regel nicht, dass Studierende immatrikuliert sind.

Wenn ich Sie richtig verstanden haben, dann ist der Studierendenstatus für Sie aus arbeitsrechtlichen Gründen relevant. In der Regel ist dies bei studentischen Hilfskräften der Fall.

Für den Studierendenstatus ist die Rückmeldung zum Semester erforderlich, da nur Personen, die den Semesterbeitrag für ein Semester bezahlt haben und sich damit für ein Semester zurückgemeldet haben, in diesem Semester immatrikuliert bleiben.

Wenn Sie also aufgrund Ihres Beschäftigungsverhältnisses nach dem Ende des Sommersemesters 2020 (30.09.2020) an Universität Hamburg immatrikuliert sein wollen, dann ist in der Tat die Rückmeldung durch Zahlung des Semesterbeitrags zum Wintersemester 2020/21 nötig. Der Semesterbeitrag kann dann von uns, unabhängig davon, wann die Exmatrikulation im Laufe des Wintersemesters 2020/21 erfolgt, leider nicht erstattet werden.

Liebe Grüße
Thomas Walter
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