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Vorraussetzung für Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie M.Sc.

Verfasst: Do 4. Jul 2024, 13:17
von trishadave
Guten Tag,

Ich möchte mich für den Master in Klinischer Psychologie an der Universität Hamburg bewerben, habe aber aus dem pdf für die Voraussetzungen nicht eindeutig verstanden, ob ich mich auch mit einem ´B.Sc. in Psychologie' nach der alten Prüfungsordnung(2017) für den Klinischen Master bewerben kann oder ob, wie an vielen anderen Universitäten, nur Studierende des 'B.Sc. Psychologie und Psychotherapie' nach der neuen Prüfungsordnung berechtigt sind, diesen Master zu studieren?

Vielen Dank im Voraus

Re: Vorraussetzung für Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie M.Sc.

Verfasst: Di 9. Jul 2024, 16:16
von Campus-Center - Thomas Walter
Liebe*r trishadave,

ich würde Sie bitten, sich die Zugangsvoraussetzungen, die in den studiengangssezifischen Bewerbungsinformationen (https://www.uni-hamburg.de/onTEAM/studi ... inisch.pdf) explizit genannte werden, erneut durchzulesen:
Zugangsvoraussetzungen
Hochschulabschluss

Für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und
Psychotherapie (M.Sc.) bestehen folgende Zugangsvoraussetzungen:

Für Studierende der UHH mit Abschluss B.Sc. Psychologie:
Ein Abschluss im Bachelorstudiengang „Bachelor of Science Psychologie“ mit dem klinischen
Studiengangsprofil entsprechend der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten (PsychThApprO) der Universität Hamburg, für den die nach Landesrecht für
Gesundheit zuständige Stelle nach § 9 Abs. 4 Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) die
Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt hat.

Für Studierende anderer deutscher Hochschulen mit Abschluss B.Sc. Psychologie mit
berufsrechtlicher Anerkennung
Ein Abschluss im Bachelorstudiengang „Bachelor of Science Psychologie“ entsprechend der
PsychThApprO, für den die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle
("Landesprüfungsamt") nach § 9 Abs. 4 PsychThG die Einhaltung der berufsrechtlichen
Voraussetzungen festgestellt hat. Über die Feststellung der Einhaltung der berufsrechtlichen
Voraussetzungen des Bachelorabschlusses ist ein Nachweis zu erbringen. Es werden hierbei nur
Dokumente der nach Landesrecht für Gesundheit ("Landesprüfungsamt") jeweils zuständigen
Stelle oder der Hochschule des Bachelorabschlusses berücksichtigt.

Für Studierende ausländischer Hochschulen und deutscher Hochschulen mit einem Abschluss in
Psychologie ohne berufsrechtliche Anerkennung:
Ein Abschluss der einem nach § 9 Abs. 4 PsychThG anerkannten Bachelorstudiengang gleichwertig
ist. Gleichwertig ist ein Abschluss nur, insofern alle inhaltlichen und die formalen Anforderungen
des PsychThG und der PsychThApprO für die Anerkennung eines Studienganges erfüllt sind (vgl.
§§7 und 9 Abs. 1-4 Satz 1 PsychThG). Nutzen Sie für den Nachweis die "Bescheinigung über den
voraussichtlichen Abschluss des Studiums
und berufsrechtliche Anerkennung des Studiengangs“ auf der Seite https://www.psy.uni-
hamburg.de/studium-neu/studiengaenge/msc-psychologie-klinisch-wise-23-
24/studiengangprofil.html

Erst wenn Sie die aufgeführten Voraussetzungen mit Ihrem B.Sc.
Psychologiestudium vollständig erfüllen, ist ein Antrag auf Prüfung der Vergleichbarkeit an die
Fakultät PB sinnvoll.

Zur Vergleichbarkeit von Studiengängen finden Sie auf der Seite: https://www.psy.uni-
hamburg.de/studium-neu/studiengaenge/msc-psychologie-klinisch-wise-23-
24/studiengangprofil.html einen Positiv-Katalog mit den bereits als vergleichbar geprüften
Studiengängen sowie eine Negativ-Liste mit Studiengängen, die bereits als nicht vergleichbar
festgestellt wurden. Ist Ihr Studiengang in der Negativ-Liste genannt, ist eine erfolgreiche
Bewerbung nicht möglich.
2) "ob ich mich auch mit einem ´B.Sc. in Psychologie' nach der alten Prüfungsordnung(2017) für den Klinischen Master bewerben kann"

Nach Ihren Angaben fallen Sie also in die Kategorie "Studierende ausländischer Hochschulen und deutscher Hochschulen mit einem Abschluss in Psychologie ohne berufsrechtliche Anerkennung"

Es gilt also die genannte Bedingung:

"Ein Abschluss der einem nach § 9 Abs. 4 PsychThG anerkannten Bachelorstudiengang gleichwertig
ist. Gleichwertig ist ein Abschluss nur, insofern alle inhaltlichen und die formalen Anforderungen
des PsychThG und der PsychThApprO für die Anerkennung eines Studienganges erfüllt sind (vgl.
§§7 und 9 Abs. 1-4 Satz 1 PsychThG)."

3) Es gibt also nur zwei Möglichkeiten:

a) Sie haben nur den "alten" B.Sc. Psychologie" studiert. Dieser erfüllt nicht "alle inhaltlichen und die formalen Anforderungen des PsychThG und der PsychThApprO". Genau dies war ja der Grund für die Änderung im Studiengang "B.Sc. Psychologie", die im Rahmen der Reform vorgenommen wurde (siehe https://www.psy.uni-hamburg.de/studium- ... 20-21.html).

b) Sie haben zusätzlich Qualifikationen (z.B. an einer anderen Hochschule) erworben, von denen Sie annehmen, dass Sie dadurch alle inhaltlichen und die formalen Anforderungen des PsychThG und der PsychThApprO erfüllen. In diesem Fall reichen Sie Ihre Unterlagen, wie in den Bewerbungsinformationen erläutert, für die Vergleichbarkeitsprüfung ein.

Liebe Grüße
Thomas Walter