Hallo Joshua Lindemann,
sind Sie Augenoptikermeister? Wenn ja, gilt für Sie Folgendes:
Berufstätige, die aufbauend auf ihre Berufsausbildung eine entsprechende Fortbildungsprüfung abgeschlossen haben, erlangen mit der Fortbildungsprüfung die Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen, d.h. eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (HZB).
(Vgl. Hochschulzugangsberechtigung nach abgeschlossener Fortbildungsprüfung:
https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... efung.html)
Wenn nicht und Sie
keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, berufliche Tätigkeit und Qualifikation aber erwarten lassen, dass Sie zu einem Hochschulstudium befähigt sind, eröffnet eine Eingangsprüfung Ihnen die Möglichkeit zum Studium in einem bestimmten Studiengang. Die Teilnahme an der Eingangsprüfung setzt keinen inhaltlichen Zusammenhang zwischen gewähltem Studiengang und beruflicher Tätigkeit voraus.
Zulassungsvoraussetzungen
- abgeschlossene Berufsausbildung
- drei Jahre Berufserfahrung nach der Ausbildung
Mehr Informationen zum Hochschulzugang nach §38 Hamburgisches Hochschulgesetz finden Sie hier:
https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... etige.html
Der Online-Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung kann ausschließlich innerhalb der Frist vom 1. Februar bis zum 1. März jeden Jahres gestellt werden.
Liebe Grüße
Sandra Hoffmann