Hallo,
ich habe mich auf ein Zweitsudium B.Sc Physik beworben und würde nun gerne, nach Erhalt des Zulassungsbescheids, mit der Immatrikulation fortfahren. Allerdings endet mein Erststudium erst zum 31.03.17. Kann ich mich nun bedenkenlos an der UHH immatrikulieren oder verstoße ich gegen irgendwelche Bestimmungen, weil ich einen Immatrikulationsantrag stelle während ich noch an einer anderen Uni eingeschrieben bin?
Beste Grüße
Liebe(r) Möwe,
das stellt kein Problem dar, da das Sommersemester erst zum 01.04. beginnt und das Studium an der Uni Hamburg sich somit nahtlos Ihrem Erststudium anschließt.
Beachte Sie bitte unbedingt auch, dass Sie eine Exmatrikulationsbescheinigung Ihrer jetzigen Uni innerhalb der Antragsfrist mit dem Immatrikulationsantrag einreichen bzw. innerhalb der Nachreichfrist von 10 Tagen nachreichen müssen.
Wenn Ihre jetzige Uni Ihnen jetzt eine Exmatrikulationsbescheinigung mit Datum zum Ende des laufenden Semesters (WiSe 16/17) ausstellt, ist das ausreichend.
Herzlichen Gruß
Michael Gautzsch
das stellt kein Problem dar, da das Sommersemester erst zum 01.04. beginnt und das Studium an der Uni Hamburg sich somit nahtlos Ihrem Erststudium anschließt.
Beachte Sie bitte unbedingt auch, dass Sie eine Exmatrikulationsbescheinigung Ihrer jetzigen Uni innerhalb der Antragsfrist mit dem Immatrikulationsantrag einreichen bzw. innerhalb der Nachreichfrist von 10 Tagen nachreichen müssen.
Wenn Ihre jetzige Uni Ihnen jetzt eine Exmatrikulationsbescheinigung mit Datum zum Ende des laufenden Semesters (WiSe 16/17) ausstellt, ist das ausreichend.
Herzlichen Gruß
Michael Gautzsch
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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Guten Tag,
bei mir ist es ebenso, dass ich mich derzeit noch in der Endphase meines Erstudiums befinde und ab dem 01.04. mein Zweitstudium an der Uni Hamburg aufnehmen möchte, nachdem ich nun die Zulassung erhalten habe.
Bedeutet dies, dass meine jetzige Fachhochschule verpflichtet ist mir schon jetzt - 1,5 Monate vor dem tatsächlichen Ende meines Studiums - eine Exmatrikulation auszuhändigen?
Und eine weitere Frage habe ich daran anknüpfend noch:
Ist es denn in Ordnung, wenn ich auf der einen Seite schon die Exmatrikulationsbescheinigung einreiche, aber auf der anderen Seite im Immatrikulationsantrag angebe, dass ich noch kein Studium abgeschlossen habe?
(Denn dafür müsste das Zeugnis ja schon vorliegen, welches ich aber erst Ende März erhalte.)
Mit freundlichem Gruß
Leymey
bei mir ist es ebenso, dass ich mich derzeit noch in der Endphase meines Erstudiums befinde und ab dem 01.04. mein Zweitstudium an der Uni Hamburg aufnehmen möchte, nachdem ich nun die Zulassung erhalten habe.
Bedeutet dies, dass meine jetzige Fachhochschule verpflichtet ist mir schon jetzt - 1,5 Monate vor dem tatsächlichen Ende meines Studiums - eine Exmatrikulation auszuhändigen?
Und eine weitere Frage habe ich daran anknüpfend noch:
Ist es denn in Ordnung, wenn ich auf der einen Seite schon die Exmatrikulationsbescheinigung einreiche, aber auf der anderen Seite im Immatrikulationsantrag angebe, dass ich noch kein Studium abgeschlossen habe?
(Denn dafür müsste das Zeugnis ja schon vorliegen, welches ich aber erst Ende März erhalte.)
Mit freundlichem Gruß
Leymey
Hallo Leymey,
Natürlich ist Ihre jetzige Hochschule nicht verpflichtet, Ihnen schon jetzt eine Exmatrikulationsbescheinigung auszustellen. Es ist aber gut möglich, dass sie es tut.
Das Einreichen der Bescheinigung in Kombination mit der Angabe im Immatrikulationsbogen stellt kein Problem dar, denn für die Immatrikulation an der Uni Hamburg macht es keinen Unterschied, ob Sie Ihr erstes Studium abgeschlossen haben oder nicht.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Natürlich ist Ihre jetzige Hochschule nicht verpflichtet, Ihnen schon jetzt eine Exmatrikulationsbescheinigung auszustellen. Es ist aber gut möglich, dass sie es tut.
