Urlaubssemester wegen Krankheit

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Yesm
Beiträge: 3
Registriert: Mi 8. Jun 2016, 08:59

Bearbeitet Urlaubssemester wegen Krankheit

Beitrag von Yesm »

Guten Tag,

ich habe zu dem Thema "Urlaubssemester wegen Krankheit" einige Fragen.
Außerdem handelt es sich um den BWL-Bachelor-Studiengang, falls dies relevant ist.

1. Eine nachträgliche Beurlaubung im aktuell laufenden Semester ist auch jetzt im Juni noch möglich, richtig?
2. Soll das Attest eine ganz normale ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sein?
2. Welcher Zeitraum muss exakt auf dem ärztlichen Attest stehen, damit das Urlaubssemester akzeptiert wird?
3. Müssen Prüfungen des SoSe, zu denen man sich ja bereits im März angemeldet hat, im Urlaubssemester erbracht werden? Oder muss das Attest den Zeitraum März beinhalten, um auch von den Prüfungen freigestellt zu sein?
Denn ich habe Folgendes gefunden:
" Außerdem sind folgende Ausnahmen gegeben, die eine Prüfungsleistung auch während einer Beurlaubung erlauben:
[...] die Ablegung von Prüfungen, bei deren Anmeldung der Beurlaubungsgrund noch nicht bestand"
Erlauben diese Ausnahmen die Ablegung von Prüfungen nur oder verpflichten sie zu den Prüfungen?
4. Verliert man durch das Urlaubssemester wegen Krankheit die 2 ersten Versuche der Prüfungen?
5. Ist das 5. Schwerpunkt-Semester im WS 16/17 in Folge des Urlaubssemesters möglich, auch wenn man das 4. Semester aufgrund von Krankheit nicht abschließen konnte?

Ich würde mich sehr über Antworten freuen!
Liebe Grüße
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Campus-Center - Birte Schelling
Beiträge: 9863
Registriert: Fr 25. Apr 2014, 11:33

Re: Urlaubssemester wegen Krankheit

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Hallo Yesm,

1. Sofern Sie ausreichende Gründe für eine Beurlaubung nachweisen können, ist das möglich.
2. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, sondern Sie benötigen zusätzlich eine Krankschreibung in Form eines formloses Schreibens Ihres Arztes mit Unterschrift und Stempel. Die Krankschreibung muss mindestens für 3 Monate innerhalb des Semesters (für das laufende Semester also für 3 Monate innerhalb des Zeitraums vom 01.04. - 30.09.2016), für das Sie sich beurlauben lassen möchten, gelten.
3. Wenn Sie beurlaubt sind, müssen Sie grundsätzlich keine Prüfungen ablegen. Dies müssen Sie auch dann nicht, wenn Sie sich vor dem Eintritt des Grundes für die Beurlaubung bereits für Prüfungen angemeldet haben. Der Passus, den Sie gefunden haben, erlaubt lediglich das Ablegen von Prüfungen, für die Sie vor der Beurlaubung bereits angemeldet waren, er verpflichtet Sie aber nicht dazu. Kontaktieren Sie hier bitte noch einmal das Studienbüro BWL, um zu klären, wie Sie sich im Fall einer Beurlaubung im laufenden Semester von Prüfungen abmelden oder abmelden lassen können. Kontaktdaten finden Sie hier: https://www.bwl.uni-hamburg.de/service/ ... buero.html
4. Durch eine Beurlaubung als solche verlieren Sie grundsätzlich keine Prüfungsversuche. Auch hier sollten Sie aber noch einmal mit dem Studienbüro BWL klären, ob es Umstände geben kann, die im Zusammenhang mit einer Beurlaubung zum Verlust von Prüfungsversuchen führen können (z.B. eine versäumte Abmeldung von einer Prüfung, für die Sie vor der Beurlaubung angemeldet waren).
5. Diese sehr fachspezifische Frage können wir Ihnen leider nicht beantworten. Diese Frage müssen Sie daher mit dem Studienbüro BWL klären.

Sie hatten diese Anfrage auch noch einmal als eine Antwort auf einen schon bestehenden Beitrag hier im Forum gepostet. Diese gedoppelte Anfrage habe ich gelöscht - bitte beachten Sie die Forum-Etikette: https://www.cc-forum.uni-hamburg.de/forum-etikette/

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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