Guten Tag,
das nächste Wintersemester würde ich gerne Zahnmedizin an der Universität Hamburg studieren. Es ist so, dass ich aktuell noch an einer anderen Universität studiere und voraussichtlich Anfang Juli 2023 meine allerletzte Prüfungsleistung erbringe. Die Bewertung und das endgültige Zeugnis werde ich vermutlich frühestens im August erhalten.
D.h. ich erbringe meine letzte Prüfungsleistung nach Ablauf der Bewerbungsfrist für Altabiturienten, sollte die Frist wieder am 31.05. ablaufen.
Die Bewerbungsfrist für Neuabiturienten/Zweitstudienbewerber (meist der 15.07.) wäre dann aber noch nicht abgelaufen.
Muss ich mich dann über Hochschulstart für ein Zweitstudium Zahnmedizin bewerben, wenn ich meine letzte Prüfungsleistung vor dem 15.07. erbringe? (Obwohl die Benotung erst zeitlich später erfolgt?) Ich werde dann allerdings keine endgültige Gesamtnote vorweisen können, sondern nur eine Notenliste der bis dahin erzielten Prüfungsleistungen, ohne Abschlussnote.
Von Hochschulstart habe ich nur einen Standardtext als Rückmeldung erhalten.
Vielen Dank im Voraus!
Guten Morgen 443_Sevil,
wenn ich Sie richtig verstehe, studieren Sie derzeit an einer anderen Universität in einem Studiengang, den Sie im Sommersemester 2023 abschließen werden. Im Anschluss möchten Sie gerne Zahnmedizin studieren, wofür Sie sich dann in der nächsten Bewerbungsphase bewerben möchten.
Wenn dies zutrifft, handelt es sich um eine Zweitstudienbewerbung und für Sie gelten die entsprechenden Fristen. Auf hochschulstart.de können Sie dazu folgenden Hinweis lesen:
"Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung."
(Vgl. https://hochschulstart.de/informieren-p ... uebersicht)
Das heißt, Sie können Ihre Bewerbung bis zum 15. Juli 2023 abgeben.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Zweitstudienbewerbung bei hochschulstart.de:https://hochschulstart.de/epaper/hilfe2 ... .html#p=20
Unter "Die Unterlagen - Zum Antrag gehören folgende Unterlagen" heißt es:
"(...) eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums. Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist".
Wie diese Bescheinigung auszusehen hat, kann ich Ihnen nicht sagen. Diese Auskunft kann Ihnen nur hochschulstart.de geben.
Liebe Grüße
Sandra Hoffmann
wenn ich Sie richtig verstehe, studieren Sie derzeit an einer anderen Universität in einem Studiengang, den Sie im Sommersemester 2023 abschließen werden. Im Anschluss möchten Sie gerne Zahnmedizin studieren, wofür Sie sich dann in der nächsten Bewerbungsphase bewerben möchten.
Wenn dies zutrifft, handelt es sich um eine Zweitstudienbewerbung und für Sie gelten die entsprechenden Fristen. Auf hochschulstart.de können Sie dazu folgenden Hinweis lesen:
"Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung."
(Vgl. https://hochschulstart.de/informieren-p ... uebersicht)
Das heißt, Sie können Ihre Bewerbung bis zum 15. Juli 2023 abgeben.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Zweitstudienbewerbung bei hochschulstart.de:https://hochschulstart.de/epaper/hilfe2 ... .html#p=20
Unter "Die Unterlagen - Zum Antrag gehören folgende Unterlagen" heißt es:
"(...) eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums. Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist".
Wie diese Bescheinigung auszusehen hat, kann ich Ihnen nicht sagen. Diese Auskunft kann Ihnen nur hochschulstart.de geben.
Liebe Grüße
Sandra Hoffmann
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg
Sehr geehrte Frau Hoffmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung!
Möglicherweise habe ich meine Frage unvollständig formuliert.
Wie Sie bereits geschrieben haben, beende ich mein Studium im SoSe 2023, indem ich meine letzte Leistung im Juli 2023 abgebe und im August die Bewertung mit Zeugnis und Gesamtnote erhalte.
Ich möchte mich dann für das WiSe 23/24 für Zahnmedizin bewerben. Muss ich mich als Zweitstudienbewerber bewerben?
Oder könnte ich mich auch mit dem Abitur für ein Erststudium bis zum 31.05. bewerben und die geringe Quote für Zweitstudienbewerber vermeiden?
Am 15.07. werde ich vermutlich noch keine Bewertung der letzten Leistung und auch kein Abschlusszeugnis mit Note meines Erststudiums erhalten haben.
Gilt das Studium trotzdem als abgeschlossen, auch wenn noch die Bewertung der letzten Prüfungsleistung (Abschlussarbeit) fehlt, sodass man sich nicht mehr für ein Erststudium bewerben darf?
Vielen Dank!
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung!
Möglicherweise habe ich meine Frage unvollständig formuliert.
Wie Sie bereits geschrieben haben, beende ich mein Studium im SoSe 2023, indem ich meine letzte Leistung im Juli 2023 abgebe und im August die Bewertung mit Zeugnis und Gesamtnote erhalte.
Ich möchte mich dann für das WiSe 23/24 für Zahnmedizin bewerben. Muss ich mich als Zweitstudienbewerber bewerben?
Oder könnte ich mich auch mit dem Abitur für ein Erststudium bis zum 31.05. bewerben und die geringe Quote für Zweitstudienbewerber vermeiden?
Am 15.07. werde ich vermutlich noch keine Bewertung der letzten Leistung und auch kein Abschlusszeugnis mit Note meines Erststudiums erhalten haben.
Gilt das Studium trotzdem als abgeschlossen, auch wenn noch die Bewertung der letzten Prüfungsleistung (Abschlussarbeit) fehlt, sodass man sich nicht mehr für ein Erststudium bewerben darf?
Vielen Dank!
Hallo 443_Sevil,
nein, wenn Ihnen der Abschluss nicht spätestens zum Ende der Bewerbungsphase vorliegt, können Sie sich nicht als Zweitstudierender bewerben. Folgende Voraussetzung ist dann noch nicht erfüllt:
"Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung."
Das heißt Ihnen bleibt gar keine andere Wahl als sich bis zum 31. Mai als Alt-Abiturient ins erste Fachsemester zu bewerben.
Herzlichst
Sandra Hoffmann
nein, wenn Ihnen der Abschluss nicht spätestens zum Ende der Bewerbungsphase vorliegt, können Sie sich nicht als Zweitstudierender bewerben. Folgende Voraussetzung ist dann noch nicht erfüllt:
"Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung."
Das heißt Ihnen bleibt gar keine andere Wahl als sich bis zum 31. Mai als Alt-Abiturient ins erste Fachsemester zu bewerben.
Herzlichst
Sandra Hoffmann
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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