Liebe(r) Tahal,
die Anzahl der Prüfungsversuche ist in den Fachspezifischen Bestimmungen (FSB) geregelt.
In den für Sie geltenden FSB (
https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... 130710.pdf) für den Bachelorstudiengang Psychologie steht folgendes:
„Bei allen Modulen muss grundsätzlich der erste angebotene Prüfungstermin als Prüfungsversuch wahrgenommen werden.
Modulprüfungen für Pflicht- und Wahlpflicht- und Wahlmodule sind innerhalb von
Fristen zu erbringen. Innerhalb der Frist sind maximal drei Prüfungsversuche zulässig. Ein vierter Prüfungsversuch (d.h. eine dritte Wiederholungsprüfung) kann auf
Antrag durch den Prüfungsausschuss bei Vorliegen eines Härtefalls gewährt werden.
Der Antrag ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach der Bekanntgabe der
Ergebnisse des dritten Prüfungsversuchs zu stellen und zu begründen. Geeignete
Nachweise für die geltend gemachten Gründe sind beizufügen. Prüfungsart und
–termin können in begründeten Ausnahmefällen bei einer dritten Wiederholungsprüfung
vom Prüfungsausschuss abweichend von der Modulbeschreibung festgelegt
werden.“
Das bedeutet: Sie haben 3 Prüfungsversuche, wobei der 3. Prüfungsversuch bestanden werden muss. Ausnahme: Wenn ein Härtefall vorliegt, kann ein Antrag beim Prüfungsausschuss für einen 4. Prüfungsversuch gestellt werden.
Besteht man den 3. Prüfungsversuch (bzw. mit stattgegebenem Härtefallantrag den 4. Prüfungsversuch) auch nicht, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
Herzlichen Gruß
Michael Gautzsch