Immatrikulation als Promotionsstudent und Tätigkeit als Ärztin gleichzeitig - geht das?

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racker
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Registriert: Di 18. Apr 2017, 20:42

Bearbeitet Immatrikulation als Promotionsstudent und Tätigkeit als Ärztin gleichzeitig - geht das?

Beitrag von racker »

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte an der Uni Hamburg vor dem PJ meine Doktorarbeit in Medizin schreiben.
Da ich derzeit an der Universität Aachen immatrikuliert bin und ein Wechsel an die Uni Hamburg (zum PJ) eher unwahrscheinlich ist, hatte ich vor, für die Arbeit zwei Freisemester zu nehmen, dann mein PJ zu machen und mich schlussendlich nach Abschluss meines Studiums als Promotionsstudentin in Hamburg einzuschreiben.
Kann ich parallel zu diesem Studium als Ärztin in einem Krankenhaus arbeiten?

Über eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar!

Mit freundlichen Grüßen
Katharina
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Campus-Center - Michael Gautzsch
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Registriert: Mo 7. Dez 2015, 11:11

Re: Immatrikulation als Promotionsstudent und Tätigkeit als Ärztin gleichzeitig - geht das?

Beitrag von Campus-Center - Michael Gautzsch »

Liebe Katharina,

ich habe Ihre Frage nach der Arbeit so verstanden, dass Sie wissen möchten, ob Sie neben dem Promotionsstudium an der Uni Hamburg parallel auch arbeiten dürfen. Die Antwort lautet schlicht ja. Es gibt auch keine konkreten Vorgaben zu einer maximalen Anzahl der möglichen Wochenstunden der Arbeit, das liegt in Ihrem Ermessen.

Sollte ich Ihre Frage nicht richtig verstanden haben, melden Sie sich gerne noch einmal.

Noch ein vielleicht wichtiger Hinweis, wenn Sie sich als Promotionsstudentin an der Uni Hamburg einschreiben möchten. In der gültigen Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität Hamburg (https://www.uke.de/dateien/einrichtunge ... 6.2010.pdf) steht unter §3-Zulassungsvoraussetzungen folgendes: „Die Kandidatin oder der Kandidat soll wenigstens zwei Semester an der Universität Hamburg für das Fach Medizin oder Zahnmedizin eingeschrieben gewesen sein. Die beiden Semester können auch nach der ärztlichen/zahnärztlichen Prüfung abgeleistet werden. In besonders begründeten Fällen kann die Dekanin oder der Dekan von einem Pflichtsemester, ausnahmsweise auch von beiden Pflichtsemestern Befreiung erteilen.“
Das sollten Sie vielleicht für sich prüfen und sich ggf. an die Fakultät wenden.

Herzlichen Gruß

Michael Gautzsch
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