Das Einreichen der Bescheinigung in Kombination mit der Angabe im Immatrikulationsbogen stellt kein Problem dar, denn für die Immatrikulation an der Uni Hamburg macht es keinen Unterschied, ob Sie Ihr erstes Studium abgeschlossen haben oder nicht.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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Hallo Frau Schelling,
danke für Ihre Antwort.
Ich habe noch eine weitere Frage dazu:
"Die Exmatrikulationsbescheinigung kann mit Datum zum Ende des laufenden Semesters ausgestellt sein, Sie dürfen jedoch mit Beginn Ihres Studiums an der Universität Hamburg an keiner anderen Hochschule eingeschrieben sein. Somit muss bei Beginn Ihres Studiums zum Sommersemester spätestens der 31.03. eines Jahres aus der Bescheinigung hervorgehen.
Die Exmatrikulationsbescheinigung kann innerhalb von 10 Tagen nachgereicht werden, bitte gefährden Sie daher nicht die Einhaltung der Einschreibfrist."
Worauf beziehen sich hierbei die 10 Tage - auf den Semesterstart im April oder die Einsendungsfrist der Unterlagen zur Zulassung im Februar?
Mit freundlichen Grüßen
Leymey
danke für Ihre Antwort.
Ich habe noch eine weitere Frage dazu:
"Die Exmatrikulationsbescheinigung kann mit Datum zum Ende des laufenden Semesters ausgestellt sein, Sie dürfen jedoch mit Beginn Ihres Studiums an der Universität Hamburg an keiner anderen Hochschule eingeschrieben sein. Somit muss bei Beginn Ihres Studiums zum Sommersemester spätestens der 31.03. eines Jahres aus der Bescheinigung hervorgehen.
Die Exmatrikulationsbescheinigung kann innerhalb von 10 Tagen nachgereicht werden, bitte gefährden Sie daher nicht die Einhaltung der Einschreibfrist."
Worauf beziehen sich hierbei die 10 Tage - auf den Semesterstart im April oder die Einsendungsfrist der Unterlagen zur Zulassung im Februar?
Mit freundlichen Grüßen
Leymey
Hallo Leymey,
Die Nachreichfrist von 10 Tagen bezieht sich auf die Immatrikulationsfrist - nicht auf den Semesterstart.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Die Nachreichfrist von 10 Tagen bezieht sich auf die Immatrikulationsfrist - nicht auf den Semesterstart.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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Hinweis vom 24.01.2018:
Es besteht keine feste Nachreichfrist für Krankenversicherungsnachweise und Exmatrikulationen mehr.
Es ist jedoch in Ihrem eigenen Interesse, die fehlenden Unterlagen so schnell wie möglich nachzureichen, damit Sie reibungslos die endgültigen Semesterunterlagen erhalten. Es ist daher empfehlenswert, bis spätestens Mitte Oktober bzw. Mitte April die Unterlagen nachzureichen, da sonst nicht gewährleistet werden kann, dass Ihnen nach Ablauf der vorläufigen Semesterunterlagen (Gültigkeit 01.10.-31.10. bzw. 01.04.-30.04.) die endgültigen Unterlagen vorliegen.
Sie erhalten zudem keine Immatrikulationsbescheinigung, solange Ihre Unterlagen unvollständig sind!
Mit freundlichen Grüßen
Antje Schulzki
Es besteht keine feste Nachreichfrist für Krankenversicherungsnachweise und Exmatrikulationen mehr.
Es ist jedoch in Ihrem eigenen Interesse, die fehlenden Unterlagen so schnell wie möglich nachzureichen, damit Sie reibungslos die endgültigen Semesterunterlagen erhalten. Es ist daher empfehlenswert, bis spätestens Mitte Oktober bzw. Mitte April die Unterlagen nachzureichen, da sonst nicht gewährleistet werden kann, dass Ihnen nach Ablauf der vorläufigen Semesterunterlagen (Gültigkeit 01.10.-31.10. bzw. 01.04.-30.04.) die endgültigen Unterlagen vorliegen.
Sie erhalten zudem keine Immatrikulationsbescheinigung, solange Ihre Unterlagen unvollständig sind!
Mit freundlichen Grüßen
Antje Schulzki
Zentrale Studienberatung und Psychologische Beratung
Campus-Center
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