Hallo,
ich mache ab Januar ein Auslandssemester. Da ich es nicht schaffe, vorher alle Prüfungen für das laufende Semester abzuschließen, habe ich mit den Dozenten abgesprochen, dass ich diese bis Ende September nachreichen kann. Eigentlich wollte ich ein Urlaubssemester beantragen, aber es heißt ja, dass man während des Urlaubssemesters keine Prüfungen ablegen darf. Trifft dies dann auch auf meinen Fall zu?
Freundliche Grüße
Laura Steudten
Liebe Frau Steudten,
Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen aus. Es gibt hier laut Immatrikulationsordnung der Uni Hamburg (§6) aber unter anderem die Ausnahme, dass die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden, erlaubt ist. Sofern Sie alle Prüfungen, um die es geht, bereits angemeldet haben oder noch im Wintersemester 16/17 anmelden werden, trifft diese Regelung auf Ihre Prüfungsleistungen zu.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen aus. Es gibt hier laut Immatrikulationsordnung der Uni Hamburg (§6) aber unter anderem die Ausnahme, dass die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden, erlaubt ist. Sofern Sie alle Prüfungen, um die es geht, bereits angemeldet haben oder noch im Wintersemester 16/17 anmelden werden, trifft diese Regelung auf Ihre Prüfungsleistungen zu.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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