Hallo,
angenommen ich bewerbe mich zu diesem WiSe für LAGym und werde angemommen.
Unter welchen Bedingungen, kann ich die Zulassung zurückstellen, sodass ich erst im nächsten WiSe anfangen kann?
Und was wäre, wenn ich mich bis dahin umentscheiden würde und doch lieber Prima- und Sekundarstufe 1 machen würde?
Kann ich mich dann auch einfach dafür bewerben?
Meine konkrete Situation:
Ich mache ein FSJ (bis 31.8.)
Bedeutet: Die Bewerbungsphase liegt noch in meinem FSJ, das WiSe beginnt allerdings danach.
Wenn ich nun angenommen werde, könnte ich die Zulassung zurückstellen, sodass ich erst im WiSe 2018 anfange?
Falls nicht, wie wäre es wenn ich mein FSJ um 1-6 Monate verlängern würde?
Ich mache ein FSJ (bis 31.8.)
Bedeutet: Die Bewerbungsphase liegt noch in meinem FSJ, das WiSe beginnt allerdings danach.
Wenn ich nun angenommen werde, könnte ich die Zulassung zurückstellen, sodass ich erst im WiSe 2018 anfange?
Falls nicht, wie wäre es wenn ich mein FSJ um 1-6 Monate verlängern würde?
Hallo Hamburg2017,
Eine bevorzugte Zulassung aufgrund eines Dienstes im nächsten Jahr ist nur dann möglich, wenn Sie zugelassen werden und den Studienplatz aufgrund Ihres Dienstes nicht annehmen können. Wenn Sie also nur bis zum 31.08. in einer Dienstverpflichtung stehen, ist eine bevorzugte Zulassung im nächsten Jahr nicht möglich, da das Semester erst Anfang Oktober beginnt. Wenn Sie den Dienst allerdings um mindestens 2 Monate verlängern, so dass Sie im Oktober nicht mit dem Studium beginnen können, ist eine bevorzugte Zulassung im nächsten Jahr möglich.
Eine bevorzugte Zulassung für einen anderen Studiengang als den, für den Sie bereits zugelassen waren, ist allerdings nicht möglich, d.h. wenn Sie sich hinsichtlich des gewünschten Lehramtstyps umentscheiden würden, wäre nur eine Neubewerbung ohne die Option einer bevorzugten Zulassung möglich.
Informationen zur bevorzugten Zulassung finden Sie auch in dem folgenden Merkblatt: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... dienst.pdf
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Eine bevorzugte Zulassung aufgrund eines Dienstes im nächsten Jahr ist nur dann möglich, wenn Sie zugelassen werden und den Studienplatz aufgrund Ihres Dienstes nicht annehmen können. Wenn Sie also nur bis zum 31.08. in einer Dienstverpflichtung stehen, ist eine bevorzugte Zulassung im nächsten Jahr nicht möglich, da das Semester erst Anfang Oktober beginnt. Wenn Sie den Dienst allerdings um mindestens 2 Monate verlängern, so dass Sie im Oktober nicht mit dem Studium beginnen können, ist eine bevorzugte Zulassung im nächsten Jahr möglich.
Eine bevorzugte Zulassung für einen anderen Studiengang als den, für den Sie bereits zugelassen waren, ist allerdings nicht möglich, d.h. wenn Sie sich hinsichtlich des gewünschten Lehramtstyps umentscheiden würden, wäre nur eine Neubewerbung ohne die Option einer bevorzugten Zulassung möglich.
Informationen zur bevorzugten Zulassung finden Sie auch in dem folgenden Merkblatt: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... dienst.pdf
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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Universität Hamburg
Ist es denn sicher, bei einer Rückstellung im Folgejahr einen Platz zu bekommen?
Hört sich hier, "(4) Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine bevorzugte Zulassung vorliegen,
werden unter Anrechnung auf die insgesamt verfügbaren Studienplätze vorweg zugelassen.
Bei Überhang bevorzugt auszuwählender Personen entscheidet das Los.", nämlich nicht 100%ig an.
Und gilt das ganze auch, wenn ich dieses Jahr nur durchs Nachrückverfahren reingekommen wäre?
Hört sich hier, "(4) Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine bevorzugte Zulassung vorliegen,
werden unter Anrechnung auf die insgesamt verfügbaren Studienplätze vorweg zugelassen.
Bei Überhang bevorzugt auszuwählender Personen entscheidet das Los.", nämlich nicht 100%ig an.
Und gilt das ganze auch, wenn ich dieses Jahr nur durchs Nachrückverfahren reingekommen wäre?
Hallo Hamburg2017,
Vollkommen sicher ist die bevorzugte Zulassung aufgrund der Regelung, die Sie anführen, nicht. In der Regel gibt es aber keinen Überhang, so dass Sie mit ziemlicher Sicherheit von einer Zulassung im Folgejahr ausgehen können.
Ob Sie die Zulassung im Hauptverfahren oder im Nachrückverfahren erhalten haben, ist für die bevorzugte Zulassung nicht relevant.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Vollkommen sicher ist die bevorzugte Zulassung aufgrund der Regelung, die Sie anführen, nicht. In der Regel gibt es aber keinen Überhang, so dass Sie mit ziemlicher Sicherheit von einer Zulassung im Folgejahr ausgehen können.
Ob Sie die Zulassung im Hauptverfahren oder im Nachrückverfahren erhalten haben, ist für die bevorzugte Zulassung nicht relevant.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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Universität Hamburg
Danke schon einmal für die ganzen Antworten!
Dennoch habe ich noch eine Frage:
Neben dem Freiwilligendienst gibt es ja auch andere Möglichkeiten wie zB die Pflege eines Kindes.
Doch wie genau ist Pflege in diesem Fall definiert?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass einfaches Babysitten eines Kindes ausreichend sein kann.
Liebe Grüße
Dennoch habe ich noch eine Frage:
Neben dem Freiwilligendienst gibt es ja auch andere Möglichkeiten wie zB die Pflege eines Kindes.
Doch wie genau ist Pflege in diesem Fall definiert?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass einfaches Babysitten eines Kindes ausreichend sein kann.
Liebe Grüße
Hallo Hamburg2017,
Nein, Babysitten reicht nicht aus.
In der Regel muss das zu pflegende Kind Ihr eigenes Kind sein. Es gibt hier allerdings Ausnahmen,wenn zwischen Ihnen und dem Kind andere Verwandtschaftsgrade bestehen und keine andere Person die Pflege übernehmen kann.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Nein, Babysitten reicht nicht aus.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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