Liebe*r M.Lue,
Sie finden die Regelungen zur Wartezeit-Quote für die Masterstudiengänge der Universität Hamburg in
§18 Universitäts-Zulassungssatzung.
Die Wartezeit ergibt sich grundsätzlich aus der Anzahl der vollständigen Semester seit dem Erwerb der Zugangsberechtigung (i.d.R. ein Bachelorabschluss) für das angestrebte Masterstudium. Studienzeiten an privaten Hochschulen und privaten Fernhochschulen werden nicht als Wartesemester gezählt,
wenn diese Hochschulen staatlich anerkannt sind (siehe S. 13
https://www.uni-hamburg.de/info-master#page=13).
Da die von Ihnen erwähnte
Hamburger Fern-Hochschule (HFH) eine staatlich anerkannte, private Hochschule ist, würden die Semester, in denen Sie an dieser Hochschule immatrikuliert sind, nicht als Wartesemester zählen.
Liebe Grüße
Thomas Walter