Hallo SaBuettner,
Das Hamburger Hochschulgesetz (HmbHG) sieht vor, dass Sie dem Studium mindestens die Hälfte Ihrer Arbeitszeit widmen können müssen (
§36 (2)). Die Nichterfüllung dieser Vorgabe stellt aber keinen Exmatrikulationsgrund dar - die Gründe für eine Exmatrikulation sind im
§42 HmbHG fest gelegt. Einen Antrag auf ein Teilzeitstudium können Sie nicht stellen, da für das Semester der Bearbeitung der Abschlussarbeit kein Teilzeitstudium beantragt werden kann.
Sollten Sie die Ihnen angebotene Vollzeitstelle annehmen, bevor Sie Ihr Studium endgültig abgeschlossen haben, hat dies für Sie also keine Exmatrikulation zur Folge. Es können sich aber problematische Konsequenzen hinsichtlich des Abschlusses Ihres Studiums ergeben, da eine Vollzeitbeschäftigung parallel zum Anfertigen einer Abschlussarbeit, für die hinsichtlich der vorgegebenen Fristen davon ausgegangen wird, dass Sie Ihre volle Arbeitszeit dafür zur Verfügung haben, ein hinsichtlich Zeitplanung und Arbeitsbelastung sehr herausforderndes Unterfangen ist. Sie sollten also gut abwägen, ob Sie sich dieser Herausforderung stellen können und möchten. Gern können Sie hinsichtlich dessen auch noch einmal eine persönliche Beratung in der Zentralen Studienberatung in Anspruch nehmen. Sollten Sie dies in Anspruch nehmen wollen, schreiben Sie gern noch einmal zurück, dann melden wir uns per E-Mail bei Ihnen.
Zu beachten sind weiterhin folgende Punkte:
1. Sie gelten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ab einer bestimmten Höhe der Arbeitszeit unabhängig von Ihrer Immatrikulation nicht mehr als Studierende/r. Vermutlich ist dies für Sie, wenn Sie eine Vollzeitbeschäftigung annehmen, finanziell unproblematisch, Sie sollten aber dennoch jedem Fall mit Ihrer Krankenkasse und ggf. weiteren Institutionen wie Ihrer Rentenversicherung im Vorwege die sozialversicherungsrechtlichen Implikationen eines Wechsels vom Studierendenstatus zum Status einer Vollzeitbeschäftigung abklären.
2. Sofern sich Ihr Studium über die Regelstudienzeit hinaus verlängert, sind Sie laut Prüfungsordnung verpflichtet, innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit (d.h. im Fall Ihres Studiengangs vor Ende des 6. Semesters) eine Studienfachberatung durch Lehrende Ihres Studiengangs wahrzunehmen. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann das zur Exmatrikulation führen. In Ihrer Situation bietet es sich in jedem Fall an, diese Beratung schon jetzt (z.B. bei Ihrer Prüferin oder Ihrem Prüfer für die Masterarbeit) in Anspruch zu nehmen, um zu besprechen, ob und wie sich das Verfassen einer Masterarbeit in Ihrem Studiengang mit einer Vollzeitbeschäftigung vereinbaren lässt.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling