Liebe Leonie,
es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie sich im kommenden Zulassungsverfahren bewerben und keinen Studienplatz erhalten.
Wenn Sie für das kommende Wintersemester einen Studienplatz an der Uni Hamburg erhalten, ist es nicht möglich das Studium erst im darauf folgenden Semester zu beginnen. Es gibt hierzu aber eine Ausnahmeregelung, wenn Sie einen Dienst ableisten:
https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... dienst.pdf. Ich hatte Sie aber so verstanden, dass es sich bei Ihrem Auslandsaufenthalt nicht um einen Dienst, wie im oben genannten Merkblatt beschrieben, handelt. Also: Das erste Semester (bzw. die Zeit bis zum Februar 2018) ganz ohne Veranstaltungsteilnahme ist nicht möglich.
Zudem möchte ich sicherstellen, dass Sie „Wartezeit“ richtig verstanden haben. Die Wartezeit wird nach der Zahl der Halbjahre berechnet, die seit dem Erwerb Ihrer Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Bewerbung erfolgt, in vollem Umfang verstrichen sind. Halbjahre sind die Semesterzeiträume vom 1. April bis zum 30. September und vom 1. Oktober bis zum 31. März. Das Halbjahr, in dem Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Weitere Informationen zur Bewerbung auf den Studiengang Zahnmedizin über der Wartezeitquote finden Sie unter:
https://zv.hochschulstart.de/fileadmin/ ... er/m04.pdf.
In den letzten Zulassungsverfahren hätten Sie für eine erfolgreiche Bewerbung an der Uni Hamburg für den Studiengang Zahnmedizin 12 Wartesemester benötigt.
Herzlichen Gruß
Michael Gautzsch