Liebe Irina,
1) "Es ist offenbar möglich, einzelne Studienleistungen des Bachelors noch bis zum Ende des ersten Mastersemesters zu absolvieren."
Ich vermute, Sie beziehen sich auf die Möglichkeit, den Nachweis des abgeschlossenen Bachelorstudiums, welches Sie für den jeweiligen Master qualifiziert, bis zum Ende des ersten Mastersemesters nachzureichen. Studierende im Bachelor-Master-Übergang können also im ersten Mastersemester parallel im Bachelorstudiengang und im Masterstudiengang immatrikuliert sein.
2) "Ist es notwendig, dafür einen besonderen Antrag in dem betreffenden Fach zu stellen oder gibt es andere wichtige formale Dinge, die beachtet werden müssen?"
Da die Möglichkeit den Bachelorabschluss bis zum Ende des ersten Mastersemesters abzuschließen für alle Masterstudierenden der Universität Hamburg besteht und es sich um eine allgemeine Nachreichfrist handelt, müssen Sie hierfür keinen Antrag stellen.
Eventuell ist noch der Hinweise relevant, dass Studierende, die den für den Master qualifizierenden Bachelorstudiengang an der Universität Hamburg studieren, das Bachelorzeugnis nicht selbstständig einreichen müssen, da die Information über den erfolgreichen Abschluss durch eine interne Meldung der zuständigen Stellen der Universität Hamburg an uns erfolgt.
Nur Studierende, die den Bachelorabschluss an einer anderen Hochschule erworben haben, müssen das Zeugnis selbstständig innerhalb des ersten Mastersemester nachreichen (siehe
www.uni-hamburg.de/ae).
3) "Was passiert, wenn man nicht alle Leistungen bis zum Ende des ersten Mastersemesters erbringen kann- fällt man dann in den Bachelor zurück und gilt dann auch die Bachelorarbeit als nicht bestanden?"
Wenn der Bachelorstudiengang nicht bis zum Ende des ersten Mastersemesters abgeschlossen wird; wenn also von externen Bewerber*innen kein Bachelorzeugnis eingereicht wird bzw. bei internen Bewerber*innen keine entsprechende interne Meldung vorliegt, werden Studierende aus dem Masterstudiengang exmatrikuliert, da dann eine Zugangsvoraussetzung für den Master nicht fristgerecht nachgewiesen wurde.
Bezüglich des Bachelorstudiengangs ändert sich in diesem Fall nichts, da Sie ja im ersten Mastersemester wie beschrieben parallel im Bachelor- und im Masterstudiengang immatrikuliert waren. Die Immatrikulation für den Bachelorstudiengang hat also weiterhin Bestand. Ich würde dies allerdings nicht als ein "Zurückfallen" beschreiben, da Sie in dem beschriebenen Szenario die ganze Zeit im Bachelorstudiengang immatrikuliert waren und somit auch nach der Exmatrikulation aus dem Master weiterhin im Bachelor immatrikuliert sind.
Die Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang hat also keine Konsequenzen für das Bachelorstudium. In dem geschilderten Szenario haben Sie die Nachreichfrist für den Bachelorabschluss, der eine Zugangsvoraussetzung für den Master ist, nicht eingehalten. Die Folge ist die Exmatrikulation aus dem Master.
Bezüglich des Bachelorstudiengangs wurden keine Regelungen verletzt bzw. keine Frist nicht eingehalten und folglich bleiben Sie regulär im Bachelorstudiengang immatrikuliert.
4) "Gibt es in diesem Fall Dinge oder Konsequenzen, die man beachten sollte?"
In der Regel bewerben sich Studierende, die den Bachelorstudiengang nicht innerhalb des ersten Mastersemesters abgeschlossen haben, einfach bei der nächsten Gelegenheit erneut für den Masterstudiengang.
Leistungen, die Sie im Rahmen der "ersten" Immatrikulation für den Master erbracht haben, können Sie sich nach erneuter Bewerbung, Zulassung und Immatrikulation für den Masterstudiengang am zuständigen Fachbereich bzw. an der zuständigen Fakultät anerkennen lassen.
5) "Angenommen, ich melde meine Bachelorarbeit an, bewerbe mich für den Master und falle zum Beispiel im SS bei einer Prüfung durch, welche nur jeden Sommer angeboten wird. Bin ich dann verplichtet, im selben Semester an der Wiederholungsprüfung teilzunehmen, oder kann ich mich dann noch entscheiden, den Master erst ein Jahr später zu beginnen um den Kurs im nächsten Sommer nocheinmal zu belegen?"
In Ihrem Beispiel, wenn ich dieses richtig verstehe, können Sie aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung im Bachelorstudiengang den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht bis zum Ende des ersten Mastersemesters nachweisen. Es ist irrelevant, aus welchem Grund dies der Fall ist. Es greifen dann einfach die oben beschriebenen Regelung. Sie werden aus dem Master aufgrund der nicht fristgerecht nachgewiesen Zugangsvoraussetzung exmatrikuliert und verbleiben regulär im Bachelorstudiengang.
Wie Sie dann Ihr weiteres Bachelorstudium angehen, wann Sie dieses abschließen bzw. wann Sie sich erneut für den Master bewerben ist Ihre Entscheidung.
Liebe Grüße
Thomas Walter