Hallo zusammen,
das Datum meiner Verteidigung ist der 30.09. (Masterarbeit).
Nun habe ich diesbezüglich einige Fragen:
1. Szenario "Durchgefallen":
Da meine Verteidigung am letzten Tag des Sommersemesters stattfindet und ich vorher noch kein Gutachten haben werde, werde ich mich nicht aktiv zurückmelden. Wenn ich aber durchfallen sollte und die Rückmeldefrist bereits vorüber ist, bestände die Möglichkeit der zahlungspflichtigen verspäteten Rückmeldung. Wann endet die Frist für die verspätete Rückmeldung?
2. Szenario "Bestanden":
Wenn ich bestehe folgen die Notenvergabe, das Gutachten, die automatische Exmatrikulation durch ausbleibende Rückmeldung, und anschließend muss ich die Zeugnisvergabe beantragen. Mit der Exmatrikulation erlischt auch das Recht auf die studentische gesetzliche Krankenversicherung. Da ich direkt nach dem Abschluss nicht fließend im Beruf starten werde, gibt es entweder die Möglichkeit für ein weiteres "Scheinstudium", mit dem ich weitere 6 Montate vergünstigt versichert werden kann, oder die Möglichkeit mich etwas teurer nicht studentisch zu versichern. Eine weitere Möglichkeit wäre der Antrag auf Arbeitslosengeld. Meine Frage wäre, was hier das übliche Vorgehen ist, bzw. was Sie mir in dieser Situation empfehlen würden.
Beste Grüße
S.B.
Lieber Flussbarsch,
Die Frist für die verspätete Rückmeldung endet mit dem Ende des Semesters, für das Sie sich verspätet zurückmelden, also in Ihrem Fall am 31.03.2020.
Im 2.Szenario haben Sie etwas missverstanden: Wenn Sie sich nicht zurückmelden, werden Sie Mitte Oktober rückwirkend zum 30.09.2019 exmatrikuliert. Damit erlischt das Recht auf die studentische Krankenversicherung zum 01.10. Sollten Sie also ein "Scheinstudium" aufnehmen wollen, müssen Sie sich zurückmelden, indem Sie den Semesterbeitrag bezahlen. Sie bleiben dann bis zum 31.03.2020 immatrikuliert, da Sie Ihr Zeugnis erst im WiSe 19/20 erhalten. Ob das für Sie finanziell günstig ist, können wir Ihnen nicht beantworten, da in dem Zusammenhang viele Faktoren eine Rolle spielen. Wichtig zu wissen ist aber, dass die Krankenkassen üblicherweise nicht das Datum der Exmatrikulation als das Datum des Endes des Studiums ansehen, sondern das Datum der letzten Prüfung oder das Datum der Zeugnisausstellung.
Ich würde Ihnen empfehlen, sich zu der für Sie finanziell günstigsten Lösung der Übergangssituation beim Studierendenwerk Hamburg beraten zu lassen: https://www.studierendenwerk-hamburg.de ... tung/BeSI/
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Die Frist für die verspätete Rückmeldung endet mit dem Ende des Semesters, für das Sie sich verspätet zurückmelden, also in Ihrem Fall am 31.03.2020.
Im 2.Szenario haben Sie etwas missverstanden: Wenn Sie sich nicht zurückmelden, werden Sie Mitte Oktober rückwirkend zum 30.09.2019 exmatrikuliert. Damit erlischt das Recht auf die studentische Krankenversicherung zum 01.10. Sollten Sie also ein "Scheinstudium" aufnehmen wollen, müssen Sie sich zurückmelden, indem Sie den Semesterbeitrag bezahlen. Sie bleiben dann bis zum 31.03.2020 immatrikuliert, da Sie Ihr Zeugnis erst im WiSe 19/20 erhalten. Ob das für Sie finanziell günstig ist, können wir Ihnen nicht beantworten, da in dem Zusammenhang viele Faktoren eine Rolle spielen. Wichtig zu wissen ist aber, dass die Krankenkassen üblicherweise nicht das Datum der Exmatrikulation als das Datum des Endes des Studiums ansehen, sondern das Datum der letzten Prüfung oder das Datum der Zeugnisausstellung.
Ich würde Ihnen empfehlen, sich zu der für Sie finanziell günstigsten Lösung der Übergangssituation beim Studierendenwerk Hamburg beraten zu lassen: https://www.studierendenwerk-hamburg.de ... tung/BeSI/
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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