Hallo,
ich hätte da eine Frage zum Thema Warteliste und Wartesemester.
Bei meinem Wunschstudiengang (Sonderpädagogik auf Lehramt) bin ich auf der Warteliste gelandet und hier im Forum steht, dass das Nachrückverfahren bereits abgeschlossen ist.
Was passiert nun weiter? Muss ich mich wieder bewerben zum nächsten Semester? Geht das? Und wo kann ich das Wartesemester angeben?
LG, Nele
Liebe Nele,
das erste Nachrückverfahren ist bereits abgeschlossen. Wenn Sie bisher keinen Bescheid erhalten haben, wurden Sie nicht berücksichtigt. Zwar besteht die Möglichkeit, dass noch ein zweites Nachrückverfahren durchgeführt wird, die Wahrscheinlichkeit dafür ist aber sehr gering. Daher sollten Sie zu diesem Zeitpunkt eher davon ausgehen, zu diesem Wintersemester keinen Studienplatz mehr zu erhalten.
Eine Bewerbung als Studienanfängerin für einen Lehramtsstudiengang ist stets nur zum Wintersemester innerhalb der Bewerbungsfrist (01.06. – 15.07.) an der Uni Hamburg möglich. Wenn Sie in diesem Zulassungsverfahren keinen Studienplatz erhalten haben, können Sie sich zum Wintersemester 18/19 erneut bewerben.
Wartezeit sammeln Sie unabhängig davon, ob Sie sich für einen Studienplatz bewerben. Wartezeit sammelt man automatisch ab dem Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung, man darf allerdings währenddessen an keiner staatlichen deutschen Hochschule eingeschrieben sein. Das Studium an einer privaten deutschen oder (siehe Hinweis unten) einer ausländischen Hochschule wird als Wartezeit gewertet. Bei Wartezeitgleichheit entscheidet das Los. Die Höchstzahl sammelbarer Wartezeit beträgt für die Universität Hamburg 10 Semester. Die Wartezeiten müssen Sie nicht extra angeben, da diese aus Ihren Angaben bei der Bewerbung entnommen werden. Dabei werden in den Bachelorstudiengängen 90% der Studienplätze über die Leistungsliste (NC) und 10% über die Wartezeit vergeben. Wieviel Wartesemester in den letzten Zulassungsverfahren notwendig waren, finden Sie unter: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... aemter.pdf.
Herzlichen Gruß
Michael Gautzsch
das erste Nachrückverfahren ist bereits abgeschlossen. Wenn Sie bisher keinen Bescheid erhalten haben, wurden Sie nicht berücksichtigt. Zwar besteht die Möglichkeit, dass noch ein zweites Nachrückverfahren durchgeführt wird, die Wahrscheinlichkeit dafür ist aber sehr gering. Daher sollten Sie zu diesem Zeitpunkt eher davon ausgehen, zu diesem Wintersemester keinen Studienplatz mehr zu erhalten.
Eine Bewerbung als Studienanfängerin für einen Lehramtsstudiengang ist stets nur zum Wintersemester innerhalb der Bewerbungsfrist (01.06. – 15.07.) an der Uni Hamburg möglich. Wenn Sie in diesem Zulassungsverfahren keinen Studienplatz erhalten haben, können Sie sich zum Wintersemester 18/19 erneut bewerben.
Wartezeit sammeln Sie unabhängig davon, ob Sie sich für einen Studienplatz bewerben. Wartezeit sammelt man automatisch ab dem Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung, man darf allerdings währenddessen an keiner staatlichen deutschen Hochschule eingeschrieben sein. Das Studium an einer privaten deutschen oder (siehe Hinweis unten) einer ausländischen Hochschule wird als Wartezeit gewertet. Bei Wartezeitgleichheit entscheidet das Los. Die Höchstzahl sammelbarer Wartezeit beträgt für die Universität Hamburg 10 Semester. Die Wartezeiten müssen Sie nicht extra angeben, da diese aus Ihren Angaben bei der Bewerbung entnommen werden. Dabei werden in den Bachelorstudiengängen 90% der Studienplätze über die Leistungsliste (NC) und 10% über die Wartezeit vergeben. Wieviel Wartesemester in den letzten Zulassungsverfahren notwendig waren, finden Sie unter: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... aemter.pdf.
Herzlichen Gruß
Michael Gautzsch
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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Universität Hamburg
Hinweis zur geänderten Wartezeitregelung
Wartezeit sammelt man automatisch ab dem Datum der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abitur), man darf allerdings währenddessen nicht an
Wartezeit sammelt man automatisch ab dem Datum der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abitur), man darf allerdings währenddessen nicht an
- einer deutschen staatlichen Hochschule,
- einer staatlich anerkannten privaten Hochschule oder Fernhochschule