Hallo,
ich habe am 31.03.20 meine Masterarbeit abgegeben. Die einzige Prüfungsleistung, die jetzt noch offen ist, ist das Pflichtpraktikum, wozu man einen Praktikumsbericht abgeben muss. Ich kann mir meine Werkstudentenstelle als Praktikum anrechnen lassen, die am 01.09.19 begann. Die erforderlichen Stunden für das Praktikum hatte ich durch die Werkstudentenstelle bereits am 31.03.20 beisammen, ich hatte jedoch bisher keine Zeit den erforderlichen Praktikumsbericht zu schreiben und mein Werkstudentenvertrag geht noch bis zum 31.08.2020. Ich dachte, dass die Abgabe des Praktikumsberichts als letzte Leistung gilt und ich somit erst nach Abgabe des Berichts exmatrikuliert werde. Da ich aber bereits die erforderlichen Stunden des Praktikums beisammen habe, sorge ich mich nun, dass ich rückwirkend auf den 31.03.20 exmatrikuliert werden könnte, wenn nach Abgabe des Praktikumsberichts festgestellt wird, dass ich bei Abgabe der Masterarbeit schon die Praktikumsstunden beisammen hatte.
Aufgrund der Corona-Lage ist es für mich gerade existentiell bis zum Ende des Semesters immatrikuliert zu sein, da ich nur so meine Werkstudentenstelle behalten, Miete und Krankenversicherung zahlen kann (der Semesterbeitrag für das SS20 ist natürlich auch schon überwiesen).
Daher meine Fragen:
1. Ist die Abgabe und Anerkennung des Praktikumsberichts die letzte Prüfungsleistung und ich werde erst danach exmatrikuliert?
2. Könnte ich rückwirkend exmatrikuliert werden?
3. Wenn ich es z.B. zeitlich schaffe, den Bericht im Juli abzugeben, werde ich dann nach Anerkennung automatisch exmatrikuliert, oder könnte ich auf Wunsch erst am Ende des Semesters exmatrikuliert werden?
Liebe Grüße und danke im Voraus
Awa