Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Bewerbungsprozess für den Master Medienwissenschaft und würde mich freuen, wenn Sie mir hier weiterhelfen können.
Bei der Bewerbung müssen Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung (Abschnitt 5) gemacht werden. Ist an dieser Stelle die Frage nach einem Bachelorabschluss (als "HZB für den Master") oder nach der ersten allgemeinen HZB, also dem Abitur oder einem vergleichbaren Abschluss?
Ich bin erst von Letzterem ausgegangen, war dann aber durch die anschließende Frage nach einer weiteren HZB ("Ich habe eine weitere HZB, die ich an einem früheren Datum erworben habe") irritiert. Gebe ich also im Idealfall Abitur und Bachelor-Abschluss an? Oder welche Angabe ist an dieser Stelle gefragt bzw. relevant?
Lieben Dank im Voraus und viele Grüße
Wilhelm
Lieber Wilhelm,
es gibt verschiedene Arten der Hochschulzugangsberechtigung. Sie finden eine vollständige Auflistung der an der Universität Hamburg akzeptierten Hochschulzugangsberechtigungen auf unserer entsprechenden Webseite.
Ich vermute, dass hier in Bezug auf die Verwendung des Ausdrucks "Hochschulzugangsberechtigung" ein Missverständnis vorliegt. Daher zunächst einige grundsätzliche Anmerkungen zum Thema Hochschulzugangsberechtigung.
1. Ihre Formulierung "Bachelorabschluss (als "HZB für den Master")" legt nahe, als gäbe eine Hochschulzugangsberechtigung speziell für Masterstudiengänge. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für den Master bewirbt man sich mit einem dafür qualifizierenden Studienabschluss (i.d.R. einem Bachelorabschluss).
2. Der Bachelorabschluss kann aber nicht nur als ein für den Master qualifizierender Studienabschluss, sondern auch als Hochschulzugangsberechtigung verwendet werden. Es ist wichtig, diese beiden Verwendungsweise zu unterscheiden.
Der Grund, warum ein Bachelorabschluss auch als Hochschulzugangsberechtigung verwenden werden kann, ist in folgendem Hinweis auf unserer Webseite erläutert, welcher aus §37 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes folgt:
4. Es gibt einige Masterstudiengänge welche die Note der Hochschulzugangsberechtigung als zusätzliches Auswahlkriterium im Bewerbungsverfahren mit einbeziehen. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass Bewerber*innen den Bachelorabschluss "doppelt" verwenden. Einmal als für den Master qualifizierenden Studienabschluss (Zugangsvoraussetzung für den Master) und, aufgrund der in 2. zitierten Regelung, als Hochschulzugangsberechtigung (Auswahlkriterium für den Master).
In Bezug auf die Verwendung der Hochschulzugangsberechtigung als Auswahlkriterium gelten für den M.A. Medienwissenschaft die allgemeinen Regelungen der Fakultät für Geisteswissenschaften:
Sie können also auswählen welche Hochschulzugangsberechtigung (Abitur oder Bachelorabschluss) Sie im oberen Teil des Abschnitts "Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung" angeben wollen, da beide Abschlusszeugnisse eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung darstellen. Die Angabe in diesem Abschnitt wird bei Notengleichheit in Bezug auf den ersten berufsqualifizierenden Abschlusses als Entscheidungskriterium genutzt.
Wenn Sie sich dafür entscheiden Ihren Bachelorabschluss, als Hochschulzugangsberechtigung zu verwenden, dann geben Sie im unteren Abschnitt ("Erste HZB") das Abitur an. Die Angabe im Abschnitt "Erste HZB" hat allerdings nur statistische Bedeutung und keine Auswirkungen auf das Bewerbungsverfahren.
Wenn Sie das Abitur als Hochschulzugangsberechtigung verwenden, müssen keine Angabe im Abschnitt "Erste HZB" machen, da Sie dann keine Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Datum erworben haben.
Bitte lassen Sie es mich wissen, wenn Sie hierzu noch weitere Fragen haben.
Liebe Grüße
Thomas Walter
es gibt verschiedene Arten der Hochschulzugangsberechtigung. Sie finden eine vollständige Auflistung der an der Universität Hamburg akzeptierten Hochschulzugangsberechtigungen auf unserer entsprechenden Webseite.
Ich vermute, dass hier in Bezug auf die Verwendung des Ausdrucks "Hochschulzugangsberechtigung" ein Missverständnis vorliegt. Daher zunächst einige grundsätzliche Anmerkungen zum Thema Hochschulzugangsberechtigung.
1. Ihre Formulierung "Bachelorabschluss (als "HZB für den Master")" legt nahe, als gäbe eine Hochschulzugangsberechtigung speziell für Masterstudiengänge. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für den Master bewirbt man sich mit einem dafür qualifizierenden Studienabschluss (i.d.R. einem Bachelorabschluss).
2. Der Bachelorabschluss kann aber nicht nur als ein für den Master qualifizierender Studienabschluss, sondern auch als Hochschulzugangsberechtigung verwendet werden. Es ist wichtig, diese beiden Verwendungsweise zu unterscheiden.
Der Grund, warum ein Bachelorabschluss auch als Hochschulzugangsberechtigung verwenden werden kann, ist in folgendem Hinweis auf unserer Webseite erläutert, welcher aus §37 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes folgt:
3. Eine Hochschulzugangsberechtigung ist nur eine Zugangsvoraussetzung für grundständige Studiengänge (i.e. Bachelor und Staatsexamen), nicht aber für Masterstudiengänge.Wer ein Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erfolgreich abgeschlossen hat, erwirbt mit dem Studienabschluss ebenfalls eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.
(siehe https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... ml#7317116)
4. Es gibt einige Masterstudiengänge welche die Note der Hochschulzugangsberechtigung als zusätzliches Auswahlkriterium im Bewerbungsverfahren mit einbeziehen. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass Bewerber*innen den Bachelorabschluss "doppelt" verwenden. Einmal als für den Master qualifizierenden Studienabschluss (Zugangsvoraussetzung für den Master) und, aufgrund der in 2. zitierten Regelung, als Hochschulzugangsberechtigung (Auswahlkriterium für den Master).
In Bezug auf die Verwendung der Hochschulzugangsberechtigung als Auswahlkriterium gelten für den M.A. Medienwissenschaft die allgemeinen Regelungen der Fakultät für Geisteswissenschaften:
Nach diesen etwas länglichen Ausführungen zurück zu Ihrer Frage.Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen konsekutiven Masterstudiengang nach § 18 UniZS erfolgt nach dem Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses und bei gleichem Ergebnis nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung [Hervorhebung - T.W.], soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.
(siehe https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... ahl-gw.pdf)
Sie können also auswählen welche Hochschulzugangsberechtigung (Abitur oder Bachelorabschluss) Sie im oberen Teil des Abschnitts "Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung" angeben wollen, da beide Abschlusszeugnisse eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung darstellen. Die Angabe in diesem Abschnitt wird bei Notengleichheit in Bezug auf den ersten berufsqualifizierenden Abschlusses als Entscheidungskriterium genutzt.
Wenn Sie sich dafür entscheiden Ihren Bachelorabschluss, als Hochschulzugangsberechtigung zu verwenden, dann geben Sie im unteren Abschnitt ("Erste HZB") das Abitur an. Die Angabe im Abschnitt "Erste HZB" hat allerdings nur statistische Bedeutung und keine Auswirkungen auf das Bewerbungsverfahren.
Wenn Sie das Abitur als Hochschulzugangsberechtigung verwenden, müssen keine Angabe im Abschnitt "Erste HZB" machen, da Sie dann keine Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Datum erworben haben.
Bitte lassen Sie es mich wissen, wenn Sie hierzu noch weitere Fragen haben.
Liebe Grüße
Thomas Walter