Fortsetzung des Studiums

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ausaltmachneu
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Bearbeitet Fortsetzung des Studiums

Beitrag von ausaltmachneu »

Hallo,

mein zuständiges Prüfungsamt verwies mich mit dieser Frage ans Campus Center:

ich habe einen Master an der Uni Hamburg studiert, aus dem ich mich 2016 habe exmatrikulieren lassen. Meine persönlichen Umstände haben sich geändert und ich möchte das Studium abschließen. Nach Rücksprache mit dem PA ist das möglich und alle für die Anmeldung der Masterarbeit notwendigen Studienleistungen sind bereits erbracht, allerdings muss ich zur Anmeldung eingeschrieben sein.

Zwischenzeitlich hat sich die Prüfungsordnung geändert, aber die Modulstruktur ist gleich geblieben, sodass meine Scheine eins zu eins anerkennbar wären (ich wäre direkt scheinfrei). Muss ich mich auf den Studiengang neu in die aktuelle Studienordnung bewerben (das wäre mir prinzipiell egal, ist aber erst zum April möglich) oder kann ich über einen Antrag ohne Verzögerung in meine alte Prüfungsordnung wiedereinsteigen?

Außerdem: Ich bin auf einer 80-%-Stelle fest angestellt und möchte diese Stelle nicht aufgeben. Kann ich mich als Teilzeitstudent einschreiben und die Masterarbeit in diesem Status anmelden (mal alle zeitlichen Bedenken beiseite)?

Vielen Dank für die Hilfe
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Campus-Center - Thomas Walter
Beiträge: 2683
Registriert: Mo 2. Sep 2019, 14:19

Re: Fortsetzung des Studiums

Beitrag von Campus-Center - Thomas Walter »

Liebe*r ausaltmachneu,

1) "Muss ich mich auf den Studiengang neu in die aktuelle Studienordnung bewerben (das wäre mir prinzipiell egal, ist aber erst zum April möglich) oder kann ich über einen Antrag ohne Verzögerung in meine alte Prüfungsordnung wiedereinsteigen?"

Das hängt von den Gründen ab, aus dem Sie Ihr Studium unterbrochen haben.

a) Es gibt an der Universität Hamburg die Option der Wiedereinschreibung in den alten Studiengang ohne erneute Bewerbung, wenn einer der von uns anerkannten Gründe für die Unterbrechung vorlag. Bitte lesen Sie sich unsere Webseite zur Wiedereinschreibung durch und prüfen Sie, ob Sie diese Bedingungen erfüllen und die entsprechenden Nachweise erbringen können.

b) Sollten Sie die Bedingungen für eine Wiedereinschreibung nicht erfüllen, dann müssten Sie sich ins erste Fachsemester des jeweiligen Masterstudiengangs bewerben, eine Zulassung erhalten und sich form- und fristgerecht immatrikulieren. Anschließend müssten Sie sich bezüglich der Anerkennung der bereits erbrachten Leistungen an das zuständige Studienbüro wenden. Die Anerkennung vorhandener Leistungen erfolgt an der Universität Hamburg prinzipiell erst nach der Immatrikulation. Ich gehe davon aus, dass im Rahmen dieser Anerkennung auch eine Hochstufung in das zu den Leistungen passende Fachsemester vorgenommen werden wird.

2) "Ich bin auf einer 80-%-Stelle fest angestellt und möchte diese Stelle nicht aufgeben. Kann ich mich als Teilzeitstudent einschreiben und die Masterarbeit in diesem Status anmelden (mal alle zeitlichen Bedenken beiseite)?"

Für die meisten Studiengänge ist ein Teilzeitstudium möglich. Es gibt allerdings in einigen Studiengängen Einschränkungen bezüglich des Teilzeitstudiums in dem Semester, in dem das Abschlussmodul absolviert wird. Sie haben den konkreten Masterstudiengang nicht genannt und müssten daher bitte prüfen, ob eine entsprechende Regelung in den Fachspezifischen Bestimmungen bzw. der Prüfungsordnung Ihres Masterstudiengangs vorhanden ist, welche die Möglichkeiten des Teilzeitstudiums beschränkt.

Falls ein Teilzeitstatus möglich ist, würden Sie den entsprechenden Antrag nach der Immatrikulation stellen.

