Hallo shadi,
ich zitiere aus der Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen:
"In Ausnahmefällen kann von der vorstehenden Zugangsvoraussetzung abgewichen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände von einer mindestens gleichwertigen Qualifikation und Eignung ausgegangen werden kann. Über Ausnahmen entscheidet der für den Studiengang zuständige dezentrale Prüfungsausschuss auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers."
Siehe:
https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... -gw-49.pdf
Den Kontakt zum dezentralen Prüfungsausschuss finden Sie hier:
https://www.lehramt.uni-hamburg.de/info ... ntral.html
Mit freundlichen Grüßen,
L. Hildebrandt
Universität Hamburg
Abteilung 3 - Studium und Lehre
Referat 30 - Beratung und Administration
Team 304 - Schriftliche Information und Beratung