Hallo
Ich suche jemanden der sich mit den Zulassungsvorraussetzungen der Hamburger Universitäten und den gesetzten in Hamburg dazu auskennt.
Ich habe eine Abgeschlossene Berufsausbildung als Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme
Einen staatlich geprüften Techniker im Bereich Energy- und prozessautomatisierung und einen Abschluss der allgemeinen Fachhochschulreife.
Berufserfahrung ist auch vorhanden.
Alle akademischen Grade wurden in S-H erworben.
Reichen diese Vorraussetzungen für ein belege eines Technischen Studienganges oder ist dazu zwingend das Abitur nötig ?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten!
Antworten gerne auch mit Paragraphenbegründung wenn möglich.
Danke
Hallo Yannik92,
Die folgenden Regelungen beziehen sich auf die staatlichen Hochschulen in Hamburg. Private Hochschulen können ihre eigenen Zugangsregelungen fest legen. Bei staatlich anerkannten privaten Hochschulen können Sie aber davon ausgehen, dass diese den erläuterten Regelungen weitest gehend folgen.
Ihre Fortbildungsprüfung zum staatlich geprüften Techniker gilt laut dem Hamburgischen Hochschulgesetz als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung für Hamburger Hochschulen. Grundlage dafür ist §37 (1) Satz 1 4. Der Abschluss staatlich geprüfter Techniker fällt dabei unter die Fortbildungsabschlüsse nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes Mit diesem Abschluss haben Sie also einen Zugang zu allen Studiengängen aller Hamburger Hochschulen. Für konkrete Studiengänge können allerdings über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus weitere Zugangsvoraussetzungen (z.B. Fremdsprachenkenntnisse) fest gelegt sein. Für die Studiengänge der Uni Hamburg finden Sie diese in den Zugangssatzungen der Fakultäten der Uni Hamburg.
Die Fachhochschulreife ist für ein Studium an der Uni Hamburg bis auf zwei Ausnahmen nicht ausreichend. Eine dieser Ausnahmen besteht in dem gemeinsam mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften angebotenen Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen: http://www.uni-hamburg.de/campuscenter/ ... 1207923906 Eine weitere Ausnahme gilt für den Studiengang Sozialökonomie: http://www.uni-hamburg.de/campuscenter/ ... 1146577708 Hintergrund dieser Regelungen ist wiederum §37 HmbHG. Der Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen wird als hochschulübergreifender Studiengang in Kooperation mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW) angeboten, daher gilt hier §37 (5) HmbHG. Der Studiengang Sozialökonomie fällt unter die in §37 (1) Satz 3 festgelegte Ausnahmeregelung für die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, die darauf zurückgeht, dass in diese Fakultät die ehemalige Hochschule für Wirtschaft und Politik integriert wurde, an der besondere Zugangsvoraussetzungen galten.
Die Fachhochschulreife gilt darüber hinaus nach §37 (1) Satz 2 als Zugangsberechtigung für alle grundständigen Studiengänge der HAW.
Eine Berufsausbildung als Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme berechtigt in Kombination mit 3 Jahren Berufserfahrung (in Ausnahmefällen kann die Berufserfahrung auch 2 Jahre betragen) zur Teilnahme an einer Eingangsprüfung für einen frei gewählten Studiengang. Die Prüfung ist dann aber studiengangsspezifisch, d.h. durch das Bestehen der Prüfung wird keine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben, sondern nur eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang, für den die Prüfung abgelegt wurde. Rechtliche Grundlage dafür ist der §38 (1) und (2) des Hamburgischen Hochschulgesetzes.
