Sehr geehrte Damen und Herren,
bekanntlich dürfen während eines Urlaubssemester nur Prüfungen belegt werden, die nicht bestanden wurden.
Bedeutet dies, dass man in dem jeweiligen Fach durchgefallen sein muss oder genügt es, die Anmeldung auf ein späteres Semester zu legen?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo Laura_2015,
leider wird aus Ihrer Anfrage nicht ganz klar, welche Konstellation Sie meinen ("Anmeldung auf ein späteres Semester legen").
Grundsätzlich dürfen während eines Urlaubssemester keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.
Davon ausgenommen sind Wiederholungen nicht bestandener Prüfungsleistungen des Vorsemesters sowie die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden. Sollten Sie sich also beispielsweise im SoSe 18 beurlauben wollen, werden eine Hausarbeit aber erst Mitte April abgeben, so wäre das möglich.
Zu Veranstaltungen/Prüfungen können Sie sich nur in der Anmeldephase eines Semesters anmelden. Es ist dabei nicht möglich, sich für Veranstaltungen in einem späteren Semester anzumelden. Selbst wenn Module mit mehreren Teilleistungen über 2 oder 3 Semester laufen und Sie würden die Prüfung im 3. dieser Semester ablegen wollen, so ist dennoch eine aktive Anmeldung im 3. Semester nötig. Und zu dieser aktiven Anmeldung sind Sie in der Beurlaubung nicht berechtigt.
Außerdem ist es möglich, bereits angemeldete Prüfungen eines Semester abzulegen, wenn der Beurlaubungsgrund erst im laufenden Semester auftritt. Dies gilt i.d.R. nur für Krankheit als Grund.
Zudem dürfen im Rahmen von Studienaufenthalten im Ausland Prüfungsleistungen erbracht werden.
Wenn dies Ihre Frage nicht beantwortet, beschreiben Sie Ihren Fall bitte etwas genauer.
Wie Sie das Urlaubssemester beantragen, finden Sie unter https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... eurlaubung
Freundliche Grüße
Antje Schulzki
leider wird aus Ihrer Anfrage nicht ganz klar, welche Konstellation Sie meinen ("Anmeldung auf ein späteres Semester legen").
Grundsätzlich dürfen während eines Urlaubssemester keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.
Davon ausgenommen sind Wiederholungen nicht bestandener Prüfungsleistungen des Vorsemesters sowie die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden. Sollten Sie sich also beispielsweise im SoSe 18 beurlauben wollen, werden eine Hausarbeit aber erst Mitte April abgeben, so wäre das möglich.
Zu Veranstaltungen/Prüfungen können Sie sich nur in der Anmeldephase eines Semesters anmelden. Es ist dabei nicht möglich, sich für Veranstaltungen in einem späteren Semester anzumelden. Selbst wenn Module mit mehreren Teilleistungen über 2 oder 3 Semester laufen und Sie würden die Prüfung im 3. dieser Semester ablegen wollen, so ist dennoch eine aktive Anmeldung im 3. Semester nötig. Und zu dieser aktiven Anmeldung sind Sie in der Beurlaubung nicht berechtigt.
Außerdem ist es möglich, bereits angemeldete Prüfungen eines Semester abzulegen, wenn der Beurlaubungsgrund erst im laufenden Semester auftritt. Dies gilt i.d.R. nur für Krankheit als Grund.
Zudem dürfen im Rahmen von Studienaufenthalten im Ausland Prüfungsleistungen erbracht werden.
Wenn dies Ihre Frage nicht beantwortet, beschreiben Sie Ihren Fall bitte etwas genauer.
Wie Sie das Urlaubssemester beantragen, finden Sie unter https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... eurlaubung
Freundliche Grüße
Antje Schulzki
Zentrale Studienberatung und Psychologische Beratung
Campus-Center
Universität Hamburg
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