Bearbeitet Vorübergehende Exmatrikulation aufgrund Erkrankung
1.) Habe ich es richtig verstanden, dass bei einer vorübergehenden Exmatrikulation aufgrund Erkrankung es so ist, dass nach Genesung die erneute Einschreibung ohne erneute Bewerbung möglich ist, wenn dies "bis spätestens zum 2.Semester folgt, das auf den Wegfall des Grundes folgt"? Bedeutet das anders gesagt, dass zwischen "Genesungszeitpunkt", also der Wiederherstellung der Studierfähigkeit und dem Fortsetzen des Studiums noch zusätzlich 1 Semester als Überbrückungszeit bleibt, also nicht studiert werden muss? Wäre zumindest logisch, da man von einer schweren Erkrankung i.d.R. nicht termingerecht und schlagartig geheilt ist...
2.) Gilt das für alle Studiengänge?
3.) Gilt das uneingeschränkt auch für eine rückwirkende Exmatrikulation?
Ich freue mich über eine schnellstmögliche Rückmeldung, da ich coronabedingt es telefonisch nicht klären kann... Danke
Re: Vorübergehende Exmatrikulation aufgrund Erkrankung
Hallo Studentinxyz,

ja, Sie haben alles richtig verstanden. Dieses gilt auch für eine rückwirkende Exmatrikulation, wenn Sie nachweisen können, dass die Erkrankung auch in diesem zurückliegenden Zeitraum bestand.
Die Wiedereinschreibung ist für alle Studiengänge möglich

Mit besten Grüßen,
BK
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Re: Vorübergehende Exmatrikulation aufgrund Erkrankung
Text ohne Verlinkung, löschen kann man anscheinend nur den zuletzt erstellten Text... :?
Re: Vorübergehende Exmatrikulation aufgrund Erkrankung
Campus-Center - BK hat geschrieben: Mi 30. Sep 2020, 13:27 Dieses gilt auch für eine rückwirkende Exmatrikulation [...]
Vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Ich hab mich jetzt per Stine rückwirkend krankheitsbedingt exmatrikuliert, dabei stand als Hinweis: "Der Online-Antrag ist ohne zusätzliche Unterlagen gültig. Alle abgeschickten Anträge werden bearbeitet". Das ist vermutlich so nicht richtig, denn ich muss ja noch den Nachweis vorlegen, richtig? Gibt es dafür eine Frist?
Und als letztes: meine (leider trotz Beurlaubung bezahlten) Semestergebühren sehe ich bei einer rückwirkenden Exmatrikulation nicht wieder? Oder gibt es da eine Möglichkeit irgendeine Erstattung zu beantragen, vielleicht exkl. des HVV-Beitrags?
Nochmals Danke...
Re: Vorübergehende Exmatrikulation aufgrund Erkrankung
Liebe Studentinxyz,

den Nachweis müssen Sie erst bei der Wiedereinschreibung einreichen. Eine Rückerstattung ist nicht möglich, da es in dem Sinne auch keine rückwirkende Exmatrikulation gibt. Die Rückerstattung des verbleibenden Anteils für das Semesterticket wäre jedoch über die Fahrgeldstelle des HVV möglich gewesen, wenn der Zeitpunkt Ihrer Exmatikulation früher gewesen wäre, weil hierfür die Exmatrikulationsbescheinigung vorgelegt werden muss. Der andere Teil des Semsterbeitrags kann nach Beginn des Semesters nicht zurückerstattet werden.

Sollten Sie sich noch in einem Studiengang mit altem Abschluss (Magister, Diplom o.ö.) befinden, melden sie sich bitte noch mal. Denn bei diesen Studiengängen ist eine Wiedereinschreibung nicht mehr möglich.

Mit besten Grüßen,
BK
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Re: Vorübergehende Exmatrikulation aufgrund Erkrankung
Ich hätte noch zwei nachträgliche Fragen:

1. welche Anmeldephase gilt bei Wiedereinschreibung nach krankheitsbed.Pausierung?
Unter UHH steht, dass der Wiedereingliederungsantrag "jederzeit und unabhängig von den regulären Bewerbungsfristen" gestellt werden kann. aber max. 4Wochen vor Semestebeginn gestellt werden sollte und man zusätzl. die Anmeldephasen beachten soll, dh mMn:
Anmeldephase = Rückmeldungsfrist minus mind. 4Wochen. Richtig?

2. gibt es eine Ausnahmeregelung, um in der krankheitsbed.Auszeit eine Prüfung nachzuholen, zu der man angemeldet war und teilgenommen hat, sich aber zu der Prüfung wieder abgemeldet hatte?

Danke im voraus
Re: Vorübergehende Exmatrikulation aufgrund Erkrankung
Liebe Studentinxyz,

1. Auch bei einer Wiedereinschreibung gelten die regulären Anmeldephasen für Lehrveranstaltungen, die Sie verlinken.

2. Sie dürfen während der Beurlaubung nur Prüfungen ablegen, zu denen sie vor Beginn der Beurlaubung bereits angemeldet waren. Wie damit verfahren wird, wenn Sie zu einer Prüfung zunächst angemeldet waren, dann aber zwischenzeitlich wieder abgemeldet waren, müssten Sie beim Studienbüro Ihre Studiengangs in Erfahrung bringen.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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