Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am vergangen Freitag (28.09.18) meine Masterarbeit am BWL Lehrstuhl abgegeben. Naturgemäß wurde diese noch nicht bewertet. Zudem warte ich noch auf eine letzte ausstehende Klausurnote. Die entsprechende Klausur habe ich unter Vorbehalt mitgeschrieben, da ich mich versehentlich nicht für den zweiten Prüfungstermin umgemeldet habe. Eine Rückmeldung zu dem Vorbehalt habe ich noch nicht erhalten. Mit erfolgreichem Bestehen der beiden genannten Prüfungsleistungen habe ich mein Studium beendet. Vorsorglich habe ich mich nun für das kommende Semester eingeschrieben, falls ich in eine der Leistungen nicht bestehe. Zugleich starte ich allerdings am 15.10.18 in meinem Vollzeitjob. Im BWL Studienbüro hat man mir nun angeraten mich zu exmatrikulieren. Gerne würde ich von Ihnen wissen ob sie diese Empfehlung bestätigen und ob ich mich für den Fall, dass eine der genannten Leistungen nicht anerkannt wird, erneut immatrikulieren kann.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Hallo fwtx732,
Die Empfehlung zur Exmatrikulation kann ich aus Sicht des Campus-Center weder bestätigen, noch kann ich ihr widersprechen.
Wenn Ihnen das Studienbüro BWL die Exmatrikulation empfohlen hat, gehe ich davon aus, dass es von Seiten der Fakultät aus kein Problem darstellt, dass Sie die Masterarbeit oder die Klausur wiederholen, sofern Sie sie nicht bestanden haben und bereits exmatrikuliert sind. Bitte lassen Sie sich dies aber noch einmal explizit dort bestätigen, sofern Sie eine solche Bestätigung noch nicht erhalten haben. Wenn Sie sich auf eigenen Antrag exmatrikulieren, können Sie sich in der Regel später nicht wieder immatrikulieren. Es gibt hier ein paar Ausnahmen - diese stehen aber nicht im Zusammenhang mit zu wiederholenden Prüfungen und treffen von Ihrer Beschreibung her nicht auf Sie zu.
Aus Sicht des Campus-Center stellt sich die Situation daher wie folgt dar: Sofern Sie die letzte Prüfung noch nicht abschließend bestanden haben, sind Sie in jedem Fall berechtigt, im Wintersemester weiter eingeschrieben zu sein. Ob dies für Sie vorteilhaft ist oder nicht, können Sie selbst besser beurteilen als wir das können. Da Sie sich bereits zurückgemeldet haben, erhalten Sie bei einer Exmatrikulation den Semesterbeitrag nicht zurück. Sie können sich allerdings das Semesterticket anteilig rückerstatten lassen: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... sterticket Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gelten Sie spätestens ab dem Beginn Ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit ab dem 15.10. nicht mehr als Studierende/r und werden demnach voll beitragspflichtig, was Krankenversicherung etc. angeht - in der Hinsicht hat eine Immatrikulation also keine Vorteile. Sie hat aber auch keine Nachteile und ist mit Ihrer Vollzeittätigkeit vereinbar.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Die Empfehlung zur Exmatrikulation kann ich aus Sicht des Campus-Center weder bestätigen, noch kann ich ihr widersprechen.
Wenn Ihnen das Studienbüro BWL die Exmatrikulation empfohlen hat, gehe ich davon aus, dass es von Seiten der Fakultät aus kein Problem darstellt, dass Sie die Masterarbeit oder die Klausur wiederholen, sofern Sie sie nicht bestanden haben und bereits exmatrikuliert sind. Bitte lassen Sie sich dies aber noch einmal explizit dort bestätigen, sofern Sie eine solche Bestätigung noch nicht erhalten haben. Wenn Sie sich auf eigenen Antrag exmatrikulieren, können Sie sich in der Regel später nicht wieder immatrikulieren. Es gibt hier ein paar Ausnahmen - diese stehen aber nicht im Zusammenhang mit zu wiederholenden Prüfungen und treffen von Ihrer Beschreibung her nicht auf Sie zu.
Aus Sicht des Campus-Center stellt sich die Situation daher wie folgt dar: Sofern Sie die letzte Prüfung noch nicht abschließend bestanden haben, sind Sie in jedem Fall berechtigt, im Wintersemester weiter eingeschrieben zu sein. Ob dies für Sie vorteilhaft ist oder nicht, können Sie selbst besser beurteilen als wir das können. Da Sie sich bereits zurückgemeldet haben, erhalten Sie bei einer Exmatrikulation den Semesterbeitrag nicht zurück. Sie können sich allerdings das Semesterticket anteilig rückerstatten lassen: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... sterticket Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gelten Sie spätestens ab dem Beginn Ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit ab dem 15.10. nicht mehr als Studierende/r und werden demnach voll beitragspflichtig, was Krankenversicherung etc. angeht - in der Hinsicht hat eine Immatrikulation also keine Vorteile. Sie hat aber auch keine Nachteile und ist mit Ihrer Vollzeittätigkeit vereinbar.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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