Nachrückverfahren

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SChenko
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Registriert: So 29. Nov 2020, 13:39

Bearbeitet Nachrückverfahren

Beitrag von SChenko »

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Frage bezieht sich auf den Fall, falls eine Bewerbung abgelehnt wird. Ich bewerbe mich zurzeit für
den Bachelor-Studiengang Medien- und Kommunikationswissenschaften, also einen mit NC. Verstehe ich das richtig, dass, wenn man abgelehnt wird, gelangt man ins Nachrückverfahren? Und wenn man abgelehnt wird, bleibt einem noch die Zeit bzw. die Möglichkeit sich noch in einen anderen Studiengang, der z.B. zulassungsfrei ist, einzuschreiben? Oder wäre es sinnvoller die Bewerbung zurückzunehmen und sich gleich in einen zulassungsfreien Studiengang zu bewerben und dann versuchen sich an dem gewünschten Studiengang zu bewerben (bzw zu wechseln)?

Mit besten Grüßen,
SChenko
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Campus-Center - Thomas Walter
Beiträge: 2698
Registriert: Mo 2. Sep 2019, 14:19

Re: Nachrückverfahren

Beitrag von Campus-Center - Thomas Walter »

Liebe*r SChenko,

alle Bewerber*innen, die im Hauptverfahren aus kapazitären Gründen (d.h. weil es mehr Bewerber*innen als Studienplätze gab) keine Zulassung erhalten haben, nehmen an einem eventuell stattfinden Nachrückverfahren automatisch teil. Es kommt aber nicht in jedem Studiengang zu einem Nachrückverfahren, da immer etwas mehr Bewerber*innen eine Zulassung erhalten, als Studienplätze zur Verfügung stehen. Nur wenn eine entsprechend große Anzahl von Bewerber*innen, die eine Zulassung im Hauptverfahren erhalten haben, sich nicht immatrikulieren, wird ein Nachrückverfahren erforderlich. Im Nachrückverfahren wird nach den Ranglisten aus dem Hauptverfahren (siehe https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... /dosv.html) zugelassen.

Es gibt keine zweite Ablehnung im Nachrückverfahren. Nur in dem umgekehrten Fall, dass eine Person im Nachrückverfahren eine Zulassung erhält, wird ein Zulassungsbescheid erstellt und der/die Bewerber*in entsprechend informiert.

Es gibt an der Universität Hamburg in der Regel keinen Studienplatz ohne eine Bewerbung. Wenn Bewerber*innen auch in einem Nachrückverfahren keine Zulassung erhalten, gibt es als letzte Möglichkeit noch das Restplatzverfahren, an dem aber nur sehr wenige Studiengänge beteiligt sind; nämlich diejenigen, die auch im Nachrückverfahren nicht alle Studienplätze besetzen konnten. Es ist also auch möglich, dass es in keinem Studiengang zu einem Restplatzverfahren kommt. Für Studiengänge im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) gelten teilweise abweichende Regeln und Verfahren.

Es ist in der Regel nicht möglich, sich nach dem Ende der Bewerbungsfrist noch für einen Studienplatz zu bewerben. Dies gilt für zulassungsbeschränkte und zulassungsfreie Studiengänge gleichermaßen. Die von Ihnen angesprochen Option, dass man sich nach einer erfolglosen Bewerbung in einen zulassungsfreien Studiengang ohne vorherige Bewerbung einfach einschreibt, gibt es an der Universität Hamburg nicht.

Ob eine Bewerbung Aussichten auf Erfolg hat, können Sie selbst grob abschätzen, indem Sie sich die NC-Wert der vergangenen Jahre ansehen. Sich erst für einen zulassungsfreien Studiengang zu bewerben, wenn man diesen Studiengang nicht wirklich studieren will, bringt keine wirklichen Vorteile, da man sich auch bei einem späteren Wechsel des Studiengangs regulär bewerben müsste. Es gibt bei der Bewerbung keinen Bonus, weil man bereits für einen anderen Studiengang an der Universität Hamburg immatrikuliert ist. Externe und interne Bewerber*innen werden also auf den gleichen Ranglisten geführt und die Auswahl erfolgt nach den gleichen Kriterien.

Liebe Grüße
Thomas Walter
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