Hallo,
Ich habe Mitte Mai die Delf-Prüfungen Niveau B2 in Paris absolviert und erhalte erst Ende Juni das Ergebnis und 4 Monate später das Diplom. Für das Fach Französisch(Lehramt an Gymnasien) ist ein Niveau B1 Voraussetzung. Bei der Bewerbung muss ich nun angeben, ob ich dies erfülle.
Kann ich trotzdem schon "ja" angeben, obwohl ich erst Ende Juni das Ergebnis habe? Was wäre, wenn ich die Prüfung nicht bestanden haben sollte? Oder sollte ich lieber warten und mich somit erst kurz vor Ende der Bewerbungsfrist bewerben?
Vielen Dank im Vorraus für die Antwort.
Liebe Vanessa,
den Sprachnachweis müssen Sie noch nicht zur Bewerbung erbringen, sondern erst zur Einschreibung. Sie können sich also einfach bewerben, auch wenn Ihr Zertifikat während der Bewerbungsfrist noch nicht vorliegt. Sie müssen auch keine Punkte (o.ä.) des Sprachnachweises bei der Onlinebewerbung eintragen.
Allerdings muss dann zur Einschreibung der Nachweis (Zertifikat) der Sprachkenntnisse mit eingereicht werden. Wenn Sie sich jetzt bewerben und zur Einschreibung kein Sprachnachweis (weil Sie entweder nicht bestanden haben oder noch kein Zertifikat vorliegt) einreichen, wird die Zulassung für den Studienplatz zurückgezogen.
Falls Sie unsicher sind, ob Sie die Sprachprüfung bestanden haben, empfehle ich Ihnen noch etwas mit der Bewerbung zu warten. Hinweis: Es entstehen Ihnen keinerlei Nachteile, wenn Sie sich erst später in der Bewerbungsfrist bewerben. Wenn Sie die Sprachprüfung nicht bestanden haben oder absehen können, dass Ihr Zertifikat nicht zur Einschreibung vorliegen wird, können Sie sich nämlich dann noch innerhalb der Bewerbungsfrist (01.06. – 15.07.) für ein anderes Unterrichtsfach bewerben.
Eine Anleitung für eine Online-Bewerbung auf einen Lehramtstudienplatz finden Sie auch unter: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... ehramt.pdf.
Herzlichen Gruß
Michael Gautzsch
den Sprachnachweis müssen Sie noch nicht zur Bewerbung erbringen, sondern erst zur Einschreibung. Sie können sich also einfach bewerben, auch wenn Ihr Zertifikat während der Bewerbungsfrist noch nicht vorliegt. Sie müssen auch keine Punkte (o.ä.) des Sprachnachweises bei der Onlinebewerbung eintragen.
Allerdings muss dann zur Einschreibung der Nachweis (Zertifikat) der Sprachkenntnisse mit eingereicht werden. Wenn Sie sich jetzt bewerben und zur Einschreibung kein Sprachnachweis (weil Sie entweder nicht bestanden haben oder noch kein Zertifikat vorliegt) einreichen, wird die Zulassung für den Studienplatz zurückgezogen.
Falls Sie unsicher sind, ob Sie die Sprachprüfung bestanden haben, empfehle ich Ihnen noch etwas mit der Bewerbung zu warten. Hinweis: Es entstehen Ihnen keinerlei Nachteile, wenn Sie sich erst später in der Bewerbungsfrist bewerben. Wenn Sie die Sprachprüfung nicht bestanden haben oder absehen können, dass Ihr Zertifikat nicht zur Einschreibung vorliegen wird, können Sie sich nämlich dann noch innerhalb der Bewerbungsfrist (01.06. – 15.07.) für ein anderes Unterrichtsfach bewerben.
Eine Anleitung für eine Online-Bewerbung auf einen Lehramtstudienplatz finden Sie auch unter: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... ehramt.pdf.
Herzlichen Gruß
Michael Gautzsch
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie bereits erwähnt, erhalte ich das Diplom erst 5 Monate nach der Prüfung, sprich im Oktober. Reicht es auch, wenn ich zur Immatrikulation lediglich das Ergebnis und somit dem Beweis, dass ich bestanden habe, zusende und das Diplom nachreiche?
Beziehungsweise: es gibt ja auch die Möglichkeit, zugelassen zu werden, wenn man 300 Unterrichtsstunden vollzogen hat. Gibt es einen Unterschied bezüglich der Zulassungschancen, ob man angibt, dass man 300 Stunden Unterricht hatte, oder ob man ein Zertifikat über das Niveau besitzt? Oder ist es lediglich wichtig, ein Zulassungskriterium zu erfüllen, egal welches?
Liebe Grüße
Vanessa
Wie bereits erwähnt, erhalte ich das Diplom erst 5 Monate nach der Prüfung, sprich im Oktober. Reicht es auch, wenn ich zur Immatrikulation lediglich das Ergebnis und somit dem Beweis, dass ich bestanden habe, zusende und das Diplom nachreiche?
Beziehungsweise: es gibt ja auch die Möglichkeit, zugelassen zu werden, wenn man 300 Unterrichtsstunden vollzogen hat. Gibt es einen Unterschied bezüglich der Zulassungschancen, ob man angibt, dass man 300 Stunden Unterricht hatte, oder ob man ein Zertifikat über das Niveau besitzt? Oder ist es lediglich wichtig, ein Zulassungskriterium zu erfüllen, egal welches?
