Liebe Frau Schelling,
innerhalb welcher Frist müssen die nicht-farbig markierten Immatrikulationsunterlagen, die ich bis zum 5. nicht einreichen kann, definitiv nachgereicht werden?
Mit freundlichen Grüßen,
Franziska Löns
Liebe Frau Löns,
Wenn Sie Ihre endgültigen Semesterunterlagen sicher rechtzeitig zum Ablauf der vorläufigen Unterlagen erhalten möchten, sollten Sie die Unterlagen bis Anfang Oktober eingereicht haben. Sie erhalten, falls bei Ihnen noch Unterlagen zur Immatrikulation fehlen, im Oktober auch noch einmal eine entsprechende E-Mail, in der ein fester Nachreichtermin zum rechtzeitigen Erhalt der endgültigen Semesterunterlagen genannt wird. Bitte beachten Sie auch, dass Sie erst dann, wenn alle Unterlagen zur Immatrikulation vollständig vorliegen, Semesterbescheinigungen zum Download in Ihrem Studierendenaccount erhalten. Diese können im Zusammenhang mit BAföG, der Beantragung eines Wohnheimplatzes etc. wichtig sein, daher ist es möglich, dass eine frühere Nachreichung in Ihrem eigenen Interesse ist.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Wenn Sie Ihre endgültigen Semesterunterlagen sicher rechtzeitig zum Ablauf der vorläufigen Unterlagen erhalten möchten, sollten Sie die Unterlagen bis Anfang Oktober eingereicht haben. Sie erhalten, falls bei Ihnen noch Unterlagen zur Immatrikulation fehlen, im Oktober auch noch einmal eine entsprechende E-Mail, in der ein fester Nachreichtermin zum rechtzeitigen Erhalt der endgültigen Semesterunterlagen genannt wird. Bitte beachten Sie auch, dass Sie erst dann, wenn alle Unterlagen zur Immatrikulation vollständig vorliegen, Semesterbescheinigungen zum Download in Ihrem Studierendenaccount erhalten. Diese können im Zusammenhang mit BAföG, der Beantragung eines Wohnheimplatzes etc. wichtig sein, daher ist es möglich, dass eine frühere Nachreichung in Ihrem eigenen Interesse ist.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg
Liebe Frau Schelling,
vielen Dank für die Antwort!
Viele Grüße,
Franziska Löns
vielen Dank für die Antwort!
Viele Grüße,
Franziska Löns
Es hat sich gerade noch eine Frage ergeben:
Ich habe noch von meiner ersten Immatrikulation (2013) eine Bescheinigung über die Befreiung der gesetzlichen Krankenversicherung. Seitdem war ich durchgängig immatrikuliert. Kann ich diese Bescheinigung neben einem Nachweis über die private Versicherung einreichen oder muss ich es mir erneut ausstellen lassen?
Ich habe noch von meiner ersten Immatrikulation (2013) eine Bescheinigung über die Befreiung der gesetzlichen Krankenversicherung. Seitdem war ich durchgängig immatrikuliert. Kann ich diese Bescheinigung neben einem Nachweis über die private Versicherung einreichen oder muss ich es mir erneut ausstellen lassen?
Liebe Frau Löns,
Den Nachweis können Sie erneut einreichen - das ist gar kein Problem.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Den Nachweis können Sie erneut einreichen - das ist gar kein Problem.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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Universität Hamburg