Ist es irgendwie möglich gymnasial Lehramt zu studieren, auch wenn man die NC- Anforderung nicht erfüllt?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo NHent,
Wie hoch der NC für die Fächer im Lehramt an Gymnasien im nächsten Zulassungsverfahren sein wird, lässt sich zu diesem Zeitpunkt nicht sagen, da die NC-Werte nicht festgelegt werden, sondern sich immer erst im Verlauf des Verfahrens aus der Anzahl der Bewerber/innen, deren Durchschnittsnoten und der Anzahl der Studienplätze ergeben. Nähere Informationen zum Zustandekommen des NC finden Sie hier: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... en-nc.html. Sie können eine Tendenz aber den Werten der letzten Jahre entnehmen, die Sie in dieser Tabelle finden: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... mester.pdf Sollten Ihre Werte weit unter den in der Tabelle für die vergangenen Jahre angegebenen Werte liegen, ist eine Zulassung über Ihre Note eher unwahrscheinlich.
Zwei weitere Möglichkeiten, zugelassen zu werden, bestehen in der Zulassung über Ihre Wartezeit oder über einen Härtefallantrag.
Wartezeit sammeln Sie unabhängig davon, ob Sie sich für einen Studienplatz bewerben. Wartezeit sammelt man automatisch ab dem Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung, man darf allerdings währenddessen an keiner staatlichen deutschen Hochschule eingeschrieben sein (siehe Hinweis unten), da Studienzeiten nicht als Wartezeit gelten. Bei Wartezeitgleichheit entscheidet das Los. Die Höchstzahl sammelbarer Wartezeit beträgt für die Universität Hamburg 10 Semester. Wartezeit wird bei der Bewerbung nicht auf den Notenschnitt „angerechnet“, sondern man kann entweder nach der Durchschnittsnote über die Leistungsliste oder nach der Wartezeit über die Wartezeitliste zugelassen werden. Dabei werden in den Bachelorstudiengängen 90% der Studienplätze über die Leistungsliste und 10% über die Wartezeit vergeben. Die für eine Zulassung über die Wartezeit nötigen Wartezeitwerte aus den vergangenen Jahren finden Sie ebenfalls in der oben verlinkten Tabelle. Auch hier ist die Wahrscheinlichkeit der Zulassung über die Wartezeit eher gering, wenn Ihre Wartezeit unter den dort angegebenen Werten liegt.
Mit einem Härtefallantrag aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer besonderen persönlichen Situation können Sie Umstände geltend machen, die eine sofortige Zulassung zum Studium erfordern. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... raege.html und in dem folgenden Merkblatt: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... erbung.pdf In Bezug auf einen Härtefallantrag lässt sich vorab keine gute Einschätzung der Chancen einer Zulassung über diesen Antrag geben, da für Härtefälle nur maximal 5% der Plätze vergeben werden und daher die Chancen immer davon abhängen, wie viele Härtefallanträge in einem gegebenen Verfahren gestellt werden und aus welchen Gründen diese gestellt werden, worüber wir vor Eingang der Anträge nichts wissen.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Wie hoch der NC für die Fächer im Lehramt an Gymnasien im nächsten Zulassungsverfahren sein wird, lässt sich zu diesem Zeitpunkt nicht sagen, da die NC-Werte nicht festgelegt werden, sondern sich immer erst im Verlauf des Verfahrens aus der Anzahl der Bewerber/innen, deren Durchschnittsnoten und der Anzahl der Studienplätze ergeben. Nähere Informationen zum Zustandekommen des NC finden Sie hier: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... en-nc.html. Sie können eine Tendenz aber den Werten der letzten Jahre entnehmen, die Sie in dieser Tabelle finden: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... mester.pdf Sollten Ihre Werte weit unter den in der Tabelle für die vergangenen Jahre angegebenen Werte liegen, ist eine Zulassung über Ihre Note eher unwahrscheinlich.
Zwei weitere Möglichkeiten, zugelassen zu werden, bestehen in der Zulassung über Ihre Wartezeit oder über einen Härtefallantrag.
Wartezeit sammeln Sie unabhängig davon, ob Sie sich für einen Studienplatz bewerben. Wartezeit sammelt man automatisch ab dem Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung, man darf allerdings währenddessen an keiner staatlichen deutschen Hochschule eingeschrieben sein (siehe Hinweis unten), da Studienzeiten nicht als Wartezeit gelten. Bei Wartezeitgleichheit entscheidet das Los. Die Höchstzahl sammelbarer Wartezeit beträgt für die Universität Hamburg 10 Semester. Wartezeit wird bei der Bewerbung nicht auf den Notenschnitt „angerechnet“, sondern man kann entweder nach der Durchschnittsnote über die Leistungsliste oder nach der Wartezeit über die Wartezeitliste zugelassen werden. Dabei werden in den Bachelorstudiengängen 90% der Studienplätze über die Leistungsliste und 10% über die Wartezeit vergeben. Die für eine Zulassung über die Wartezeit nötigen Wartezeitwerte aus den vergangenen Jahren finden Sie ebenfalls in der oben verlinkten Tabelle. Auch hier ist die Wahrscheinlichkeit der Zulassung über die Wartezeit eher gering, wenn Ihre Wartezeit unter den dort angegebenen Werten liegt.
Mit einem Härtefallantrag aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer besonderen persönlichen Situation können Sie Umstände geltend machen, die eine sofortige Zulassung zum Studium erfordern. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... raege.html und in dem folgenden Merkblatt: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... erbung.pdf In Bezug auf einen Härtefallantrag lässt sich vorab keine gute Einschätzung der Chancen einer Zulassung über diesen Antrag geben, da für Härtefälle nur maximal 5% der Plätze vergeben werden und daher die Chancen immer davon abhängen, wie viele Härtefallanträge in einem gegebenen Verfahren gestellt werden und aus welchen Gründen diese gestellt werden, worüber wir vor Eingang der Anträge nichts wissen.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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Universität Hamburg
Hinweis zur geänderten Wartezeitregelung
Wartezeit sammelt man automatisch ab dem Datum der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abitur), man darf allerdings währenddessen nicht an
Wartezeit sammelt man automatisch ab dem Datum der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abitur), man darf allerdings währenddessen nicht an
- einer deutschen staatlichen Hochschule,
- einer staatlich anerkannten privaten Hochschule oder Fernhochschule