Lieber Julius,
Redaktionelle Anmerkung: Die folgenden zwei Absätze sind nicht korrekt und werden unten korrigiert:
Sofern Sie die Arbeit bereits angemeldet haben, ist eine Beurlaubung möglich, da Sie zwar während einer Beurlaubung keine Studien- und Prüfungsleitungen erbringen dürfen, die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden, von dieser Regelung aber ausgenommen ist.
Was Sie allerdings beachten müssen, ist die Frage, ob Sie sich für eine ggf. in Ihrem Abschlussmodul vorgesehene mündliche Prüfung gesondert anmelden müssen. Sollte dies der Fall sein, wäre das während einer Beurlaubung nicht möglich. Wenn Sie hier unsicher sind, sollten Sie diese Frage noch einmal mit dem für Ihren Studiengang zuständigen Studienbüro klären.
Beachten Sie auch, dass Sie für eine Beurlaubung einen Grund benötigen. Die gängigen Gründe sind auf der folgenden Seite genannt:
https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... ubung.html
Sofern Sie abgesehen von der Bachelorarbeit keine Studien- oder Prüfungsleistungen mehr zu erbringen haben, stellt sich mir auch die Frage, warum Sie sich beurlauben lassen möchten, da eine Beurlaubung in der Regel nur den Vorteil hat, dass Fristen für die Erbringung von Leistungen ausgesetzt sind. Auch während einer Beurlaubung ist der volle Semesterbeitrag zu zahlen. Der einzige Vorteil für Sie bestünde also darin, dass Sie Ihre Bachelorarbeit in einem Urlaubssemester zwar fertig stellen können, dies aber nicht müssen. Wenn es also keinen Grund gibt, aus dem Sie sich nicht in der Lage sehen, die Bachelorarbeit in der vorgesehen Frist fertig stellen zu können (ein derartiger Grund könnte einer der oben genannten Gründe sein, die eine Beurlaubung rechtfertigen), gibt es eigentlich keinen sinnvollen Grund für eine Beurlaubung.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling