Nachreichen des Bachelorzeugnisses bei vorläufiger Einschreibung für einen Masterstudiengang

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Campus-Center - Birte Schelling
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Bearbeitet Nachreichen des Bachelorzeugnisses bei vorläufiger Einschreibung für einen Masterstudiengang

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Wenn Sie vorläufig unter der Bedingung, dass Sie Ihr Bachelorzeugnis innerhalb des ersten Semesters des Masterstudiengangs nachreichen, eingeschrieben wurden, müssen Sie Folgendes beachten: Das Abschlusszeugnis muss zwingend spätestens bis zum 31.03. bzw. 30.09. an der Universität Hamburg vorliegen, damit Sie im Masterstudiengang immatrikuliert bleiben können. Es sind keine Ausnahmen möglich, auch dann nicht, wenn Sie es nicht zu verschulden haben, dass Ihr Zeugnis nicht rechtzeitig vorliegt, da z.B. Noten durch Lehrende nicht rechtzeitig eingetragen wurden. Das bedeutet, dass Sie darauf hin wirken müssen, dass Sie Ihr Bachelorzeugnis rechtzeitig erhalten.

Für Bewerber*innen, die ihren Bachelorabschluss an der Universität Hamburg erwerben, reicht es aus, wenn der Abschluss rechtzeitig in STiNE eingetragen wird. Dies erfolgt durch die Fakultäten der Universität Hamburg.

Bewerber*innen, die ihren Bachelorabschluss nicht an der Universität Hamburg erwerben, können ersatzweise eine Bescheinigung der vorherigen Hochschule über den erfolgreichen Abschluss einreichen. Diese muss das Datum der letzten Prüfungsleistung enthalten und den tatsächlichen Abschluss des Bachelorstudiums bestätigen - Formulierungen wie "wird ... voraussichtlich beenden" sind nicht ausreichend.
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