Liebe Sarah,
Nach der Abgabe Ihrer Masterarbeit können Sie so lange weiter immatrikuliert bleiben, bis Sie Ihr Abschlusszeugnis erhalten haben. Zum Ende des Semesters, in dem Ihnen Ihr Zeugnis ausgestellt wird, werden Sie dann exmatrikuliert. Über dies Semester hinaus gibt es also keine Möglichkeit, immatrikuliert zu bleiben.
Ein Teilzeitstudium ist im Abschlussmodul in der Tat universitätsweit nicht zulässig. Eventuelle Möglichkeiten der Verlängerung von Abgabefristen für Abschlussarbeiten werden allerdings nicht universitätsweit, sondern fachspezifisch in den jeweiligen Prüfungsordnungen und Fachspezifischen Bestimmungen für die Studiengänge geregelt. Die Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der geisteswissenschaftlichen Fakultät besagt bezüglich einer Verlängerung der Frist für Masterarbeitenfolgendes:
"Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal eine Woche genehmigen. Voraussetzung für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist, dass die Gründe, die die Verlängerung erforderlich machen, nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind und unverzüglich angezeigt werden. Die Begründung für den Verlängerungsbedarf ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten umfassend schriftlich zu erläutern und zu belegen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attests (vgl. § 16 Absatz 2). § 9 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. In Fällen außergewöhnlicher Härte
kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren." (§14 (7):
https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... 150506.pdf
Ob hier in Ihrem Studiengang für die mögliche Verlängerung um eine Woche arbeitsbedingte Gründe akzeptabel sind, müssen Sie beim Prüfungsausschuss für Ihren Studiengang in Erfahrung bringen. Ein Fall außergewöhnlicher Härte liegt bei arbeitsbedingten Gründen aber in der Regel nicht vor.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling