Lieber Moe_Haft,
die Wartezeit wird immer ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der jeweils verwendeten Hochschulzugangsberechtigung bis zu dem Semester, für welches Sie sich bewerben, berechnet. Egal welche Hochschulzugangsberechtigung Sie verwenden, die Wartesemester wird immer gleich berechnet.
Sie nehmen die Anzahl der vollen Wartehalbjahre seit dem Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung und ziehen davon alle Halbjahre ab, in denen Sie an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Hochschule eingeschrieben waren.
Die Zeit nach Ihrem Studienabschluss, sofern Sie in diesem Zeitraum nicht an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Hochschule eingeschrieben waren, zählt also als Wartezeit.
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auch auf unserer
Webseite zum Thema Numerus clausus.
Liebe Grüße
Thomas Walter