Teilzeitstudium und Werksstudent
Verfasst: Mi 14. Nov 2018, 19:47
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin derzeit als Teilzeitstudent an der Universität Hamburg eingeschrieben. Die Universität schreibt in § 8 ihrer Immatrikulationsordnung, dass Teilzeitstudierender ist, wer aus wichtigem Grund »nachweislich nicht [seine] volle, mindestens aber die Hälfte [seiner] Arbeitszeit dem Studium widmen [kann], auf Antrag als Teilzeitstudierender immatrikuliert werden« kann.
Ab Dezember könnte ich nunmehr eine Tätigkeit als Werksstudent in einem Umfang von 16 Std. pro Woche mit einer in den Bereich des Midijobs fallenden Vergütung antreten.
Soweit ich mich bisher korrekt informiert habe, kann als Werksstudent grundsätzlich privilegiert werden, wer nachweislich mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit dem Studium widmet. Dies ist (und muss) laut Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg, für das Vorliegen eines Teilzeitstatusses ohnehin der Fall sein. Zudem sieht die spezifische Studienordnung meines Fachbereichs (Rechtswissenschaft) keinen konkreten Studienplan für Teilzeitstudenten vor, sodass grundsätzlich, wie im Rahmen eines Vollzeitstudiums, die entsprechenden Leistungen erbracht werden können bzw. zu erbringen sind.
Kann ich das Werksstudentenprivileg trotz Teilzeitstudiums für mich nutzen?
Über eine Antwort freue ich mich.
ich bin derzeit als Teilzeitstudent an der Universität Hamburg eingeschrieben. Die Universität schreibt in § 8 ihrer Immatrikulationsordnung, dass Teilzeitstudierender ist, wer aus wichtigem Grund »nachweislich nicht [seine] volle, mindestens aber die Hälfte [seiner] Arbeitszeit dem Studium widmen [kann], auf Antrag als Teilzeitstudierender immatrikuliert werden« kann.
Ab Dezember könnte ich nunmehr eine Tätigkeit als Werksstudent in einem Umfang von 16 Std. pro Woche mit einer in den Bereich des Midijobs fallenden Vergütung antreten.
Soweit ich mich bisher korrekt informiert habe, kann als Werksstudent grundsätzlich privilegiert werden, wer nachweislich mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit dem Studium widmet. Dies ist (und muss) laut Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg, für das Vorliegen eines Teilzeitstatusses ohnehin der Fall sein. Zudem sieht die spezifische Studienordnung meines Fachbereichs (Rechtswissenschaft) keinen konkreten Studienplan für Teilzeitstudenten vor, sodass grundsätzlich, wie im Rahmen eines Vollzeitstudiums, die entsprechenden Leistungen erbracht werden können bzw. zu erbringen sind.
Kann ich das Werksstudentenprivileg trotz Teilzeitstudiums für mich nutzen?
Über eine Antwort freue ich mich.