Hallo Frau Schelling,
ich danke Ihnen für die rasche Antwort!
Müssten im Falle einer Neubewerbung sämliche Unterlagen wie Zulassungsberechtigung (Abitur beglaubigt) oder Bescheinigung der Befreiung von der Krankenkasse erneut eingereicht werden?
Ein Freund von mir, der sich rechtlich gut auskennt (Jura-Student), hat gemeint, dass man sich dann bei Neubewerbung erneut von der Pflichtversicherung in der Krankenkasse befreien oder sich entsprechend dort versichern müsste, falls der Zeitaum zwischen Exmatrikulation und Immatrikulation größer als 1 Monat ist - er hat mir dazu 2 Links geschickt:
https://www.haufe.de/personal/entgelt/s ... 30138.html
Die Befreiungswirkung gilt nur dann noch fort, wenn sich das neue Studium (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) und die damit einhergehende grundsätzliche Versicherungspflicht
• nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder
• nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von höchstens einem Monat eintritt und dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.
https://www.tk.de/centaurus/servlet/con ... i-2012.pdf
Ab S. 10 unten.
Er meint, die ursprüngliche Versicherungspflicht für das erste Studienfach gilt dann nicht mehr und es trete für das neue Studienfach eine erneute Pflicht zur Versicherung ein. Ist das so richtig?
Mit freundlichen Grüßen