Prüfungsrecht Lehramt

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sarifi
Beiträge: 2
Registriert: Mo 18. Jan 2021, 17:40

Bearbeitet Prüfungsrecht Lehramt

Beitrag von sarifi »

Sehr geehrte Forumsmitglieder,

ich richte mich heute an die Universität Hamburg mit einem sehr privatem Anliegen und hoffe auf eine positive und schnelle Rückmeldung.

Kurz zu mir und meiner Situation:
Ich bin 32 Jahre alt und komme aus Hessen. Ich arbeite derzeit als angestellte Lehrkraft an einem privaten Gymnasium. Nicht nur, dass die Arbeit mir eine große Freude bereitet, ich erhalte ständig von der Lehrerschaft und der Schülerschafts lobendes Feedback. Lehrer zu sein war schon immer ein großer Traum von mir.
Nun komme ich zu meinem Anliegen: Ich habe aufgrund schwerwiegender privater Schicksalsschläge in Form von zwei Sterbefällen in der Familie leider vor ca. drei Jahren meine ganze Motivation und Konzentration während meines Studiums verloren. Dies war in der Endphase meines Lehramtsstudiums. So kam es dazu, dass ich sowohl beim Erst- als auch beim Zweitversuch bei der Erstellung meiner Abschlussarbeit an einem ungenügend gescheitert bin und somit meinen Prüfungsanspruch verloren habe.
Lane Zeit hat es mich neben den familiären Problemen privat noch weiter zurückgeworfen. Ein Fachwechsel war aus finanzieller Sicht kaum möglich, sodass ich gezwungen war, mit keinem Abschluss in die Arbeitswelt überzugehen.

Nun habe ich eventuell eine Aussicht an der Universität Hamburg gefunden. Im lehramtsbezogenen Prüfungsrecht eurer Universität heißt es unter dem §13 Masterarbeit, Absatz 13: "Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich." Leider existiert an meiner Universität solch eine Klausel in der Prüfungsordnung nicht, sodass mir mein Hochschulprüfungsamt trotz Verständnis für meine persönliche Lage damals keinen zweiten Wiederholungsversuch erteilen konnte.
Wie groß stehen die Chancen?

Ich würde mich gerne an der Universität in Hamburg bewerben und dort sowohl meine erworbenen Prüfungsleistungen (100CP im Master of Education fürs Gymnasium in den Fächern Sport und Geschichte) anrechnen lassen, als auch den Antrag auf einen zweiten Wiederholungsversuch für die Masterarbeit stellen. Ein psychologisches Gutachten, welches meine persönliche Situation bezeugt, kann ich mit einer Sterbeurkunde beilegen.

Ich hoffe auf Verständnis für mein Anliegen und hoffe auf eine baldige und positive Rückmeldung durch die Universität Hamburg.

Vielen Dank im voraus. Mit freundlichen Grüßen

sarifi
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Campus-Center - Birte Schelling
Beiträge: 9863
Registriert: Fr 25. Apr 2014, 11:33

Re: Prüfungsrecht Lehramt

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Hallo Sarifi,

Leider ist die Prüfungsordnung, die Sie gefunden haben, nicht die rechtliche Vorgabe, die für Ihre Fallkonstellation einschlägig ist. Um Ihr Studium an der Uni Hamburg abschließen zu können, müssten Sie sich zunächst erfolgreich für den Ihrem ehemaligen Studiengang entsprechenden Studiengang bewerben. Ob dies möglich ist, ist nun aber fraglich, denn das Hamburgische Hochschulgesetz besagt folgendes:
"§ 44 Versagung der Fortführung des Studiums
Haben Studierende an einer Hochschule eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden, so können sie das Studium an einer Hamburger Hochschule nicht in dem gleichen Studiengang fortsetzen. Sie können das Studium auch in einem anderen Studiengang nicht fortsetzen, wenn die Prüfungsgegenstände der endgültig nicht bestandenen Prüfung auch in diesem Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben sind. Satz 2 gilt nicht für Wahlpflichtprüfungen." (http://www.landesrecht-hamburg.de/jport ... 44&st=null)

Es wäre also zu prüfen, ob Ihr ehemaliger Studiengang und der entsprechende Studiengang der Uni Hamburg der gleiche Studiengang sind. Von Ihrer Beschreibung her ( "Master of Education fürs Gymnasium in den Fächern Sport und Geschichte") hört es sich so an, als ob das der Fall ist. Sollte ich hier richtig liegen, dürften Sie ungeachtet des Prüfungsrechts der Uni Hamburg nicht an der Uni Hamburg weiter studieren. Sollte es sich nicht um den gleichen Studiengang handeln, wäre immer noch zu prüfen, ob der zweite Satz des oben zitierten Paragraphen zutrifft.

Um zu prüfen, ob es sich um den gleichen Studiengang handelt, bräuchte ich einen Link zu der Prüfungsordnung, nach der Sie studiert haben. Wenn Sie mir diesen hier posten, kann ich die erste Prüfung durchführen und bei für Sie positivem Ergebnis könnten wir weiter sehen.

Es tut mir leid, dass sich dies komplizierter gestaltet als Sie angenommen haben.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
sarifi
Beiträge: 2
Registriert: Mo 18. Jan 2021, 17:40

Re: Prüfungsrecht Lehramt

Beitrag von sarifi »

Sehr geehrte Frau Schelling,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Anbei der Link zur Prüfungsordnung:

https://download.uni-mainz.de/verwaltun ... ktuell.pdf

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Mühe

Arifi
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Campus-Center - Birte Schelling
Beiträge: 9863
Registriert: Fr 25. Apr 2014, 11:33

Re: Prüfungsrecht Lehramt

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Hallo Sarifi,

Es ist leider so, wie ich schon befürchtet hatte: Es handelt sich um den gleichen Studiengang. Daher ist ein Weiterstudium an der Uni Hamburg für Sie nicht möglich, da das Hochschulgesetz dies ausschließt.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Ihre Pläne günstigere Auskunft geben kann.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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