Diese Regelung kann aber an der Uni Hamburg nicht in Anspruch genommen werden, wenn bereits eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung oder eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang vorliegt. Ihnen stünde also aufgrund dessen, dass Sie bereits eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die Teilnahme an der Prüfung nicht offen. Rechtliche Grundlage für diese Ausschlussregelung ist §2 (2) der Prüfungsordnung der Universität Hamburg für die Eingangsprüfung gemäß § 38 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (Besonderer Hochschulzugang für Berufstätige Da diese Ordnung nur für die Uni Hamburg gilt, können aber bezüglich dieses letzten Punktes an anderen Hamburger Hochschulen andere rechtliche Regelungen gelten. Diese müssten Sie, falls von Interesse, direkt bei den anderen Hochschulen erfragen.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Die folgenden Regelungen beziehen sich auf die staatlichen Hochschulen in Hamburg. Private Hochschulen können ihre eigenen Zugangsregelungen fest legen. Bei staatlich anerkannten privaten Hochschulen können Sie aber davon ausgehen, dass diese den erläuterten Regelungen weitest gehend folgen.
Ihre Fortbildungsprüfung zum staatlich geprüften Techniker gilt laut dem Hamburgischen Hochschulgesetz als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung für Hamburger Hochschulen. Grundlage dafür ist §37 (1) Satz 1 4. Der Abschluss staatlich geprüfter Techniker fällt dabei unter die Fortbildungsabschlüsse nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes Mit diesem Abschluss haben Sie also einen Zugang zu allen Studiengängen aller Hamburger Hochschulen. Für konkrete Studiengänge können allerdings über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus weitere Zugangsvoraussetzungen (z.B. Fremdsprachenkenntnisse) fest gelegt sein. Für die Studiengänge der Uni Hamburg finden Sie diese in den Zugangssatzungen der Fakultäten der Uni Hamburg.
Die Fachhochschulreife ist für ein Studium an der Uni Hamburg bis auf zwei Ausnahmen nicht ausreichend. Eine dieser Ausnahmen besteht in dem gemeinsam mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften angebotenen Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen: http://www.uni-hamburg.de/campuscenter/ ... 1207923906 Eine weitere Ausnahme gilt für den Studiengang Sozialökonomie: http://www.uni-hamburg.de/campuscenter/ ... 1146577708 Hintergrund dieser Regelungen ist wiederum §37 HmbHG. Der Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen wird als hochschulübergreifender Studiengang in Kooperation mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW) angeboten, daher gilt hier §37 (5) HmbHG. Der Studiengang Sozialökonomie fällt unter die in §37 (1) Satz 3 festgelegte Ausnahmeregelung für die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, die darauf zurückgeht, dass in diese Fakultät die ehemalige Hochschule für Wirtschaft und Politik integriert wurde, an der besondere Zugangsvoraussetzungen galten.
Die Fachhochschulreife gilt darüber hinaus nach §37 (1) Satz 2 als Zugangsberechtigung für alle grundständigen Studiengänge der HAW.
Eine Berufsausbildung als Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme berechtigt in Kombination mit 3 Jahren Berufserfahrung (in Ausnahmefällen kann die Berufserfahrung auch 2 Jahre betragen) zur Teilnahme an einer Eingangsprüfung für einen frei gewählten Studiengang. Die Prüfung ist dann aber studiengangsspezifisch, d.h. durch das Bestehen der Prüfung wird keine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben, sondern nur eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang, für den die Prüfung abgelegt wurde. Rechtliche Grundlage dafür ist der §38 (1) und (2) des Hamburgischen Hochschulgesetzes.
Diese Regelung kann aber an der Uni Hamburg nicht in Anspruch genommen werden, wenn bereits eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung oder eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang vorliegt. Ihnen stünde also aufgrund dessen, dass Sie bereits eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die Teilnahme an der Prüfung nicht offen. Rechtliche Grundlage für diese Ausschlussregelung ist §2 (2) der Prüfungsordnung der Universität Hamburg für die Eingangsprüfung gemäß § 38 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (Besonderer Hochschulzugang für Berufstätige Da diese Ordnung nur für die Uni Hamburg gilt, können aber bezüglich dieses letzten Punktes an anderen Hamburger Hochschulen andere rechtliche Regelungen gelten. Diese müssten Sie, falls von Interesse, direkt bei den anderen Hochschulen erfragen.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
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