Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe dieses Jahr mein Abitur gemacht und würde gerne Medizin studieren, werde jedoch vorher eine Ausbildung machen. Angenommen ich bekäme dieses Jahr schon einen Studienplatz, ist es möglich, auch mit einer Berufsausbildung bevorzugte Zulassung zu beantragen?
Hallo Caro_06,
Die bevorzugte Zulassung bezieht sich nur auf eine Situation, in der Sie einen Dienst leisten oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen. Hintergrund der Regelung ist, dass Ihnen aus einer gemeinnützigen Tätigkeit keine Nachteile hinsichtlich des Erhalts eines Studienplatzes erwachsen sollen, wenn sich z.B. die Nachfrage nach bestimmten Studiengängen (uns damit die NC-Werte oder anderweitigen Auswahlhürden) während der Zeit Ihrer Dienstleistung vergrößert. Eine bevorzugte Zulassung ist daher nur bei den folgenden Tätigkeiten möglich:
Freiwilligendienste (z.B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr o.ä.)
Zivildienst
Wehrdienst/Bundeswehr/Bundesgrenzschutz (bis zu einer Dauer von 3 Jahren)
Entwicklungshilfe (mindestens 2 Jahre)
Betreuung/Pflege eines Kindes oder sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen unter 18 Jahren (bis zu einer Dauer von 3 Jahren)
Eine Berufsausbildung, die primär Ihrem persönlichen beruflichen Fortkommen dient, zählt nicht dazu.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Die bevorzugte Zulassung bezieht sich nur auf eine Situation, in der Sie einen Dienst leisten oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen. Hintergrund der Regelung ist, dass Ihnen aus einer gemeinnützigen Tätigkeit keine Nachteile hinsichtlich des Erhalts eines Studienplatzes erwachsen sollen, wenn sich z.B. die Nachfrage nach bestimmten Studiengängen (uns damit die NC-Werte oder anderweitigen Auswahlhürden) während der Zeit Ihrer Dienstleistung vergrößert. Eine bevorzugte Zulassung ist daher nur bei den folgenden Tätigkeiten möglich:
Freiwilligendienste (z.B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr o.ä.)
Zivildienst
Wehrdienst/Bundeswehr/Bundesgrenzschutz (bis zu einer Dauer von 3 Jahren)
Entwicklungshilfe (mindestens 2 Jahre)
Betreuung/Pflege eines Kindes oder sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen unter 18 Jahren (bis zu einer Dauer von 3 Jahren)
Eine Berufsausbildung, die primär Ihrem persönlichen beruflichen Fortkommen dient, zählt nicht dazu.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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