Immatrikuliert bleiben nach MA-Arbeit / Dauer MA-Arbeit

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smf
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Bearbeitet Immatrikuliert bleiben nach MA-Arbeit / Dauer MA-Arbeit

Beitrag von smf »

Hallo,
besteht die Möglichkeit, nach der MA-Arbeit noch ein Semester immatrikuliert zu bleiben bzw. einige Monate?
Außerdem habe ich noch eine Frage zur Dauer des Abschlussmoduls im Master (Allgemeine Sprachwissenschaften): Ich weiß zwar, dass in diesem Modul ein Teilzeitstudium nicht möglich ist, habe aber gehört, dass einigen Studenten eine längere Zeit für die MA-Arbeit erlaubt wurde. Ist das möglich, wenn man Vollzeit bzw. im Semester 20 Stunden arbeitet?

Vielen Dank und liebe Grüße,
Sarah :)
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Campus-Center - Birte Schelling
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Re: Immatrikuliert bleiben nach MA-Arbeit / Dauer MA-Arbeit

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Liebe Sarah,

Nach der Abgabe Ihrer Masterarbeit können Sie so lange weiter immatrikuliert bleiben, bis Sie Ihr Abschlusszeugnis erhalten haben. Zum Ende des Semesters, in dem Ihnen Ihr Zeugnis ausgestellt wird, werden Sie dann exmatrikuliert. Über dies Semester hinaus gibt es also keine Möglichkeit, immatrikuliert zu bleiben.

Ein Teilzeitstudium ist im Abschlussmodul in der Tat universitätsweit nicht zulässig. Eventuelle Möglichkeiten der Verlängerung von Abgabefristen für Abschlussarbeiten werden allerdings nicht universitätsweit, sondern fachspezifisch in den jeweiligen Prüfungsordnungen und Fachspezifischen Bestimmungen für die Studiengänge geregelt. Die Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der geisteswissenschaftlichen Fakultät besagt bezüglich einer Verlängerung der Frist für Masterarbeitenfolgendes:
"Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal eine Woche genehmigen. Voraussetzung für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist, dass die Gründe, die die Verlängerung erforderlich machen, nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind und unverzüglich angezeigt werden. Die Begründung für den Verlängerungsbedarf ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten umfassend schriftlich zu erläutern und zu belegen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attests (vgl. § 16 Absatz 2). § 9 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. In Fällen außergewöhnlicher Härte
kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren." (§14 (7): https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... 150506.pdf
Ob hier in Ihrem Studiengang für die mögliche Verlängerung um eine Woche arbeitsbedingte Gründe akzeptabel sind, müssen Sie beim Prüfungsausschuss für Ihren Studiengang in Erfahrung bringen. Ein Fall außergewöhnlicher Härte liegt bei arbeitsbedingten Gründen aber in der Regel nicht vor.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
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smf
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Re: Immatrikuliert bleiben nach MA-Arbeit / Dauer MA-Arbeit

Beitrag von smf »

Liebe Frau Schelling,

ich habe zu meinem Anliegen eine weitere, etwas verspätete Frage:
Wenn ich in diesem Semester meine MA-Arbeit (Allgemeine Sprachwissenschaften) abgebe und z.B. durch eine Verlängerung erst zum Ende hin abgebe, besteht die Möglichkeit, die mündliche Prüfung im nächsten Semester zu absolvieren, da ich sonst ja kaum Zeit zur Vorbereitung habe oder MUSS die in jedem Fall dieses Semester absolviert werden? Im Falle einer Fristverlängerung bis ins nächste Semester hinein, ginge es ja auch nicht anders, als die mündliche erst im nächsten Semester zu absolvieren.

Vielen Dank für ihre Hilfe schonmal und viele Grüße,
Sarah
smf
Beiträge: 4
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Re: Immatrikuliert bleiben nach MA-Arbeit / Dauer MA-Arbeit

Beitrag von smf »

Ach, ich habe noch eine Frage zur Form, habe leider in den Dokumenten online etc.nichts gefunden:
Darf ich die Schriftart Calibri in der MA-Arbeit benutzen und welche Schriftgröße müsste ich benutzen? Oder geht nur Arial und Times New Roman?
Danke und LG
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Campus-Center - Birte Schelling
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Re: Immatrikuliert bleiben nach MA-Arbeit / Dauer MA-Arbeit

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Liebe Sarah,

Es gibt keine Regelung, die besagt, dass die Abgabe der Masterarbeit und das Ablegen der mündlichen Prüfung im gleichen Semester statt finden müssen, von daher spricht nichts dagegen, dass Sie die Masterarbeit kurz vor Ende des laufenden Semesters abgeben und die mündliche Prüfung im Semester darauf absolvieren. Ggf. kann es aber Regelungen geben, die fest legen, dass zwischen der Abgabe der Masterarbeit und dem Ablegen der mündlichen Prüfung nur ein bestimmter Zeitraum liegen darf. Ob das für Ihren Studiengang der Fall ist, müssen Sie bei der für den Studiengang zuständigen Studienfachberatung in Erfahrung bringen. Kontaktdaten finden Sie hier: https://www.slm.uni-hamburg.de/studium/ ... ml#2905773 Ggf. kann Ihnen in der Frage auch Ihr/e Prüfer/in weiterhelfen, die/den Sie in jedem Fall kontaktieren müssen, um Ihre Frage bezüglich der Schriftart zu klären, da es hierfür keine universitätsweiten Regelungen gibt.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
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Universität Hamburg
smf
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Re: Immatrikuliert bleiben nach MA-Arbeit / Dauer MA-Arbeit

Beitrag von smf »

Liebe Frau Schelling,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Frau Wagner-Nagy ist zwar die Fachberatung und zufällig auch meine 2. Gutachterin, aber kennt sich da auch nicht so aus und bezüglich der Schriftgröße hat sie auf das Prüfungsamt verwiesen :D Aber ich werde mal weiterforschen. Vielen Dank!
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