Bearbeitet Urlaubssemester aufgrund von Zweithörerschaft
Sehr geehrte Damen und Herren,

im nächste Semester (WiSe 2021/22) plane ich an der Universität Bochum als Zweithörerin zu studieren. In diesem Rahmen werde ich dort auch Prüfungen ablegen und Module beenden.
1) In Bezug auf Hamburg frage ich mich, ob ich für diese Zeit ein Urlaubssemester beantragen sollte oder ob, das eigentlich keinen Unterschied macht. Könnte ich auch regulär eingeschrieben bleiben und dann an der UHH digitale Veranstaltungen zusätzlich belegen?

2) Lasse ich mich nicht beurlauben, muss ich dann eine oder mehrere Veranstaltungen an der UHH belegen, um nicht exmatrikuliert zu werden?

3) Die Frist für die Beantragung eines Urlaubsemsters endet am 30.06. An der Ruhr-Universität Bochum beginnt die Zeit zur Einschreibung jedoch erst am 12.07., sodass ich frühestens im Juli einen Beleg zur Verfügung habe. Wie gehe ich damit am besten um?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Sarah Ntondele
Re: Urlaubssemester aufgrund von Zweithörerschaft
Liebe Sarah Ntondele,

1) "In Bezug auf Hamburg frage ich mich, ob ich für diese Zeit ein Urlaubssemester beantragen sollte oder ob, das eigentlich keinen Unterschied macht. Könnte ich auch regulär eingeschrieben bleiben und dann an der UHH digitale Veranstaltungen zusätzlich belegen?"

Ich würde Sie bitten, sich die Informationen zum Thema Beurlaubung auf unserer Webseite durchzulesen: https://www.uni-hamburg.de/beurlaubung. Ob eine Beurlaubung für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Es besteht an der Universität Hamburg keine Pflicht ein Beurlaubung zu beantragen.

Momentan steht noch nicht fest, in welcher Form die Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2021/22 stattfinden werden. Wenn es möglich ist, werden wir zur regulären Präsenzlehre zurückkehren, aber dies hängt natürlich von den Entwicklungen bezüglich der Corona-Pandemie ab.

Aktuelle Informationen zum Thema werden auf folgender Webseite veröffentlicht: https://www.uni-hamburg.de/newsroom/int ... rende.html.

2) "Lasse ich mich nicht beurlauben, muss ich dann eine oder mehrere Veranstaltungen an der UHH belegen, um nicht exmatrikuliert zu werden?"

In der Regel können Studierende der Universität Hamburg frei entscheiden, ob und wie viele Lehrveranstaltungen Sie in einem Semester besuchen wollen. Modulfristen, die zum Abschluss eines Moduls in einem bestimmten Fachsemester verpflichten, gibt es nur noch in sehr wenigen Studiengängen. Sie finden die entsprechenden Regelungen, die für Ihren Studiengang gelten, in der jeweiligen Prüfungsordnung bzw. in den Fachspezifischen Bestimmungen (siehe https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... ungen.html).

Bitte denken Sie daran, dass es in der Regel nicht möglich ist, in einem Urlaubssemester Prüfungsleistungen zu erbringen (siehe https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... g#10923864).

3) "Die Frist für die Beantragung eines Urlaubsemsters endet am 30.06. An der Ruhr-Universität Bochum beginnt die Zeit zur Einschreibung jedoch erst am 12.07., sodass ich frühestens im Juli einen Beleg zur Verfügung habe. Wie gehe ich damit am besten um? "

Ihre Informationen sind nicht ganz korrekt. Ein Urlaubssemester kann auch im laufenden Semester beantragt werden. Nach dem Fristende wird lediglich eine Verspätungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Beurlaubung fällig (siehe https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... g#10922615).

Liebe Grüße
Thomas Walter
Re: Urlaubssemester aufgrund von Zweithörerschaft
Lieber Thomas Walter,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Liebe Grüße
Sarah Ntondele
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