Exmatrikulation aufgrund Kindeserziehung

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Wiejus91
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Registriert: Mo 15. Aug 2016, 10:13

Bearbeitet Exmatrikulation aufgrund Kindeserziehung

Beitrag von Wiejus91 »

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe eine Frage zum Thema Exmatrikulation aufgrund von Kindeserziehung.

Ich habe eine Tochter die jetzt im Februar 1 wird. Ich würde gerne zum kommenden Semester mein Studium unterbrechen und mich exmatrikulieren. Da meine Tochter bereits 1 Jahr alt ist, hätte ich nur 2 Jahre "Elternzeit" um meinen Anspruch der re-Immatrikulation nicht zu verlieren, richtig?
Oder kann ich trotzdem 6 Semester pausieren?

Nun überlegen wir ob wir noch ein weiteres Kind bekommen möchten. Würde ich 2023 noch einmal Mama werden, würde sich dann die "Elternzeit" um weitere 3 Jahre verlängern und ich könnte reintheoretisch das Studium problemlos erst 2026 wieder aufnehmen?

Kann ich in der Zeit arbeiten gehen? Oder muss ich mich wirklich zu 100% um die Erziehung meiner Kinder kümmern?

Etwas mehr zu meinem Gedankengang:
Ich lebe in Bremen und deswegen wäre es mir lieber wenn ich erst weiterstudieren würde, wenn meine Kinder aus dem gröbsten raus sind und einen Kindergarten besuchen.
Da ich aber bereits die Regelstudienzeit überschritten habe, kann ich mich nur mit einem besonderen Grund exmatrikulieren und wieder immatrikulieren. U.a  auch aus finanziellen Gründen scheint eine Exmatrikulation für uns die beste Lösung zu sein.

Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen

Justine Park
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Campus-Center - Thomas Walter
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Registriert: Mo 2. Sep 2019, 14:19

Re: Exmatrikulation aufgrund Kindeserziehung

Beitrag von Campus-Center - Thomas Walter »

Liebe Justine Park,

ich müsste noch einen Punkt mit meinen zuständigen Kolleg*innen klären, um Ihnen detailliert antworten zu können. Sobald mir die erforderlichen Informationen vorliegen, werde ich natürlich einen weiteren Beitrag mit der Antwort schreiben.

Liebe Grüße
Thomas Walter
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Campus-Center - Thomas Walter
Beiträge: 2708
Registriert: Mo 2. Sep 2019, 14:19

Re: Exmatrikulation aufgrund Kindeserziehung

Beitrag von Campus-Center - Thomas Walter »

Liebe Justine Park,

1) Da meine Tochter bereits 1 Jahr alt ist, hätte ich nur 2 Jahre "Elternzeit" um meinen Anspruch der Re-Immatrikulation nicht zu verlieren, richtig?

Nein, das ist nicht korrekt.
Der einschlägige Teil der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg, auf dem die Möglichkeit der Wiedereinschreibung basiert, ist §3 Abs 2 bis 4:
(2) Studierende, die sich zum Zweck
[...]
4. der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren [...] exmatrikuliert haben,
werden ohne erneute Zulassung immatrikuliert.
Es gibt also die Möglichkeit, sich nach einer Dauer der Betreuung von 3 Jahren (6 Semester) pro Kind unter 18 Jahren wieder einzuschreiben, unabhängig vom genauen Alter des Kindes.

Zusätzlich ist die folgende Regelung zur Wiedereinschreibung zu beachten:
In den Fällen der Absätze 2 und 3 muss die Immatrikulation spätestens zum zweiten Semester beantragt werden, das auf die Beendigung des Dienstes bzw. einer anderen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 oder dem Wegfall eines Grundes nach Absatz 3 folgt.
(siehe §3 Abs 4 - Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg)
Der maximale Zeitraum der Unterbrechung des Studiums, nachdem eine Wiedereinschreibung möglich ist, ist also etwas länger als 3 Jahr pro Kind, da die Wiedereinschreibung nicht sofort nach dem Ende der 3 Jahre erfolgen muss. Bei mehreren Kindern kann die Dauer der Betreuung natürlich 3 Jahr überschreiten, da die 3 Jahr pro Kind gelten.

Zusätzlich möchte ich noch anmerken, dass eine Wiedereinschreibung nur dann möglich ist, wenn der jeweilige Studiengang an der Universität Hamburg noch angeboten wird. Es passierte zwar nicht sehr häufig, dass Studiengänge auslaufen, aber bei einer geplanten Dauer der Unterbrechung von 6 Jahren ist es sinnvoll, auf diese Bedingung hinzuweisen.

2) Kann ich in der Zeit arbeiten gehen? Oder muss ich mich wirklich zu 100% um die Erziehung meiner Kinder kümmern?

Da Sie in der Zeit nicht an der Universität Hamburg immatrikuliert sein werden, müssen Sie uns natürlich auch keine Rechenschaft darüber ablegen, was Sie getan haben. Der Anspruch auf Wiedereinschreibung ist durch die entsprechenden Nachweise (Geburtsurkunde des Kindes usw.) bei der Beantragung der Wiedereinschreibung zu belegen. Sofern Sie die Nachweise im Rahmen des Antrags einreichen, erfolgt die Wiedereinschreibung.

Liebe Grüße
Thomas Walter
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