Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin derzeit im dritten Mastersemester in Betriebswirtschaftslehre und habe zwei Fragen:
1. bezieht sich der Beurlaubungsgrund "Praktikum" im Antrag nur auf ein Pflichtpraktikum oder kann es sich auch auch um ein freiwilliges Praktikum handeln ?
2. kann ich mich während es Urlaubssemester für Seminare des folgenden Semester anmelden, da die Anmeldung ja im Urlaubssemester statt finden würde?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo tisch,
Sie können sich für jede Art des Praktikums beurlauben lassen - das Praktikum muss kein Pflichtpraktikum sein. Bedingung ist allerdings, dass das Praktikum mindestens 3 Monate des betreffenden Semesters in Anspruch nimmt. Wenn Sie sich nur für ein Semester beurlauben lassen und sich für das Folgesemester regulär zurückmelden, können Sie sich auch regulär für die Veranstaltungen des Folgesemesters anmelden.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Sie können sich für jede Art des Praktikums beurlauben lassen - das Praktikum muss kein Pflichtpraktikum sein. Bedingung ist allerdings, dass das Praktikum mindestens 3 Monate des betreffenden Semesters in Anspruch nimmt. Wenn Sie sich nur für ein Semester beurlauben lassen und sich für das Folgesemester regulär zurückmelden, können Sie sich auch regulär für die Veranstaltungen des Folgesemesters anmelden.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg
Sehr geehrte Frau Schelling,
ich hätte noch eine Frage zum Antrag auf Beurlaubung. Beim Ausfüllen, des Antrages ist mir aufgefallen, dass ich eine Antragsschrift einreichen muss bzw.Dokumente dafür hochladen soll.
Was für Dokumente sind damit gemeint ? Reicht eine einfache Bestätigung des Arbeitgebers des Praktikums für Dauer und Tätigkeit ?
Viele Grüße
Timo Schulnies
ich hätte noch eine Frage zum Antrag auf Beurlaubung. Beim Ausfüllen, des Antrages ist mir aufgefallen, dass ich eine Antragsschrift einreichen muss bzw.Dokumente dafür hochladen soll.
Was für Dokumente sind damit gemeint ? Reicht eine einfache Bestätigung des Arbeitgebers des Praktikums für Dauer und Tätigkeit ?
Viele Grüße
Timo Schulnies
Lieber Herr Schulnies,
Ja, eine Bestätigung des Arbeitgebers reicht aus. Aus der Bestätigung muss in jedem Fall die Dauer des Praktikums hervorgehen.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Ja, eine Bestätigung des Arbeitgebers reicht aus. Aus der Bestätigung muss in jedem Fall die Dauer des Praktikums hervorgehen.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg