Sehr geehrtes Forum,
wenn ich im ersten Semester bin und mich freiwillig exmatrikuliere, kann ich dann zu einem späteren Zeitpunkt mich an der selben Uni in den selben Studiengang wieder immatrikulieren? Wenn nicht, kann ich mich dann an einer anderen Uni in den selben Studiengang immatrikulieren? Wenn ich mich im selben Studiengang an der selben Uni wieder immatrikulieren darf, fang ich das Studium dann wieder ganz von vorn an (also muss ich alle Prüfungen wieder machen, habe ich wieder drei Versuche für eine Prüfung, bei der ich schon ein mal durchgefallen bin, und habe ich dann wieder 6 Semester Regelstudienzeit vor mir)? Und fängt man an einer anderen Uni das Studium auch ganz von vorn an? Oder hat man da zumindest wieder 3 Versuche für eine Klausur, bei der man weniger als 3 Male durchgefallen ist? Und muss ich den Semesterbeitrag für das zweite Semester zahlen, auch wenn ich mich mitten im ersten Semester exmatrikuliere? Die Sache ist die, das mein Studium keinen guten Start genommen hat und ich es gewissermaßen "resetten" will.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo hahahahahaha,
Die Antworten auf Ihre Fragen hängen davon ab, ob Sie in Ihrem Studium bereits Studienleistungen erbracht haben oder nicht. Wenn Sie mir also schreiben, ob das der Fall ist, kann ich Ihre Fragen beantworten.
Eine Antwort kann ich Ihnen aber schon einmal vorab geben: Wenn Sie sich aus einem laufenden Semester exmatrikulieren, müssen Sie den Semesterbeitrag für das darauf folgende Semester selbstverständlich nicht zahlen.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Die Antworten auf Ihre Fragen hängen davon ab, ob Sie in Ihrem Studium bereits Studienleistungen erbracht haben oder nicht. Wenn Sie mir also schreiben, ob das der Fall ist, kann ich Ihre Fragen beantworten.
Eine Antwort kann ich Ihnen aber schon einmal vorab geben: Wenn Sie sich aus einem laufenden Semester exmatrikulieren, müssen Sie den Semesterbeitrag für das darauf folgende Semester selbstverständlich nicht zahlen.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg
Sehr geehrtes Forum,
nein, ich habe noch keine Leistungen erbracht, wenn man von der Teilnahme an der Orientierungseinheit zum Semesterbeginn absieht.
Allerdings fängt bei mir nächsten Montag ein Praktikum an. Zum Abmelden ist es schon zu spät. Was ist, wenn ich es nicht schaffe, vor Praktikumsbeginn die Exmatrikulation einzureichen? Wird das dann nachher nach einer erneuten Immatrikulation als Versäumnis/nicht bestandene Prüfung geführt? Was wären mögliche Konsequenzen für mich?
Hab im Internet was von einer ein Jahr anhaltenden Anmeldesperre für das Praktikum gelesen, wenn man das Praktikum ohne triftigen Grund versäumt.
Mit freundlichen Grüßen
hahahahahaha
nein, ich habe noch keine Leistungen erbracht, wenn man von der Teilnahme an der Orientierungseinheit zum Semesterbeginn absieht.
Allerdings fängt bei mir nächsten Montag ein Praktikum an. Zum Abmelden ist es schon zu spät. Was ist, wenn ich es nicht schaffe, vor Praktikumsbeginn die Exmatrikulation einzureichen? Wird das dann nachher nach einer erneuten Immatrikulation als Versäumnis/nicht bestandene Prüfung geführt? Was wären mögliche Konsequenzen für mich?
Hab im Internet was von einer ein Jahr anhaltenden Anmeldesperre für das Praktikum gelesen, wenn man das Praktikum ohne triftigen Grund versäumt.
Mit freundlichen Grüßen
hahahahahaha
Hallo hahahahahaha,
Sofern Sie noch keine Studienleistungen erbracht haben, dürfen Sie sich an der Uni Hamburg nur im Ausnahmefall wieder für den gleichen Studiengang bewerben, wenn Sie sich im Laufe des 1. Semesters exmatrikulieren. Sie müssen dann zur Bewerbung nachweisen, dass die Gründe dafür, dass Sie keine Leistungen erbracht haben, nicht von Ihnen zu vertreten waren (z.B. Krankheit etc.). Wenn Sie dies nachweisen und Ihre erneute Bewerbung erfolgreich ist, haben Sie für alle Prüfungen wieder die volle Anzahl von Prüfungsversuchen, auch wenn Sie in einer Prüfung vorher schon einmal durchgefallen sind. Problematisch ist eine Neubewerbung allerdings immer, wenn Sie eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, d.h. in der Regel dreimal durchgefallen sind. All dies gilt nur für die Uni Hamburg - an anderen Hochschulen können die Regelungen zu diesen Punkten anders aussehen, da es hier keine bundesweit einheitlichen Vorgaben gibt. Daher müssen Sie sich bezüglich der Regelungen an anderen Hochschulen direkt an den betreffenden Hochschulen erkundigen.
Bezüglich des Praktikums kann ich Ihnen erst dann genauere Auskunft geben bzw. Sie an die richtige Stelle für Ihre Frage verweisen, wenn Sie mir mitteilen, um welches Praktikum in welchem Studiengang es sich handelt. Eine grundsätzliche Regel, dass bei Nichtantritt eines Praktikums eine Anmeldesperre folgt, gibt es aber nicht.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Sofern Sie noch keine Studienleistungen erbracht haben, dürfen Sie sich an der Uni Hamburg nur im Ausnahmefall wieder für den gleichen Studiengang bewerben, wenn Sie sich im Laufe des 1. Semesters exmatrikulieren. Sie müssen dann zur Bewerbung nachweisen, dass die Gründe dafür, dass Sie keine Leistungen erbracht haben, nicht von Ihnen zu vertreten waren (z.B. Krankheit etc.). Wenn Sie dies nachweisen und Ihre erneute Bewerbung erfolgreich ist, haben Sie für alle Prüfungen wieder die volle Anzahl von Prüfungsversuchen, auch wenn Sie in einer Prüfung vorher schon einmal durchgefallen sind. Problematisch ist eine Neubewerbung allerdings immer, wenn Sie eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, d.h. in der Regel dreimal durchgefallen sind. All dies gilt nur für die Uni Hamburg - an anderen Hochschulen können die Regelungen zu diesen Punkten anders aussehen, da es hier keine bundesweit einheitlichen Vorgaben gibt. Daher müssen Sie sich bezüglich der Regelungen an anderen Hochschulen direkt an den betreffenden Hochschulen erkundigen.
Bezüglich des Praktikums kann ich Ihnen erst dann genauere Auskunft geben bzw. Sie an die richtige Stelle für Ihre Frage verweisen, wenn Sie mir mitteilen, um welches Praktikum in welchem Studiengang es sich handelt. Eine grundsätzliche Regel, dass bei Nichtantritt eines Praktikums eine Anmeldesperre folgt, gibt es aber nicht.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg
Sehr geehrtes Forum,
was das Praktikum angeht:
Studiengang Physik, Semester 1
66-121 Physikalisches Praktikum 1 für Studierende der Naturwissenschaften (Blockveranstaltung in der vorlesungsfreien Zeit; Wintersemester 2017/2018)
Und noch zwei Fragen.
Erstens: Ich habe mich entschieden, statt mich zu exmatrikulieren, mich für die nächsten beiden Semester einfach für keine Module und Veranstaltungen anzumelden, da ich eine Auszeit brauche. Ist das zulässig?
Zweitens: Das oben genannte Praktikum habe ich ohne triftigen Grund komplett versäumt (fragt mich nicht, wieso). In der Studienordnung Physik steht, dass alle Wiederholungsversuche von Prüfungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattfinden müssen. Gilt das auch für Praktika? Also heißt das, dass ich im Sommersemester 2018 in der Vorlesungszeit das Praktikum nachholen muss? (Stört mich wegen meiner geplanten Auszeit. Ginge es vielleicht in einem späteren Semester?)
was das Praktikum angeht:
Studiengang Physik, Semester 1
66-121 Physikalisches Praktikum 1 für Studierende der Naturwissenschaften (Blockveranstaltung in der vorlesungsfreien Zeit; Wintersemester 2017/2018)
Und noch zwei Fragen.
Erstens: Ich habe mich entschieden, statt mich zu exmatrikulieren, mich für die nächsten beiden Semester einfach für keine Module und Veranstaltungen anzumelden, da ich eine Auszeit brauche. Ist das zulässig?
Zweitens: Das oben genannte Praktikum habe ich ohne triftigen Grund komplett versäumt (fragt mich nicht, wieso). In der Studienordnung Physik steht, dass alle Wiederholungsversuche von Prüfungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattfinden müssen. Gilt das auch für Praktika? Also heißt das, dass ich im Sommersemester 2018 in der Vorlesungszeit das Praktikum nachholen muss? (Stört mich wegen meiner geplanten Auszeit. Ginge es vielleicht in einem späteren Semester?)
Hallo hahahahahaha,
Zunächst zu Ihrer Frage bezüglich der Auszeit: Das ist zulässig. Bitte erkundigen Sie sich aber noch einmal im Studienbüro Physik, ob Sie dabei etwas Besonderes beachten müssen, d.h. sich z.B. von Veranstaltungen oder Prüfungen, für die Sie bereits angemeldet sind, wieder abmelden (lassen) müssen.
Die Passage aus der Prüfungsordnung bezieht sich nur auf Prüfungen, nicht auf Lehrveranstaltungen. Für Lehrveranstaltungen, für die Sie angemeldet waren, an denen Sie dann aber nicht teilgenommen haben, gelten in der Regel keine Wiederholungsfristen. Auch hierzu sollten Sie sich aber noch einmal beim Studienbüro Physik rückversichern. Kontaktdaten des Studienbüros finden Sie hier: https://www.physnet.uni-hamburg.de/stud ... mbuero.htm
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Zunächst zu Ihrer Frage bezüglich der Auszeit: Das ist zulässig. Bitte erkundigen Sie sich aber noch einmal im Studienbüro Physik, ob Sie dabei etwas Besonderes beachten müssen, d.h. sich z.B. von Veranstaltungen oder Prüfungen, für die Sie bereits angemeldet sind, wieder abmelden (lassen) müssen.
Die Passage aus der Prüfungsordnung bezieht sich nur auf Prüfungen, nicht auf Lehrveranstaltungen. Für Lehrveranstaltungen, für die Sie angemeldet waren, an denen Sie dann aber nicht teilgenommen haben, gelten in der Regel keine Wiederholungsfristen. Auch hierzu sollten Sie sich aber noch einmal beim Studienbüro Physik rückversichern. Kontaktdaten des Studienbüros finden Sie hier: https://www.physnet.uni-hamburg.de/stud ... mbuero.htm
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg