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BBC2489
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Registriert: Mo 8. Mai 2023, 21:02

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Beitrag von BBC2489 »

Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin ein chinesischer Student, der an der Universität Hamburg studiert. Ich bin auf einen sehr unglücklichen Telekommunikationsbetrug gestoßen. Ich wurde um mindestens 30.000 Euro betrogen, von denen ein Teil in chinesischer Währung ist. Fast mein gesamtes Schulgeld ist weg, und ich kann es mir nicht mehr leisten, mein Studium fortzusetzen. Ich habe bei meiner Schule einen Antrag auf finanzielle Soforthilfe gestellt, der jedoch abgelehnt wurde, und ich habe noch keine Antwort von anderen Hilfsorganisationen erhalten. Ich befinde mich in einer echten finanziellen Notsituation. Meine Eltern haben beide ein geringes Einkommen, sie sind beide geringfügig beschäftigt in China, und ich bin erst im zweiten Semester.

Jetzt habe ich eine Frage: Werde ich die Möglichkeit haben, für eine gewisse Zeit eine Beurlaubung von der Schule zu beantragen? Kann ich arbeiten oder ein Praktikum machen, um genug Geld für meine Ausbildung zu verdienen und dann zurückkommen, um mein Studium fortzusetzen. Ich weiß nicht, ob das möglich ist.

Vielen Dank und viele Grüße
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Campus-Center - Birte Schelling
Beiträge: 9863
Registriert: Fr 25. Apr 2014, 11:33

Re: Hilfe

Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling »

Hallo BBC2489,

Für ein Praktikum können Sie sich beurlauben lassen, für eine Erwerbstätigkeit nicht. Wenn Sie mehr als 15 Stunden/Woche arbeiten, könnten Sie ein Teilzeitstudium beantragen: https://www.uni-hamburg.de/teilzeit Je nach Studiengang kann das vorteilhaft sein, wenn Sie eine Weile den Schwerpunkt auf die Arbeit legen möchten.

Sie hätten auch die Möglichkeit, sich zeitweilig zu exmatrikulieren und später mit der Begründung einer sozialen Notlage wieder einschreiben zu lassen: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... bung.html

Ich würde Ihnen empfehlen, sich zunächst an das Studienbüro Ihres Studiengangs zu wenden, um zu klären, wie weit Ihnen ein Teilzeitstudium eine ausreichende Pause ermöglichen würde. Sollte dies nicht ausreichend sein, bliebe noch die Exmatrikulation. Diese Option könnte allerdings ausgeschlossen sein, wenn Sie mittels eines Studierendenvisums in Deutschland sind, d.h. falls dies der Fall ist, sollten Sie dies mit der Ausländerbehörde klären, bevor Sie einen Antrag auf Exmatrikulation stellen. Ebenso sollten Sie dort klären, in welchem Umfang Sie in Deutschland arbeiten dürfen und ob ein Teilzeitstudium für Sie möglich ist.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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