Liebe Grüße
Vanessa
Liebe Vanessa,
das war dann etwas missverständlich. Ich bin davon ausgegangen, da Sie ein Zertifikat als Sprachnachweis anstreben, dass Sie die 300 absolvierten Unterrichtsstunden nicht erfüllen.
Der Nachweis der Fremdsprachkenntnisse erfolgt entweder durch Bescheinigung einer Allgemeinbildenden Schule, dass 300 Unterrichtsstunden absolviert wurden, oder durch die Vorlage des Zertifikats DELF B1: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... ml#2930300.
Wenn Sie mit Diplom das offizielle Sprachzertifikat meinen, dann muss dieses bereits zur Zulassung vorliegen. Eine E-Mail zum Beispiel, aus der hervorgeht, dass Sie bestanden haben, reicht nicht als Nachweis aus. Wenn das Zertifikat erst nach 5 Monaten vorliegt, ist dies zeitlich nicht ausreichend.
Wenn Sie die 300 Unterrichtsstunden nachweisen können, gilt dies natürlich auch als Sprachnachweis. Bezüglich der Zulassungschancen gibt es keinen Unterschied, ob Sie ein Sprachzertifikat einreichen oder einen Nachweis der 300 absolvierten Unterrichtsstunden.
Wenn Ihnen zur Einschreibung weder das Sprachzertifikat, noch der Nachweis über die 300 absolvierten Unterrichtsstunden vorliegt, sollten Sie sich für ein anderes Unterrichtsfach bewerben. Hinweis: Ein Unterrichtsfach kann im Studienverlauf jeweils zum Wintersemester gewechselt werden.
Herzlichen Gruß
Michael Gautzsch
das war dann etwas missverständlich. Ich bin davon ausgegangen, da Sie ein Zertifikat als Sprachnachweis anstreben, dass Sie die 300 absolvierten Unterrichtsstunden nicht erfüllen.
Der Nachweis der Fremdsprachkenntnisse erfolgt entweder durch Bescheinigung einer Allgemeinbildenden Schule, dass 300 Unterrichtsstunden absolviert wurden, oder durch die Vorlage des Zertifikats DELF B1: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... ml#2930300.
Wenn Sie mit Diplom das offizielle Sprachzertifikat meinen, dann muss dieses bereits zur Zulassung vorliegen. Eine E-Mail zum Beispiel, aus der hervorgeht, dass Sie bestanden haben, reicht nicht als Nachweis aus. Wenn das Zertifikat erst nach 5 Monaten vorliegt, ist dies zeitlich nicht ausreichend.
Wenn Sie die 300 Unterrichtsstunden nachweisen können, gilt dies natürlich auch als Sprachnachweis. Bezüglich der Zulassungschancen gibt es keinen Unterschied, ob Sie ein Sprachzertifikat einreichen oder einen Nachweis der 300 absolvierten Unterrichtsstunden.
Wenn Ihnen zur Einschreibung weder das Sprachzertifikat, noch der Nachweis über die 300 absolvierten Unterrichtsstunden vorliegt, sollten Sie sich für ein anderes Unterrichtsfach bewerben. Hinweis: Ein Unterrichtsfach kann im Studienverlauf jeweils zum Wintersemester gewechselt werden.
Herzlichen Gruß
Michael Gautzsch
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg
Nein, ich hatte bereits in der Oberstufe 3 Jahre Französisch-Unterricht, wodurch ich die 300 Unterrichtsstunden absolviert habe. Ich hatte nur gedacht, dass die Zulassungschancen vielleicht variieren. Und zudem ist es schade, da die 250€ für die Delf-Prüfung ja dann gar nicht nötig gewesen wären 
Aber dann ist es ja gut, dass es trotzdem klappt. Reicht als Nachweis über die Stunden das Abiturzeugnis oder wird da noch etwas andered benötigt?
Viele Grüße,
Vanessa
Aber dann ist es ja gut, dass es trotzdem klappt. Reicht als Nachweis über die Stunden das Abiturzeugnis oder wird da noch etwas andered benötigt?
Viele Grüße,
Vanessa
Liebe Vanessa,
wenn die Zahl der Unterrichtsstunden aus dem Abiturzeugnis hervorgeht, dann gilt das Abiturzeugnis als Sprachnachweis. Wenn die benötigte Anzahl der Unterrichtsstunden nicht aus dem Abiturzeugnis hervorgeht, dann benötigen Sie eine gesonderte Bescheinigung Ihrer Schule darüber, dass Sie 300 Unterrichtsstunden absolviert haben.
Herzlichen Gruß
Michael Gautzsch
wenn die Zahl der Unterrichtsstunden aus dem Abiturzeugnis hervorgeht, dann gilt das Abiturzeugnis als Sprachnachweis. Wenn die benötigte Anzahl der Unterrichtsstunden nicht aus dem Abiturzeugnis hervorgeht, dann benötigen Sie eine gesonderte Bescheinigung Ihrer Schule darüber, dass Sie 300 Unterrichtsstunden absolviert haben.
Herzlichen Gruß
Michael Gautzsch
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag.
Liebe Grüße
Vanessa
Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag.
Liebe Grüße
Vanessa