Bearbeitet Wartezeit mit LLM in einer ausländischen Hochschule
Hallo,

ich möchte mich für das LLM-Programm im deutschen Recht bewerben und habe eine Frage zur Wartezeit.

Im Sommersemester 2015 habe ich meinen Abschluss an der Universität Istanbul gemacht. Im Sommersemester 2016/2017 habe ich mein Masterstudium (LLM) ebenfalls an der Universität Istanbul begonnen und im Jahr 2019 abgeschlossen. Direkt nach dem Abschluss des LLM-Programms habe ich mit meiner Promotion begonnen.

In meinem Fall, wie lange beträgt die Wartezeit, die ich angeben muss?

Ich frage dies, weil es heißt: "Studienzeiten nach Erwerb des Abschlusses gelten nicht als Wartezeit." Gleichzeitig steht jedoch auch: "Studienzeiten an privaten und ausländischen Hochschulen sind nicht wartezeitschädlich."

Vielen Dank im Voraus.

Hilal
Re: Wartezeit mit LLM in einer ausländischen Hochschule
Lieber Hilal,

1) Ich würde Sie bitten, sich erneut die einschlägigen Bewerbungsinformationen für Masterstudiengänge der Universität Hamburg zum Wintersemester 2024/25 durchzulesen:
Wartezeitquote
Bei der Vergabe der Studienplätze für einen Masterstudiengang innerhalb der Wartezeitquote ist die Anzahl der seit dem Erwerb der Zugangsberechtigung für das Masterstudium erworbenen Halbjahre relevant. Eine Berücksichtigung innerhalb dieser Quote kann entsprechend nur erfolgen, wenn zum
Zeitpunkt der Bewerbung ein Abschluss für den angestrebten Masterstudiengang erworben wurde und vorliegt. Die Anzahl der vollen Halbjahre, die seit dem Erwerb des ersten Studienabschlusses verstrichen sind und in denen keine Immatrikulation an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
in Deutschland erfolgte, gilt als Wartezeit. Als volles Halbjahr gelten jeweils nur Halbjahre, die in den Zeitraum 1. April bis 30. September eines Jahres und 1. Oktober bis 31. März des folgenden Jahres fallen. Studienzeiten nach Erwerb des Abschlusses sind somit nicht als Wartezeit zu berücksichtigen. Die maximal zu berücksichtigende Wartezeit liegt bei 10 Wartesemestern.
(S. 13 www.uni-hamburg.de/info-master)
2)
a) "Im Sommersemester 2015 habe ich meinen Abschluss an der Universität Istanbul gemacht."

Ich gehe davon aus, dass Sie sich hier auf den für den gewünschten Master qualifizierenden Studienabschluss beziehen und dass das Abschlussdatum zwischen dem 01.04.2015 und dem 30.09.2015 lag.

b) "Im Sommersemester 2016/2017 habe ich mein Masterstudium (LLM) ebenfalls an der Universität Istanbul begonnen und im Jahr 2019 abgeschlossen."

Ich gehe davon aus, dass der hier angesprochene Masterabschluss nicht derjenige Studienabschluss ist, mit dem Sie sich auf den Studienplatz für den Master der Universität Hamburg bewerben wollen.

Dieses Studium ist also irrelevant, da es sich nicht um ein Studium an "einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland" handelt.

c) "Direkt nach dem Abschluss des LLM-Programms habe ich mit meiner Promotion begonnen."

Ich gehe davon aus, dass sich hier nicht auf eine Immatrikulation an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland beziehen. Folglich ist auch diese Information irrelevant in Hinblick auf die Wartezeitberechnung.

3) Wenn meine Annahmen richtig sind, haben Sie den für den Master qualifizierenden Studienabschluss im Sommersemester 2015 erworben. Seitdem erfolgte keine Immatrikulation an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland.

Vom Wintersemester 2015/16 bis zum aktuellen Sommersemester 2024 sind also 18 Semester vergangen, in denen keine Immatrikulation an einer deutschen Hochschule bestand.

Sie geben daher in der Online-Bewerbung den gedeckelten Maximalwert von 10 Wartesemestern an.

Liebe Grüße
Thomas Walter
Re: Wartezeit mit LLM in einer ausländischen Hochschule
Sehr geehrter Herr Walter,

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,

Hilal Yilmaz
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