Erneute Zulassung nach Exmatrikulation möglich

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chrd0123
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Bearbeitet Erneute Zulassung nach Exmatrikulation möglich

Beitrag von chrd0123 »

Hi,

ich wollte fragen, ob bei einer Exmatrikulation während eines laufenden Semesters und anschließender Neu-Bewerbung um einen Studienplatz in einem anderen Studiengang auch die gleiche Regel greift wie bei einem Studiengangwechsel, dass eine Zulassung nur bei Begründung erfolgt, wenn man im ersten Studiengang bereits das 3. Semester begonnen hat?

Welche Begründungen könnte ich hierbei anführen?

Macht es einen Unterschied, sich erst zu exmatrikulieren und gegebenenfalls in einem anderen Studiengang neu zu bewerben - im Vergleich zu einem Studiengangwechsel?

Mit freundlichen Grüßen,

chrd0123
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Campus-Center - Birte Schelling
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Re: Erneute Zulassung nach Exmatrikulation möglich

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Hallo chrd0123,

Auch eine Neubewerbung nach Exmatrikulation gilt als Studiengangwechsel, es macht also für die Bewerbung für den neuen Studiengang keinen Unterschied, ob Sie sich zuerst exmatrikulieren oder sich als noch immatrikulierte/r Studierende/r in Ihrem alten Studiengang für den neuen Studiengang bewerben.

Eine Begründung für den Wechsel ist in beiden Fällen nicht erforderlich. Diese kann zwar von der Universität laut Universitäts-Zulassungssatzung bei einem Wechsel ab dem 3. Fachsemester eingefordert werden, darauf wird aber in der Regel verzichtet.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
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chrd0123
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Re: Erneute Zulassung nach Exmatrikulation möglich

Beitrag von chrd0123 »

Hallo Frau Schelling,

ich danke Ihnen für die rasche Antwort!

Müssten im Falle einer Neubewerbung sämliche Unterlagen wie Zulassungsberechtigung (Abitur beglaubigt) oder Bescheinigung der Befreiung von der Krankenkasse erneut eingereicht werden?

Ein Freund von mir, der sich rechtlich gut auskennt (Jura-Student), hat gemeint, dass man sich dann bei Neubewerbung erneut von der Pflichtversicherung in der Krankenkasse befreien oder sich entsprechend dort versichern müsste, falls der Zeitaum zwischen Exmatrikulation und Immatrikulation größer als 1 Monat ist - er hat mir dazu 2 Links geschickt:

https://www.haufe.de/personal/entgelt/s ... 30138.html
Die Befreiungswirkung gilt nur dann noch fort, wenn sich das neue Studium (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) und die damit einhergehende grundsätzliche Versicherungspflicht
• nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder
• nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von höchstens einem Monat eintritt und dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.
https://www.tk.de/centaurus/servlet/con ... i-2012.pdf

Ab S. 10 unten.

Er meint, die ursprüngliche Versicherungspflicht für das erste Studienfach gilt dann nicht mehr und es trete für das neue Studienfach eine erneute Pflicht zur Versicherung ein. Ist das so richtig?

Mit freundlichen Grüßen
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Campus-Center - Birte Schelling
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Re: Erneute Zulassung nach Exmatrikulation möglich

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Hallo chrd0123,

Bei der Einschreibung für den neuen Studiengang müssen Sie Ihre Unterlagen erneut einreichen. Auch dies ist unabhängig davon, ob Sie sich zwischenzeitlich exmatrikulieren oder sich direkt aus Ihrem alten Studiengang für den neuen Studiengang bewerben.

Hinsichtlich der Krankenversicherung ist von Seiten der Universität nur gefordert, dass Sie, während Sie immatrikuliert sind, entweder gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Bei der Einschreibung müssen Sie daher erneut eine Versicherungsbescheinigung und im Falle einer privaten Versicherung eine Bescheinigung über Ihre Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen. Bezüglich der gültigen Regelungen für Übergangszeiten, in denen Sie nicht immatrikuliert sind, müssen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung erkundigen.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
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chrd0123
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Re: Erneute Zulassung nach Exmatrikulation möglich

Beitrag von chrd0123 »

Hallo Frau Schelling,

nochmals ein herzliches Dankeschön für die rasche Antwort!

Fließen nicht bestandene/bestandene Leistungen aus einem abgebrochenen 1. Studiengang dann bei der Vergabe der Studienplätze nach Leistung bei einer erneuten Bewerbung für einen anderen Studiengang in die "Bewertung nach Leistung" mit ein oder wird sich auch hier ausschließlich an der Abitur-Abschlussnote orientiert?

Gibt es für die von der Universität Hamburg angebotenen Studiengänge auch eine Übersichtsseite, wo Curriculum und zu bestehende Leistungen (Prüfungen, Scheine, Hausarbeiten etc.) bereits vor Beginn eines Studienganges nachgeschlagen werden können?

Mit freundlichen Grüßen,

chrd0123
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Re: Erneute Zulassung nach Exmatrikulation möglich

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Hallo chrd0123,

Wenn Sie sich neu für einen Studiengang bewerben, wird nur die Abiturnote für die Auswahl herangezogen - erbrachte Studienleistungen fließen nicht ein. Diese werden nur berücksichtigt, wenn Sie sich für einen bereits studierten oder einen verwandten Studiengang in ein höheres Fachsemester bewerben.

Modulhandbücher und Studienpläne für die Studiengänge der Uni Hamburg finden Sie über den Studienführer der Uni Hamburg: https://www.uni-hamburg.de/studienangebot. Wenn Sie komplette Modulpläne ansehen möchten, finden Sie diese in den Fachspezifischen Bestimmungen der Studiengänge: https://www.uni-hamburg.de/po

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
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