Liebe LangzeitStudi,
das ist nicht korrekt.
Da
§42 HmbHG alle Formen der Exmatrikulation regelt, also auch die Möglichkeit, dass Studierende die Exmatrikulation selber beantragen können, ist dieser Paragraf prinzipiell gültig und wird angewendet.
Fall Sie sich auf den Absatz 4 des §42 HmbHG bezogen haben, so wird dieser an der Universität Hamburg unabhängig von Corona-bedingten Sonderregelungen nicht angewendet.
Die Regelungen zur Exmatrikulation der Universität Hamburg bzw. die möglichen Gründe für eine Exmatrikulation können Sie in der
Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg in § 7
nachlesen.
Liebe Grüße
Thomas Walter