Ich würde Ihnen abschließend raten, zu prüfen, ob ein Teilzeitstudium in Ihrem Fall überhaupt erforderlich (siehe www.uni-hamburg.de/teilzeit).
Vonseiten der Universität Hamburg ist ein Teilzeitstudium in der Regel nicht erforderlich, da es keine Regelung der Universität Hamburg gibt, welche die mögliche Wochenarbeitszeit von Studierenden beschränken würde. Studierende der Universität Hamburg können also auch im regulären Vollzeitstudium eine beliebige Anzahl von Stunden pro Wochen arbeiten.
Es kann aber natürlich Vorgaben Ihres Arbeitgebers oder Vorgaben arbeits- bzw. versicherungsrechtlicher Natur geben, sodass der Teilzeitstatus für Sie erforderlich wird.

Bitte lassen Sie es mich wissen, falls Sie noch weitere Fragen haben.

Liebe Grüße
Thomas Walter
ausaltmachneu
Beiträge: 2
Registriert: Mi 10. Nov 2021, 04:19

Re: Fortsetzung des Studiums

Beitrag von ausaltmachneu »

Lieber Herr Walter,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat. Ich werde mich im Dezember neu bewerben.

Mich überrascht allerdings, dass eine berufliche Tätigkeit von über 30 Stunden in der Woche keine formellen Probleme mit dem Vollzeitstudium verursacht, da man als Studi nicht über 20 Stunden in der Woche bei der Uni angestellt sein kann. Hierzu aus den Datei „Kernpunkte in der Umsetzung der neuen Leitlinie für die Beschäftigung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften im Bereich der BWFGB an UHH zum 01.01.2021“:

Code: Alles auswählen

2. Gesamtarbeitszeit von 20 Wochenstunden
Es besteht eine einheitliche Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden für alle studentischen Beschäftigungsverhältnisse (SHK, WHK, stud. Angestellte, Tutoren). Diese gilt unabhängig von einem Studierendenstatus als Teilzeitbeschäftigter. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen - auch außerhalb der UHH - sind ebenfalls insgesamt maximal 20 Gesamtwochenstunden möglich.
Aber wenn das nur für SHK, WHK etc. gilt, sollte sich daraus ja kein Problem ergeben.

Herzlichen Dank und Gruß
ausaltmachneu
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Campus-Center - Thomas Walter
Beiträge: 2683
Registriert: Mo 2. Sep 2019, 14:19

Re: Fortsetzung des Studiums

Beitrag von Campus-Center - Thomas Walter »

Liebe*r ausaltmachneu,

gut, dass Sie auf diesen Punkt hinweisen und mir die Möglichkeit geben, eine kurze Erläuterung zu ergänzen, die eventuellen Missverständnissen vorbeugt.

Es ist hier zu unterscheiden, in welcher Funktion die Universität Hamburg Regelungen bezüglich des Zusammenhangs von Studium und Erwerbsarbeit vorgibt; d.h. ob auf die Universität Hamburg (a) als Bildungseinrichtung oder (b) als Arbeitgeber Bezug genommen wird.

a) Es gibt keine allgemeinen Regelungen, die die wöchentliche Arbeitszeit von Studierenden der Universität Hamburg beschränken würde. Diese Aussage ist korrekt.

b) Es gibt aber arbeitsrechtliche Regelungen, die aus einem Arbeitsvertrag mit der Universität Hamburg erwachsen, die eine Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. das Vorhandensein eines bestimmten Status (Teilzeitstudium) bedingen.

Ob diese der Fall ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber, in diesem Fall der Universität Hamburg, und dem/der Angestellten ab. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Universität Hamburg auch nicht von anderen Arbeitgebern, die auch entsprechende Einschränkungen vertraglich regeln können. Daher habe ich diese Besonderheit in Bezug auf eine Anstellung an der Universität Hamburg nicht zusätzlich erwähnt.

Je nach Art der Beschäftigung können also generell aus einem Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wurde, Einschränkungen in Bezug auf das Studium erwachsen.
Falls Sie spezifische Fragen zu den arbeitsrechtlichen Vorgaben für Angestellte der Universität Hamburg haben, müsste ich Sie allerdings an die Personalabteilung der Universität Hamburg verweisen, da dies keine allgemeinen Fragen von Studium und Lehre sind und somit nicht von uns im Campus-Center beantwortet werden können.

Ich hoffe, diese Erläuterung war hilfreich und zögern Sie bitte nicht, nochmals zu schreiben, falls Sie noch weitere Fragen hierzu haben.

Liebe Grüße
Thomas Walter
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